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Regelwerk, Bau und Planung

ZwEWG - Zweckentfremdungsgesetz -
Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum

- Bayern -

Vom 10. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 28 vom 14.12.2007 S. 864; 10.06.2008 S. 319; 22.12.2009 S. 630 09; 22.03.2013 S. 77 13; 19.06.2017 S. 182 17; 26.03.2026 S. 110 26)
Gl.-Nr.: 2330-11-I



Änderung der Überschrift siehe =>

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Art. 1 Zweckentfremdungssatzung 17

Gemeinden können für Gebiete, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, durch Satzung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren bestimmen, dass Wohnraum nur mit ihrer Genehmigung überwiegend anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf, wenn sie dem Wohnraummangel nicht auf andere Weise mit zumutbaren Mitteln und in angemessener Zeit abhelfen können. Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere vor, wenn der Wohnraum

  1. zu mehr als 50 % der Gesamtfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke verwendet oder überlassen wird,
  2. baulich derart verändert oder in einer Weise genutzt wird, dass er für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist,
  3. mehr als insgesamt acht Wochen im Kalenderjahr für Zwecke der Fremdenbeherbergung genutzt wird,
  4. länger als drei Monate leer steht oder
  5. beseitigt wird.

Art. 2 Genehmigung 09 13 13 17 17 26

(1) Die Genehmigung

  1. ist zu erteilen, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder schutzwürdige private Interessen das Interesse an der Erhaltung des Wohnraums überwiegen,
  2. kann im Übrigen erteilt werden, wenn dem Interesse an der Erhaltung des Wohnraums durch Ausgleichsmaßnahmen in verlässlicher und angemessener Weise Rechnung getragen wird; dies kann durch Bereitstellung von Ersatzwohnraum oder durch eine Ausgleichszahlung geschehen.

Die Genehmigung wirkt für und gegen den Rechtsnachfolger; das Gleiche gilt auch für Personen, die den Besitz nach Erteilung der Genehmigung erlangt haben. Die Erteilung einer Genehmigung erfolgt unabhängig von der Beantragung oder Erteilung einer Registrierungsnummer nach Art. 2a Abs. 4.

(2) Über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Abs. 1 entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von drei Monaten; abweichende Entscheidungsfristen kann die Gemeinde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung (behördlicher Fristenplan) festsetzen. Nach Ablauf .der Frist gilt die Genehmigung als erteilt. Das Verfahren nach Abs. 1 kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

Art. 2a Registrierungsverfahren für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften über Online-Plattformen; Registrierungspflicht 26

(1) Zum Zweck der Durchführung dieses Gesetzes können Gemeinden in einer Satzung nach Art. 1 Satz 1 für das Anbieten von Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietungen von Unterkünften über Online-Plattformen für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften nach Art. 3 Nr. 5 der Verordnung (EU) 2024/1028 ein Registrierungsverfahren nach Art. 3 Nr. 8 der Verordnung (EU) 2024/1028 einführen. Eine Dienstleistung der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften nach Satz 1 liegt vor, wenn eine Einheit nach Art. 3 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 vom Gastgeber nach Art. 3 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2024/1028 regelmäßig oder vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ohne Unterbrechung gegen Entgelt vermietet wird, unabhängig davon, ob die Vermietung gewerblich oder nichtgewerblich erfolgt.

(2) In Gebieten, in denen ein Registrierungsverfahren nach Abs. 1 Satz 1 eingeführt wurde, ist der Gastgeber verpflichtet, die Einheit zu registrieren, bevor er diese über eine Online-Plattform für die kurzfristige Vermietung von Unterkünften anbietet (Registrierungspflicht).

(3) Die Gemeinde stellt das Registrierungsverfahren online bereit, über das der Gastgeber Informationen zur Einheit und zu seiner Person nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 übermittelt. Sie kann in der Satzung verlangen, dass den nach Satz 1 übermittelten Informationen Belege beigefügt werden. Dies kann auch die Vorlage einer Kopie der Genehmigung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Satz 2 Nr. 3 oder einen eindeutigen Verweis darauf umfassen. Aktualisierungen sind vom Gastgeber über eine im Registrierungsverfahren bereitgestellte technische Funktion vorzunehmen. Die Gemeinde stellt sicher, dass die bereitgestellten Informationen und Unterlagen auf Verlangen des Gastgebers für spätere Registrierungen wiederverwendet werden können.

(4) Die Vergabe der Registrierungsnummer nach Art. 3 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2024/1028

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