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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes sowie weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -

Vom 17. Juli 2015
(GVBl. Nr. 8 vom 24.07.2015 S. 243)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes

Das Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster - Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG - (BayRS 219-1-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 206 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1. In Art. 6 Abs. 2 werden die Worte "(BGBl III 610-8) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

2. Art. 12 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Vermessung und Geoinformation" durch die Worte "Digitalisierung, Breitband und Vermessung" ersetzt.

bb) Es werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt:

"Es erledigt ferner die informations- und kommunikationstechnischen Aufgaben in den öffentlichen Verwaltungen und im öffentlichen Bereich, soweit ihm diese übertragen werden. Dazu gehört insbesondere die Unterstützung des Landeswahlleiters."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4; die Worte "staatlichen Vermessungsämtern" werden durch die Worte "Ämtern für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (untere Vermessungsbehörden)" ersetzt.

b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "staatlichen Vermessungsämter als Unterbehörden" durch die Worte "unteren Vermessungsbehörden" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "Vermessung und Geoinformation" durch die Worte "Digitalisierung, Breitband und Vermessung" ersetzt.

c) In Abs. 5 werden die Worte "staatlichen Vermessungsämter" durch die Worte "unteren Vermessungsbehörden" und die Worte "Vermessung und Geoinformation" durch die Worte "Digitalisierung, Breitband und Vermessung" ersetzt.

d) In Abs. 7 Satz 1 werden die Worte "Das Städtische Vermessungsamt" durch die Worte "Die Landeshauptstadt" ersetzt.

3. In Art. 13 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "beim staatlichen Vermessungsamt" durch die Worte "bei der unteren Vermessungsbehörde" ersetzt.

4. Art. 16 Abs. 2 und 3

(2), (3) (gegenstandslos)

werden aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.

§ 2
Folgeänderungen

(1) In § 1 Nr. 5 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern (AVWpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1998 (GVBl 1999 S. 29, BayRS 1130-2-2-I), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82), werden die Worte "Vermessung und Geoinformation" durch die Worte "Digitalisierung, Breitband und Vermessung" ersetzt.

(2) Die Verordnung über die Benutzungsgebühren der staatlichen Vermessungsämter (GebOVerm) vom 15. März 2006 (GVBl S. 160, BayRS 2013-2-9-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2013 (GVBl S. 665), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Worte "staatlichen Vermessungsämter" durch die Worte "unteren Vermessungsbehörden" ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs.1 einleitender Satzteil werden die Worte "staatlichen Vermessungsämter" durch die Worte "unteren Vermessungsbehörden" ersetzt.

b) In Abs. 2 werden die Worte "staatlichen Vermessungsämtern" durch die Worte "unteren Vermessungsbehörden" ersetzt.

3. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "das zuständige Vermessungsamt," durch die Worte "die zuständige untere Vermessungsbehörde" ersetzt.

4. In § 9 Abs. 2 werden die Worte "das Vermessungsamt" durch die Worte "die untere Vermessungsbehörde" ersetzt.

5. In § 10 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "staatlichen Vermessungsämter" durch die Worte "unteren Vermessungsbehörden" ersetzt.

6. In § 14 Abs. 2 werden die Worte "das staatliche Vermessungsamt" durch die Worte "die festsetzende Behörde" ersetzt.

7. In der Anlage Teil B Nr. 2.2.3.4 Spalte 2 werden die Worte "des jeweiligen Vermessungsamts" durch die Worte "der jeweiligen unteren Vermessungsbehörde" ersetzt.

(3) Die Verordnung über die Gewährung von Altersteilzeit in Verwaltungsreformbereichen vom 10. Januar 2005 (GVBl S. 2, BayRS 2030-2-1-4-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 63 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift wird folgender Klammerzusatz angefügt:

"(Verwaltungsreform-Teilzeitverordnung - VwRefATZV)".

2. § 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Spiegelstrich 1 werden die Worte "Vermessung und Geoinformation" durch die Worte "Digitalisierung, Breitband und Vermessung" ersetzt.

b) In Spiegelstrich 2 wird das Wort "Vermessungsämter" durch die Worte "Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung" ersetzt.

(4) In § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (ZustV-FM) vom 3. Januar 2011 (GVBl S. 31, BayRS 2030-3-5-2-F), geändert durch § 1 der Verordnung vom 16. Mai 2014 (GVBl S. 208), werden die Worte "Vermessung und Geoinformation" durch die Worte "Digitalisierung, Breitband und Vermessung" ersetzt.

(5) Anlage 1 Besoldungsordnung B des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (GVBl S. 240), wird wie folgt geändert:

1. Besoldungsgruppe B 3 wird wie folgt geändert:

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