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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Gebäudeübernahmeverordnung
- Bayern -
Vom 8. April 2020
(GVBl. Nr. 13 vom 30.04.2020 S. 244)
Auf Grund des Art. 8 Abs. 9 Satz 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes ( VermKatG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 219-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 181 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:
Die Gebäudeübernahmeverordnung (GÜVO) vom 10. Oktober 2005 (GVBl. S. 521, BayRS 219-7-F), die durch § 2 Abs. 16 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 243) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird das Wort "Sinn" durch das Wort "Sinne" ersetzt und nach der Angabe "Art. 8 Abs. 3" werden die Wörter "des Vermessungs- und Katastergesetzes -" eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Die Gebäudevermessung muss grundsätzlich von eingetragenen Sachverständigen im Sinn des § 20 der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen beantragt und durchgeführt werden, die eine Ausnahmegenehmigung nach Art. 11 Abs. 3 VermKatG besitzen (Antragsteller). | "(1) Die Gebäudevermessung muss grundsätzlich von eingetragenen Prüfsachverständigen für Vermessung im Bauwesen im Sinne des § 20 der Prüfsachverständigenverordnung beantragt und durchgeführt werden, die eine Ausnahmegenehmigung nach Art. 11 Abs. 3 Satz 2 VermKatG besitzen (Antragsteller)." |
b) Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Verarbeitung und die Nutzung der personenbezogenen Daten der Antragsteller ist nur für die in dieser Verordnung genannten Zwecke sowie zum Nachweis der Ausnahmegenehmigung nach Art. 11 Abs. 3 VermKatG zulässig. | "Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Antragsteller ist nur für die in dieser Verordnung genannten Zwecke sowie zum Nachweis der Ausnahmegenehmigung nach Art. 11 Abs. 3 Satz 2 VermKatG zulässig." |
3. In § 3 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Art. 72 Abs. 6 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (GVBl S. 433, BayRS 2132-1-I) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter "Art. 68 Abs. 6 der Bayerischen Bauordnung" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Fußnote 1 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die örtliche Zuständigkeit der Vermessungsämter ist in der Verordnung über die Bezeichnung, den Sitz und die Bezirke der Vermessungsämter in Bayern (BayRS 219-4-F) in der jeweils geltenden Fassung geregelt. | "Die örtliche Zuständigkeit der unteren Vermessungsbehörden richtet sich nach der Verordnung über die Bezeichnung, den Sitz und die Bezirke der Ämter für Digitalisierung, Breit band und Vermessung in Bayern." |
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| In dem Antrag auf Übernahme der Gebäudevermessung hat der Gebäudeeigentümer unterschriftlich zu bestätigen, dass er die gebührenrechtlichen Folgen nach § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Benutzungsgebühren der unteren Vermessungsbehörden kennt und den Antragsteller oder die Antragstellerin mit der Gebäudevermessung beauftragt. | "Die Antragsteller haben zu versichern, dass der Gebäudeeigentümer schriftlich bestätigt hat, dass er die gebührenrechtlichen Folgen nach § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Benutzungsgebühren der unteren Vermessungsbehörden kennt und die Antragsteller mit der Gebäudevermessung beauftragt." |
cc) Folgender Satz 3 wird angefügt:
"Auf Aufforderung der unteren Vermessungsbehörde im Einzelfall haben die Antragsteller die Bestätigung im Original vorzulegen."
b) In Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "des Antragstellers oder der Antragstellerin" durch die Wörter "der Antragsteller" ersetzt.
c) In Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter "schriftlichen Antrag" durch die Wörter "Antrag in Textform" ersetzt.
5. In § 6 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "Der Antragsteller oder die Antragstellerin" durch die Wörter "Die Antragsteller" ersetzt.
6. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Landeskoordinatensystem" durch die Wörter "Bezugs- und Abbildungssystem" ersetzt.
7. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und die Wörter "(Antragsteller/Antragstellerin, betroffenes Flurstück, Gebäudeeigentümer/Gebäudeeigentümerin, Baukosten, Art der eingereichten Unterlagen)" werden durch die Wörter "(Antragsteller, betroffenes Flurstück mit Gemarkung, Art der eingereichten Unterlagen)" ersetzt.
b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
(Stand: 19.08.2020)
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