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Änderungstext
Änderung der Bayerischen Umlegungsrichtlinie
- Bayern -
Vom 16. April 2025
(BayMBl. Nr. 189 vom 30.04.2025)
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über die Bayerische Umlegungsrichtlinie (BayUmlR) vom 2. Dezember 2022 (BayMBl. Nr. 713) wird wie folgt geändert:
1. Der Nr. 2.5 wird folgender Satz 8 angefügt:
"Abweichend von Satz 3 kann die Anhörung auch mit Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Video- oder Telefonkonferenz erfolgen."
2. In Nr. 3.1.1 Satz 4 wird die Angabe "ersuchen" durch die Angabe "bitten" ersetzt.
3. Nr. 3.1.3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
"Werden Flurstücke nur teilweise einbezogen, ist bei den betroffenen Flurstücken im Umlegungsbeschluss ein entsprechender Hinweis anzubringen."
b) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden die Sätze 5 und 6.
4. Nr. 3.2.1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 6
Die Bekanntmachung soll regelmäßig einen Hinweis auf die Internetseite der unteren Vermessungsbehörde mit dem zugänglich gemachten Inhalt der Bekanntmachung (Art. 27a BayVwVfG) enthalten.
wird aufgehoben.
b) Satz 7 wird Satz 6 und die Angabe "Sie" wird durch die Angabe "Die Bekanntmachung" ersetzt.
c) Folgender Satz 7 wird angefügt:
"Im Übrigen gilt Nr. 19.1."
5. In Nr. 3.3 Satz 3 wird der Punkt am Ende durch die Angabe "oder muss den Formvorgaben nach § 137 Abs. 2 GBO entsprechen." ersetzt.
6. Nr. 4.3.1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
"Die Bestandskarte ist zusätzlich im Internet zugänglich zu machen; hingegen werden die Teile des Bestandsverzeichnisses wegen Art. 27b Abs. 4 BayVwVfG regelmäßig nicht im Internet zugänglich gemacht."
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und die Angabe "bekannt zu machen (Art. 27 Abs. 2 Satz 2 GO)" durch die Angabe "und zusätzlich im Internet bekannt zu machen (Nr. 19.1)" ersetzt.
c) Die bisherigen Sätze 4 bis 8 werden die Sätze 5 bis 9.
7. Nr. 6.1.2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Dadurch verringern sich die noch anfallenden Erschließungskosten um den ansonsten erforderlichen Kostenanteil für den Grunderwerb für die vorweg auszuscheidenden Flächen nach § 55 Abs. 2 BauGB. | "Dadurch verringert sich der noch anfallende Erschließungsaufwand nach § 128 Abs. 1 BauGB um den ansonsten erforderlichen Kostenanteil für den Grunderwerb für die vorweg auszuscheidenden Flächen nach § 55 Abs. 2 BauGB, es verbleiben die Erschließungsbaukosten." |
b) Folgender Satz 4 wird angefügt:
"Bei einer erschließungsflächenbeitragspflichtigen Zuteilung sind die Kosten für den Grunderwerb für Flächen nach § 55 Abs. 2 BauGB in der Umlegung nicht zu berücksichtigen."
8. Der Nr. 8.2.1 wird folgender Satz 7 angefügt:
"Abweichend von Satz 2 kann die Erörterung auch nach Art. 27c BayVwVfG erfolgen."
9. In Nr. 8.2.5 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Angabe "oder im Fall nach Nr. 8.2.1 Satz 7 den Beteiligten zu übermitteln." ersetzt.
10. Nr. 9.1.1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Umlegungsstelle veranlasst bei der Gemeinde die ortsübliche Bekanntmachung (Art. 27 Abs. 2 GO) des Beschlusses über die Aufstellung des Umlegungsplans. | "Die Umlegungsstelle veranlasst die ortsübliche sowie die zusätzliche Bekanntmachung im Internet (Nr. 19.1) des Beschlusses über die Aufstellung des Umlegungsplans." |
b) In Satz 2 wird vor der Angabe "Bekanntmachung" die Angabe "ortsüblichen" eingefügt.
11. Nr. 9.4.3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "Bekanntmachung" durch die Angabe "sowie die zusätzliche Bekanntmachung im Internet (Nr. 19.1)" ersetzt.
b) In Satz 2 wird vor der Angabe "Bekanntmachung" die Angabe "ortsüblichen" eingefügt.
12. In Nr. 9.4.6 Satz 1 wird vor der Angabe "Unanfechtbarkeit" die Angabe "Bekanntmachung der" eingefügt.
13. In Nr. 10.4 Satz 2 wird die Angabe "Bekanntmachung unterbleibt" durch die Angabe "sowie die zusätzliche Bekanntmachung im Internet unterbleiben" ersetzt.
14. In Nr. 12.3 Buchst. b wird die Angabe "öffentliche" gestrichen.
15. In Nr. 14.1.6 Satz 2 wird die Angabe "öffentlichen" gestrichen.
Eine förmliche Abgrenzung der von der vereinfachten Umlegung betroffenen Grundstücke kann zur Orientierung zweckmäßig sein.
wird aufgehoben.
17. Nr. 15.4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Komma gestrichen.
(Stand: 06.05.2025)
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