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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Modernisierungsgesetz Bayern
- Bayern -

Vom 25. Juli 2025
(GVBl. Nr. 14 vom 30.07.2025 S. 254)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Kostengesetzes

Das Kostengesetz ( KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 570) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Art. 5 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Satz 4 und 5 wird

Ist für eine Amtshandlung ein digitales Verfahren eröffnet, kann für die Gebühr, die im Kostenverzeichnis festgelegt wird, eine Ermäßigung vorgesehen werden, wenn sich der Verwaltungsaufwand durch das digitale Verfahren verringert. Die Ermäßigung darf 100 Euro nicht überschreiten.

aufgehoben.

b) Folgender Abs. 7 wird angefügt:

"(7) Bei Gebühren für Amtshandlungen, die neben einem weitgehend analogen auch in einem digitalen oder automatisierten Verfahren ergehen können, gilt bei Nutzung des digitalen oder automatisierten Verfahrens:

  1. die Gebühr kann im Einzelfall um bis zu 100 Euro ermäßigt werden, wenn sich der Verwaltungsaufwand durch das digitale oder automatisierte Verfahren verringert;
  2. die Gebühr kann in der Rechtsverordnung nach Abs. 1 für das digitale oder automatisierte Verfahren niedriger festgesetzt werden als die nach den Abs. 2 bis 5 festgelegte Gebühr, insbesondere wenn sich der Verwaltungsaufwand durch das digitale oder automatisierte Verfahren verringert."

2. In Art. 20 Abs. 3 wird die Angabe "5 Abs. 2 bis 6" durch die Angabe "5 Abs. 2 bis 7" ersetzt.

3. In Art. 21 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe "Abs. 2 Satz 4 und 5," gestrichen und die Angabe "Abs. 3, 5 und 6" durch die Angabe "Abs. 3, 5, 6 und 7" ersetzt.

§ 2
Änderung des Bayerischen Datenschutzgesetzes

Das Bayerische Datenschutzgesetz ( BayDSG) vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230, BayRS 204-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 26 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Art. 39a und 39b

Art. 39a Übergangsvorschrift

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufende Amtszeit des Landesbeauftragten nach Art. 33a Abs. 4 der Verfassung und des Präsidenten des Landesamts nach Art. 15 Abs. 3 wird durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt. Die Amtszeit aller Mitglieder der Datenschutzkommission nach Art. 17 endet zu dem in Art. 33 Abs. 2 BayDSG in der am 24. Mai 2018 geltenden Fassung für die Mitglieder des Landtags bestimmten Frist.

Art 39b Änderung weiterer Rechtsvorschriften

(nicht dargestellt)

werden aufgehoben.

2. Art. 40 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe ", Außerkrafttreten" gestrichen.

b) In Abs. 1 wird die Angabe "(1)" gestrichen.

c) Abs. 2

(2) Mit Ablauf des 24. Mai 2018 treten außer Kraft:

  1. das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG) vom 23. Juli 1993 (GVBl. S. 498, BayRS 204-1-I), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2017 (GVBl. S. 388) geändert worden ist,
  2. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Presse in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2250-1-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Verordnung vom 1. Juli 2005 (GVBl. S. 303) geändert worden ist,
  3. § 3 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes und des Bayerischen Mediengesetzes vom 25. Juli 2000 (GVBl. S. 488),
  4. § 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes und des Bayerischen Mediengesetzes vom 10. Dezember 2007 (GVBl. S. 903),
  5. § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes und des Bayerischen Mediengesetzes vom 2. April 2009 (GVBl. S. 50),
  6. § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes und des Bayerischen Mediengesetzes vom 8. Dezember 2009 (GVBl. S. 609),
  7. Art. 10 Abs. 2 des Dritten Verwaltungsreformgesetzes (3. VwReformG) vom 23. November 2001 (GVBl. S. 734),
  8. Art. 9 Nr. 2, Art. 11 Nr. 8, Art. 14, 17, 19 des 2. Verwaltungsmodernisierungsgesetzes (2. VerwModG) vom 26. Juli 2005 (GVBl. S. 287),
  9. § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Datenschutzgesetzes vom 2. April 2009 (GVBl. S. 49).

wird aufgehoben.

§ 3
Änderung des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes

Art. 4 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) vom 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 686, BayRS 2129-1-1-U), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 2

Lärmaktionspläne der Gemeinde bedürfen des Einvernehmens der Regierung.

wird aufgehoben.

2. Die Sätze 3 und 4 werden die Sätze 2 und 3.

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