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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -
Vom 23. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 24 vom 30.12.2025 S. 657)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes
Das Bayerische Denkmalschutzgesetz ( BayDSchG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2242-1-WK) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 619) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 1 Abs. 4 wird nach der Angabe "Denkmäler" die Angabe "einschließlich der zu ihnen gehörenden menschlichen Gebeine, tierischen und sonstigen organischen Überreste" eingefügt.
2. Art. 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "(1)" wird gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Das Landesamt für Denkmalpflege kennzeichnet in der Denkmalliste die Baudenkmäler, bei denen nur das Erscheinungsbild erhaltenswürdig ist, sowie die Bau- und Bodendenkmäler, für die es eine Zustimmung zu einem Denkmalpflegewerk erteilt hat."
cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.
dd) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:
"Eine Neueintragung von Baudenkmälern, bei denen nur das Erscheinungsbild erhaltenswürdig ist, erfolgt nur auf Antrag des Eigentümers oder in besonders wichtigen Fällen durch das Landesamt für Denkmalpflege im Benehmen mit der Gemeinde."
ee) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden die Sätze 6 und 7.
b) Abs. 2
(2) Auf Antrag des Berechtigten und in besonders wichtigen Fällen können bewegliche Denkmäler, soweit sie nicht nach Abs. 1 eingetragen sind, in das Verzeichnis eingetragen werden.
wird aufgehoben.
Die Eigentümer und die sonst dinglich oder obligatorisch zur Nutzung Berechtigten können bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 2 verpflichtet werden, eine bestimmte Nutzungsart durchzuführen; soweit sie nicht zur Durchführung verpflichtet werden, können sie zur Duldung einer bestimmten Nutzungsart verpflichtet werden.
wird aufgehoben.
4. Art. 6 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Satzteil nach Nr. 2 wird die Angabe "Erlaubnis." durch die Angabe "Erlaubnis, soweit in Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist." ersetzt.
bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:
"Wer ein Baudenkmal, bei dem nur das Erscheinungsbild erhaltungswürdig ist, verändern will, bedarf der Erlaubnis nur, wenn sich diese Veränderung auf den Bestand oder das Erscheinungsbild auswirken kann."
b) Nach Abs. 1 werden die folgenden Abs. 2 und 3 eingefügt:
"(2) Das Landesamt für Denkmalpflege kann regelmäßig wiederkehrenden oder längerfristig vorhersehbaren Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Baudenkmälern im Rahmen einer mehrjährigen maximal zehn Jahre umfassenden Unterlage zur Pflege (Denkmalpflegewerk) im Benehmen mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde zustimmen. In diesen Fällen bedarf es abweichend von Abs. 1 keiner Erlaubnis für Maßnahmen in Durchführung des Denkmalpflegewerks.
(3) Erlaubnisfrei sind
(Stand: 02.01.2026)
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