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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Bayern -

Vom 23. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 24 vom 30.12.2025 S. 699)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes

Das Bayerische Straßen- und Wegegesetz ( BayStrWG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 91-1-B) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 1 Abs. 101 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des ersten Teils wird die Angabe "Erster Teil" durch die Angabe "Teil 1" ersetzt.

2. Art. 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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Art. 3 Einteilung der Straßen, Verordnungsermächtigung "Art. 3 Einteilung der Straßen, Straßen- und Bestandsverzeichnisse".

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 3 wird die Angabe "nach Art. 46" gestrichen.

bb) In Nr. 4 wird die Angabe "nach Art. 53" gestrichen.

c) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Für die Staatsstraßen und die Kreisstraßen werden Straßenverzeichnisse, für die Gemeindestraßen und die sonstigen öffentlichen Straßen Bestandsverzeichnisse geführt. In die Verzeichnisse sind alle Straßen gemäß ihrer Straßenklasse aufzunehmen. Die Straßenverzeichnisse werden von der obersten Straßenbaubehörde, die Bestandsverzeichnisse von den Straßenbaubehörden geführt. Das Nähere über den Inhalt und die Führung der Verzeichnisse wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr (Staatsministerium) geregelt. "(2) Für die Staatsstraßen und die Kreisstraßen sind von der obersten Straßenbaubehörde Straßenverzeichnisse, für die Gemeindestraßen und die sonstigen öffentlichen Straßen von der Straßenbaubehörde Bestandsverzeichnisse zu führen. In die Verzeichnisse sind alle Straßen gemäß ihrer Straßenklasse, deren Bezeichnung, der Widmungsinhalt, der Träger der Straßenbaulast, die etwa vorhandenen Ortsdurchfahrten sowie die Länge der Straßen mit Anfangs- und Endpunkt aufzunehmen. Bei Staatsstraßen und Kreisstraßen bestimmt die oberste Straßenbaubehörde die Bezeichnung, bei Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen die Straßenbaubehörde."

d) Die folgenden Abs. 3 und 4 werden angefügt:

"(3) Wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann die Verzeichnisse nach Abs. 2 einsehen und einfache oder beglaubigte Auszüge erhalten.

(4) Wird eine Eintragung nach Art. 67 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung im Bestandsverzeichnis unanfechtbar, gilt eine nach Art. 6 Abs. 3 erforderliche Zustimmung als erteilt und die Widmung als verfügt. Wurde eine Gemeindestraße oder sonstige öffentliche Straße nicht bei Erstanlage nach Satz 1 in die Bestandsverzeichnisse aufgenommen, gilt sie nicht als öffentliche Straße. Die Möglichkeit einer späteren Widmung nach Art. 6 Abs. 3 bleibt hiervon unberührt."

3. Art. 10 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

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(2) Die Straßenbaubehörde kann Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständige in entsprechender Anwendung der auf Grund des Art. 80 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlassenen Rechtsverordnungen heranziehen. Art. 62 Abs. 1 Satz 4 BayBO gilt entsprechend. "(2) Die Straßenbaubehörde kann bestimmte Aufgaben, die ihr aufgrund von Abs. 1 anstelle der Bauaufsichtsbehörde obliegen, in entsprechender Anwendung der aufgrund des Art. 80 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlassenen Rechtsverordnung auf Prüfingenieure und Prüfämter übertragen. Im Übrigen kann sie Prüfsachverständige heranziehen. Art. 62 Abs. 1 Satz 4 BayBO gilt entsprechend."

4. In Art. 13 Abs. 5 wird nach der Angabe "nach Art. 67 Abs. 3 und 4" die Angabe "in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung" eingefügt.

5. In Art. 18 Abs. 2a Satz 3 wird nach der Angabe "Staatsministerium" die Angabe "für Wohnen, Bau und Verkehr (Staatsministerium)" eingefügt.

6. Die Überschrift des Art. 23 wird wie folgt gefasst:

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Art. 23 Errichtung baulicher Anlagen "Art. 23 Anbauverbote an Straßen".

7. Art. 24 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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