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Regelwerk, Bau und Planung

Erlass zur Zusammenarbeit von Bauaufsichtsbehörden/Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren für Brandschutz und Brandschutzdienststellen beim Vollzug der Brandenburgischen Bauordnung und der Brandverhütungsschauverordnung
- Brandenburg -

Vom 30. Juni 2019
(ABl. Nr. 28 vom 24.07.2019 S. 662)



1 Anwendungsbereich

Dieser Erlass konkretisiert

  1. die Aufgaben und Pflichten:
  2. die Beteiligung der Brandschutzdienststelle durch die Bauaufsichtsbehörde im bauaufsichtlichen Verfahren nach § 72 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Brandenburgischen Bauordnung,
  3. die Beteiligung der Brandschutzdienststelle durch den Prüfingenieur oder die Prüfingenieurin für Brandschutz (§ 17 Absatz 1 der Brandenburgischen Bautechnischen Prüfungsverordnung) im bauaufsichtlichen Prüfverfahren von Brandschutznachweisen nach § 66 Absatz 3 Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung,
  4. die Beteiligung der Bauaufsichtsbehörde durch die Brandschutzdienststelle im Hinblick auf die Durchführung von Brandverhütungsschauen nach § 1 und § 2 der Brandverhütungsschauverordnung,
  5. die Abstimmung zwischen der Bauaufsichtsbehörde und der Brandschutzdienststelle bezüglich der Überprüfungspflichten von baulichen Anlagen nach § 19 der Brandenburgischen Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung und § 46 Absatz 2 der Brandenburgischen Versammlungsstättenverordnung in Verbindung mit den Regelungen aus der Brandverhütungsschauverordnung,
  6. das Zusammenwirken der Bauaufsichtsbehörde oder der Prüfingenieurin beziehungsweise des Prüfingenieurs für Brandschutz mit der Brandschutzdienststelle bei der Überwachung der Errichtung, Änderung und Instandhaltung von genehmigungspflichtigen baulichen Anlagen nach § 82 der Brandenburgischen Bauordnung sowie
  7. die Dokumentation von Brandverhütungsschauen gemäß § 9 der Brandverhütungsschauverordnung durch die Brandschutzdienststelle unter Beteiligung der Bauaufsichtsbehörde.

Dieser Erlass gilt entsprechend für das Zustimmungsverfahren nach § 77 Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung.

2 Aufgaben und Pflichten

2.1 Bauaufsichtsbehörde

2.1.1 Die Bauaufsichtsbehörde hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Genehmigungsbehörde und zur Wahrung der Konzentrationswirkung darauf zu achten, dass alle von einer baulichen Anlage berührten öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. In Bezug auf die Wahrung von Regelungen bezüglich der Belange der Feuerwehr bedarf es nach § 69 Absatz 3 der Brandenburgischen Bauordnung der Beteiligung der Brandschutzdienststelle, sofern deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Zur Erteilung der Baugenehmigung ist das Benehmen der Brandschutzdienststelle erforderlich, soweit keine weiterführenden Bestimmungen gelten.

2.1.2 Nimmt die Bauaufsichtsbehörde Pflichten hinsichtlich der Prüfung von Brandschutznachweisen wahr, so hat sie dafür Sorge zu tragen, dass auch die weiterführende Überwachung des Baugeschehens bis zur Fertigstellung und Inbetriebnahme der baulichen Anlage gesichert wird und die öffentlich-rechtlichen Anforderungen eingehalten werden.

2.1.3 Die Bauaufsichtsbehörde hat bei Sonderbauten, wie Krankenhäusern gemäß § 19 Absatz 1 der Brandenburgischen Krankenhaus- und Pflegeheim-Bauverordnung und Versammlungsstätten gemäß § 46 Absatz 2 der Brandenburgischen Versammlungsstättenverordnung, in regelmäßigen Zeitabständen Überprüfungen hinsichtlich der Einhaltung bauaufsichtlicher Anforderungen durchzuführen. Diesbezüglich ist auch die Beteiligung und Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle zu sichern.

2.1.4 Im Falle einer Beteiligung der Bauaufsichtsbehörde durch die Brandschutzdienststelle an einer Brandverhütungsschau erstellt die Bauaufsichtsbehörde zu gegebenenfalls auftretenden Beanstandungen eine Niederschrift (siehe Anlage) und leitet gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen ein ( § 58 Absatz 2 der Brandenburgischen Bauordnung).

2.1.5 Für bauliche Anlagen und Gebäude des Landes oder des Bundes, die die Bedingungen des § 77 der Brandenburgischen Bauordnung erfüllen oder erfüllten, ist die Baudienststelle des Landes Brandenburg zuständig. Die Baudienststelle nimmt insoweit die Aufgaben und Befugnisse einer unteren Bauaufsichtsbehörde nach § 58

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(Stand: 02.08.2019)

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