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Regelwerk, Bau- & Planungsrecht

Bekanntmachung zur Einschränkung von Anzeige- und Übermittlungspflichten nach dem Geologiedatengesetz des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg
- Brandenburg -

Vom 13. Mai 2025
(ABl. Nr. 29 vom 16.07.2025 S. 490)



Archiv: 2024

Das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg (LBGR) gibt auf der Grundlage von § 11 Absatz 1 des Geologiedatengesetzes (GeolDG) vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1387) die

Einschränkung von Anzeige- und Übermittlungspflichten

zur Übermittlung von geologischen Daten bekannt.

Das LBGR ist nach § 37 Absatz 1 GeolDG in Verbindung mit Artikel 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über wirtschaftsrechtliche Zuständigkeiten vom 22. April 2021 (GVBl. II Nr. 45) zuständig für die Umsetzung des Geologiedatengesetzes in Brandenburg. Nach § 11 Absatz 1 GeolDG kann die zuständige Behörde die Anzeige- und Übermittlungspflichten nach den §§ 8 bis 10 Absatz 1 GeolDG einschränken, sofern die geologische Untersuchung mangels ihrer räumlichen Ausbreitung oder ihres inhaltlichen Umfangs keine Bedeutung für die staatliche geologische Landesaufnahme, die Datensicherung, die öffentliche Bereitstellung oder die Zurverfügungstellung erwarten lässt.

Folgende Untersuchungen sind von der Einschränkung der Anzeige- und Übermittlungspflichten betroffen.

Die im Rahmen der Tätigkeit des Brandenburgischen Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum oder durch dessen Beauftragung an Dritte durchgeführten und durchzuführenden Tätigkeiten (Arbeiten im Boden) sind von der Anzeige- und Übermittlungspflicht nach dem Geologiedatengesetz ausgenommen.

Begründung zur Einschränkung und Übermittlungspflicht für die genannten Untersuchungen

Die im Rahmen einer archäologischen Grabung durchgeführten Arbeiten im Boden erfolgen in Schwerpunktbereichen, welche durch Bauvorhaben oder durch Zufallsfunde von zivilisationsgeschichtlicher Bedeutung vorgegeben werden. In dem Schwerpunktbereich Bauvorhaben werden die begleitenden Grabungen im Vorfeld von Bautätigkeiten und im Bereich der Bauwerkserrichtungen durchgeführt. In diesem Schwerpunktbereich und der dabei zu erwartenden Bearbeitungstiefe von wenigen Metern sind die geologischen Informationsgewinne als gering bis nicht vorhanden einzuschätzen.

Des Weiteren erfolgen archäologische Grabungen an Orten mit Siedlungsgeschichte, wo der geologische, gewachsene Untergrund durch die Besiedlung stark anthropogen beeinflusst wurde.

Die bei den Grabungen eingesetzten Suchbohrungen (ohne Schichtansprache), geophysikalischen Methoden (magnetische Messung, geoelektrische Messungen) liefern keine geologisch verwertbaren Informationen, da diese einen Messbereich einsetzen, der keine oder nur unzureichende Informationen zum geologischen Untergrund liefern kann.

Das LBGR sieht für die aufgeführten Untersuchungen keine Bedeutung im Sinne der staatlichen geologischen Landesaufnahme. Diese Untersuchungen enthalten beziehungsweise generieren keine Aussagen über den gewachsenen geologischen Untergrund.


ENDE

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