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Regelwerk, Bau- und Planungsrecht

Mietwohnungsbauförderrichtlinie
Richtlinie zur Förderung der generationsgerechten und barrierefreien Anpassung von Mietwohngebäuden durch Modernisierung und Instandsetzung und des Mietwohnungsneubaus

- Brandenburg -

Vom 12. Februar 2026
(ABl. Nr. 9 vom 11.03.2026 S.278)



Archiv: 2011

1 Förderzweck, Rechtsgrundlage

1.1 Förderzweck

Das Land Brandenburg gewährt auf der Grundlage des Brandenburgischen Wohnraumförderungsgesetzes (BbgWoFG) nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO Darlehen und Zuschüsse für die Schaffung von generationsgerechten Mietwohngebäuden.

Ziel ist die Förderung von Maßnahmen der Modernisierung und Instandsetzung zur generationsgerechten Anpassung, der Wiederherstellung, Erweiterung, Nutzungsänderung und Anpassung von Gebäuden beziehungsweise Wohnungen an geänderte Wohnbedürfnisse, des Neubaus von Mietwohnungen zu sozial verträglichen Mieten sowie die Herstellung des barrierefreien und generationsgerechten Zugangs zu den Mietwohnungen durch Ein- oder Anbau von Aufzügen sowie die Schaffung von Wohnheimplätzen für Studierende und Auszubildende. Dabei sind insbesondere die Zielgruppen der Haushalte mit Kindern, Menschen mit Behinderungen, Seniorinnen und Senioren, Studierenden und Auszubildenden sowie der Personen in sozialen Notlagen, wie zum Beispiel Wohnungslose und geflüchtete Menschen, zu berücksichtigen. Ferner soll eine nachhaltige Energieeinsparung, insbesondere von Wärmeenergie zur Minderung des CO2-Ausstoßes, sowie die Beseitigung baulicher Missstände unter Beachtung der regionalen baukulturellen Gegebenheiten erreicht werden. Im Rahmen dieser Richtlinie sind die Fördergrundsätze des § 5 BbgWoFG, insbesondere die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohner- und ausgewogener Siedlungsstrukturen, zu berücksichtigen.

Die geförderten Maßnahmen dienen sozialen und gemeinnützigen Zwecken, die nicht oder nur in zu geringer Anzahl am Markt angeboten werden und mit denen die Zuwendungsempfangenden betraut werden. Die Maßnahmen stellen eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe d des DAWI-Freistellungsbeschlusses dar.

1.2 Rechtsgrundlagen

1.3 Gewährung der Förderung

Die Zuwendungen werden als Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("AEUV") gewährt und erfolgen im Rahmen der Vorgaben des Beschlusses (EU) 2025/2630 der Kommission vom 16. Dezember 2025 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L, 2025/2630, 19.12.2025, "DAWI-Freistellungsbeschluss").

Der nach Artikel 4 des Beschlusses erforderliche Betrauungsakt setzt sich aus der vorliegenden Förderrichtlinie sowie den jeweiligen Förderverträgen zusammen.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht gemäß § 11 Absatz 4 BbgWoFG nicht. Die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) entscheidet als gemäß § 27 Absatz 2 Satz 1 BbgWoFG zuständige Bewilligungsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.4 Ausnahmen

Ausnahmeentscheidungen von dieser Richtlinie im Einzelfall bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung (MIL). Ausnahmeentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind, ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und für Europa.

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(Stand: 20.03.2026)

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