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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht, Bauprodukte

BbgMÜDhBauPG - Brandenburgisches Marktüberwachungsdurchführungsgesetz für harmonisierte Bauprodukte
- Brandenburg -

Vom 1. April 2019
(GVBl. I Nr. 4 vom 02.04.2019; 07.12.2023 Nr. 26 23)



Archiv: 2012

Überschrift geändert 23

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Aufbau und Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden für Bauprodukte

(1) Oberste Marktüberwachungsbehörde für harmonisierte Bauprodukte ist das für Bauordnungsrecht zuständige Ministerium. Obere Marktüberwachungsbehörde für harmonisierte Bauprodukte ist das Landesamt für Bauen und Verkehr als Bautechnisches Prüfamt. Gemeinsame Marktüberwachungsbehörde für harmonisierte Bauprodukte ist das Deutsche Institut für Bautechnik mit dem Sitz in Berlin.

(2) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach folgenden Vorschriften wahr:

  1. Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1) hinsichtlich der Bauprodukte, die nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 04.04.2011 S. 5, L 103 vom 12.04.2013 S. 10, L 92 vom 08.04.2015 S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1020 (ABl. L 169 vom 25.06.2019 S. 1) geändert worden ist, in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen,
  2. Marktüberwachungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723), soweit es die Marktüberwachung für harmonisierte Bauprodukte betrifft,
  3. Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und
  4. Bauproduktengesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2450), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3170) geändert worden ist.

Für die Aufsicht über die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde gilt Artikel 5 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 2. Dezember 1992 (GVBl. 1993 I S. 203), das zuletzt durch das Abkommen vom 26. Oktober 2016 (GVBl. für Berlin 2018 S. 155, 192) geändert worden ist.

(3) Das für Bauordnungsrecht zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere öffentliche Aufgaben des Bautechnischen Prüfamtes im Landesamt für Bauen und Verkehr im Zusammenhang mit der Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten zu regeln.

§ 2 Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden für Bauprodukte

(1) Zuständig für die Durchführung der Aufgaben nach § 1 Absatz 2 ist die obere Marktüberwachungsbehörde, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für

  1. die einheitliche Prüfung und Bewertung von harmonisierten Bauprodukten in technischer Hinsicht,
  2. das Ergreifen von Maßnahmen nach den Artikeln 56 und 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 für Fälle, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Artikels 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 darstellen,
  3. das Ergreifen von Maßnahmen nach dem Marktüberwachungsgesetz für Fälle, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Artikels 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 darstellen,
  4. das Ergreifen von Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2019/1020 für Fälle, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der Verordnung (EU) 305/2011 die in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht Erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Artikels 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 darstellen.

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