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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung von bauordnungsrechtlichen Verordnungen
- Brandenburg -

Vom 23. März 2005
(GVBl. II Nr. 9 vom 29.04.2005 S. 159)


Auf Grund des § 14 Abs. 4, des § 80 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 sowie des § 79 Abs. 3 Nr. 1 der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210) verordnet der Minister für Infrastruktur und Raumordnung:

Artikel 1

Die Brandenburgische Verkaufsstätten-Bauverordnung vom 21. Juli 1998 (GVBl. II S. 524), geändert durch Verordnung vom 31. August 2000 (GVBl. II S. 332), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Öffnungen in den Brandwänden nach Absatz 1 sind zulässig, wenn sie selbstschließende und feuerbeständige Abschlüsse haben. "Öffnungen in den Brandwänden nach Absatz 1 sind zulässig, wenn sie feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben." 

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

Die Angabe " § 32 Abs. 2 Nr. 1 und 2" wird durch die Angabe " § 26 Abs. 2 Nr. 1 bis 3" ersetzt.

2. § 16 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Verkaufsräume ohne notwendige Fenster nach § 48 Abs. 2 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung (Anm. BbgBo03 nicht kompatibel mit BbgBo01) sowie Ladenstraßen müssen Rauchabzugsanlagen haben.  "(1) Verkaufsräume sowie Ladenstraßen müssen Rauchabzugsanlagen haben. Für Verkaufsräume mit nicht mehr als 1.000 m2 Grundfläche genügen Rauchableitungsöffnungen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 1 Prozent der Grundfläche, Fenster oder Türen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 2 Prozent der Grundfläche oder maschinelle Rauchabzugsanlagen mit einem Luftvolumenstrom von 36 m3/h je Quadratmeter Grundfläche."

3. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 87 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe " § 79 Abs. 3 Nr. 1" ersetzt.

b) In Satz 1 Nr. 10 wird die Angabe " § 88 Abs. 1 Nr. 4" durch die Angabe " § 80 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.

c) In Satz 2 werden die Angabe " § 87 Abs. 3" durch die Angabe " § 79 Abs. 5" ersetzt und die Wörter "einer Million Deutsche Mark" durch die Angabe "500.000 Euro" ersetzt.

Artikel 2

Die Übereinstimmungszeichen-Verordnung vom 20. November 2001 (GVBl. II S. 632) wird wie folgt geändert:

1.Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Verordnung über das Übereinstimmungszeichen
ÜZV-Übereinstimmungszeichen-Verordnung
"Verordnung über das Übereinstimmungszeichen im Land Brandenburg (Brandenburgische Übereinstimmungszeichenverordnung - BbgÜZV)".

2. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe " § 25 Abs. 4" durch die Angabe " § 19 Abs. 4" ersetzt.

Artikel 3

Die Brandenburgische Wasserbauprüfverordnung vom 21. Juli 1998 (GVBl. II S. 532) wird wie folgt geändert:

§ 1 Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:

alt neu
Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise nach den §§ 21, 22 und 25 bis 27 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 28 der Brandenburgischen Bauordnung zu führen:  "Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise nach den §§ 15, 16 und 19 bis 21 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 22 der Brandenburgischen Bauordnung zu führen:".

Artikel 4

Die Beherbergungsstättenbau-Verordnung vom 15. Juni 2001 (GVBl. II S. 216) wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Die Angabe " § 37 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1" wird durch die Angabe " § 29 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1" ersetzt.

2. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 87 Abs. 1 Nr. 1" wird durch die Angabe " § 79 Abs. 3 Nr. 1" ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 79 Abs. 5 der Brandenburgischen Bauordnung mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden."

Artikel 5

Die Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung vom 12. Oktober 1994 (GVBl. II S. 948), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. September 2001 (GVBl. II S. 572), wird wie folgt geändert:

1.Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu Abschnitt 4 werden das Komma und das Wort "Prüfungen" gestrichen.

b) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

" § 22 (aufgehoben)".

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