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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes,
des Brandenburgischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes

Vom 29. Oktober 2008
(GVBl. Nr. 15 vom 05.11.2008 S. 266, ber. S. 316, ber. 2009 S. 151)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes

Das Brandenburgische Straßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2005 (GVBl. I S. 218), geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202, 208), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

" § 9 Straßenbaulast".

b) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe zu § 9a eingefügt:

" § 9a Straßenbaulastträger".

c) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

" § 25 (aufgehoben)".

d) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:

" § 27 Straßenbegleitgrün".

2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "Parkbuchten und" durch die Wörter "Park- und Materialbuchten sowie" ersetzt.

b) In Nummer 3 letzter Halbsatz wird das Wort "Bepflanzung" durch die Wörter "zur Straße gehörenden Pflanzen (Straßenbegleitgrün)" ersetzt.

3. Dem § 6 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Ergänzend gelten die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg."

4. § 7 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird das Wort "vorher" durch die Wörter "vor einer Abstufung" ersetzt.

b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Über den Antrag auf Aufstufung einer Straße ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der erforderlichen Unterlagen zu entscheiden."

5. § 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 9 Straßenbaulast, Straßenbaulastträger

(1) Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern, umzugestalten oder sonst zu verbessern. Dabei sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die Belange des Fußgänger-, Rad- und Behindertenverkehrs, des öffentlichen Personennahverkehrs, des Wirtschaftsverkehrs, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Stadtentwicklung sowie insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit der Menschen, auch bei Bundesfernstraßen, angemessen zu berücksichtigen. Zur Straßenbaulast gehören nicht die Beleuchtung, die Reinigung, das Schneeräumen und das Streuen bei Schnee- und Eisglätte.

(2) Sind die Träger der Straßenbaulast unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit außerstande, die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 zu erfüllen, so haben sie auf einen nicht verkehrssicheren Zustand vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen hinzuweisen.

(3) Soweit nicht gemäß § 49a Abs. 3 die Gemeinden zuständig sind, sollen die Träger der Straßenbaulast nach besten Kräften über die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Aufgaben hinaus die öffentlichen Straßen von Schnee räumen und bei Schnee- und Eisglätte streuen.

(4) Das Land ist Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen. Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraßen. Die Gemeinden sind Baulastträger der Gemeindestraßen. Der Träger der Straßenbaulast für sonstige öffentliche Straßen wird in der Widmungs- oder Umstufungsverfügung bestimmt. Ist der Träger der Straßenbaulast bei öffentlichen Straßen nicht feststellbar, so liegt die Baulast bis zu einer anderen Festlegung bei der Gemeinde.

(5) Die Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Landesstraßen und Kreisstraßen. Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die zum 31. Dezember der letzten drei aufeinander folgenden Jahre amtlich festgestellte Einwohnerzahl.

(6) Werden Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, so ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend. In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bisher dem Land oder einem Landkreis oblag, spätestens mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung.

(7) Eine Gemeinde mit mehr als 10.000, aber weniger als 50.000 Einwohnern kann Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten werden, wenn sie es mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber dem für den Straßenbau zuständigen Minister erklärt. Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 gelten sinngemäß. Die Kommunalaufsichtsbehörde darf ihre Zustimmung nur versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Leistungsfähigkeit der Gemeinde zur Übernahme der Straßenbaulast ausschließen.

(8) Soweit dem Land oder den Landkreisen die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten obliegt, erstreckt sich diese nicht auf Gehwege, gemeinsame Geh- und Radwege sowie Parkplätze; insoweit ist die Gemeinde Träger der Straßenbaulast.

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(Stand: 16.06.2018)

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