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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Baugebührenordnung
Vom 21. Juni 2010
(GVBl. II Nr. 35 vom 28.06.2010)
Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet der Minister für Infrastruktur und Landwirtschaft:
Die Brandenburgische Baugebührenordnung vom 20. August 2009 (GVBl. II S. 562) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Bauaufsichtsbehörden, das Bautechnische Prüfamt, die Anerkennungsbehörde für Prüfsachverständige, die Prüfingenieure für Standsicherheit, die Prüfingenieure für Brandschutz, die Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure sowie die Prüfstelle für Fliegende Bauten erheben für ihre Amtshandlungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung. | "(1) Die Bauaufsichtsbehörden, das Bautechnische Prüfamt, die Anerkennungsbehörde für Prüfsachverständige, die mit bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten Beliehenen und die Bewertungs- und Verrechnungsstelle der Prüfingenieure erheben für ihre Amtshandlungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung." |
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "der Prüfingenieure für Standsicherheit und der Prüfingenieure für Brandschutz" durch die Wörter "der mit bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten Beliehenen" ersetzt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Die unter § 8 Absatz 1 Nummer 6 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg fallenden juristischen Personen sind von den Gebühren für die Prüfung der bautechnischen Nachweise und von den Gebühren für Vorbescheide nicht befreit."
2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Tarifstelle 4.2 wird in der Spalte "Gegenstand der Amtshandlung" wie folgt gefasst:
alt | neu |
Nutzung der baulichen Anlage vor Fertigstellung ( § 76 Absatz 3 BbgBO) | "Fertigstellung und Nutzung der baulichen Anlage ( § 76 BbgBO)". |
b) Nach Tarifstelle 4.2.1 werden folgende Tarifstellen 4.2.2 und 4.2.3 eingefügt:
Tarifstelle | Gegenstand der Amtshandlung | Gebühr Euro |
"4.2.2 | Überprüfung und Bescheinigung der Nutzbarkeit der Feuerstätte oder Abgasanlage vor Inbetriebnahme (in Verbindung mit § 36 Absatz 6 BbgBO) | 50 bis 100 |
4.2.3 | Überprüfung und Bescheinigung der Nutzbarkeit der Zeitgebühr Feuerungsanlage oder ortsfesten Anlage zur Wärme- mindestens erzeugung durch Verbrennung vor Inbetriebnahme (in Verbindung mit § 36 Absatz 6 BbgBO) | 100". |
c) In Tarifstelle 7.4.3 wird in der Spalte "Gegenstand der Amtshandlung" die Angabe "( § 10 BbgPrüfSV)" durch die Angabe "( § 9 Absatz 3 BbgPrüfSV)" ersetzt.
d) In Tarifstelle 7.4.5 wird in der Spalte "Gegenstand der Amtshandlung" die Angabe "( § 9 BbgPrüfSV)" durch die Angabe "( § 8 BbgPrüfSV)" ersetzt.
e) Folgende Tarifstelle 10. 15 wird angefügt:
Tarifstelle | Gegenstand der Amtshandlung | Gebühr Euro |
"10.15 | Ordnungsbehördliche Maßnahmen zum Vollzug des Energieeinsparungsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften | 200". |
3. In der Fußnote 1 der Anlage 2 werden nach dem Wort "Massivbauart" die Wörter "oder schwerem Stahlbau" eingefügt.
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
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