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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Baugesetzbuchzuständigkeitsverordnung
- Brandenburg -
Vom 31. Juli 2018
(GVBl. II Nr. 51 vom 17.08.2018 Nr. 51)
Auf Grund des § 203 Absatz 3 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) verordnet die Landesregierung:
§ 1 der Baugesetzbuchzuständigkeitsverordnung vom 15. Oktober 1997 (GVBl. II S. 821), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Februar 2009 (GVBl. II S. 10 1, 103) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Das für das Bauwesen zuständige Ministerium ist höhere Verwaltungsbehörde auch für Landkreise, soweit denen durch Rechtsverordnung gemäß § 203 Absatz 1 des Baugesetzbuches die kommunale Planungshoheit übertragen wurde."
2. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "den §§ 108 bis 121" durch die Angabe § 121" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID : 181393
ENDE |
(Stand: 10.02.2021)
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