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Regelwerk

Änderungstext

BbgFzG - Brandenburgisches Flächenzielgesetz
Gesetz zur Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes

- Brandenburg -

Vom 2. März 2023
(GVBl. I Nr. 3 vom 02.03.2023)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Festlegung regionaler Teilflächenziele

Zum Erreichen der Flächenbeitragswerte für das Land Brandenburg nach Anlage 1 Spalte 1 und Spalte 2 zu § 3 Absatz 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6 S. 4) geändert worden ist, sind in jeder der in § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung bestimmten Regionen bis zum 31. Dezember 2027 mindestens 1,8 Prozent der Regionsfläche und bis zum 31. Dezember 2032 mindestens 2,2 Prozent der Regionsfläche für die Windenergienutzung auszuweisen (regionale Teilflächenziele). Die Regionalen Planungsgemeinschaften sind verpflichtet, mindestens die zum Erreichen der regionalen Teilflächenziele notwendigen Flächen spätestens bis zu den in Satz 1 genannten Stichtagen in ihren Regionalplänen wirksam festzulegen.

Artikel 2
Änderung des Brandenburgischen Windenergieanlagenabstandsgesetzes

§ 1 Absatz 1 des Brandenburgischen Windenergieanlagenabstandsgesetzes vom 20. Mai 2022 (GVBl. I Nr. 9) wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. I S. 647, 677) geändert worden ist," gestrichen.

2. Es wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 gilt ferner nicht für Vorhaben auf Flächen in Windenergiegebieten gemäß § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6 S. 4) geändert worden ist."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 230451

ENDE

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(Stand: 10.03.2023)

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