Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Vierte Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Gutachterausschuss-Gebührenordnung
- Brandenburg -

Vom 10. November 2025
(GVBl. II Nr. 81 vom 11.11.2025)


Auf Grund des § 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Satz 2 und § 18 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246), von denen § 18 Absatz 2 Satz 2 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 27) neu gefasst worden ist, verordnet der Minister des Innern und für Kommunales:

Artikel 1

Die Anlage der Brandenburgischen Gutachterausschuss-Gebührenordnung vom 30. Juli 2010 (GVBl. II Nr. 51), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. August 2022 (GVBl. II Nr. 61) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Alt:

  Gebührentarif Anlage
(zu § 1 Absatz 1)

 

Tarifstelle Gegenstand Gebühr
1 Erstattung von Gutachten und Obergutachten sowie Zustandsfeststellungen

Ist die Gebühr wertabhängig, wird der im Gutachten für das Bewertungsobjekt ermittelte Wert der Gebührenberechnung zugrunde gelegt. Folgende Ausnahmen sind zu berücksichtigen:

  1. Sind im Gutachten für ein und dasselbe Bewertungsobjekt mehrere Werte (zum Beispiel Anfangs- und Endwert, Werte zu mehreren Stichtagen) zu ermitteln, so ist die Summe dieser Werte der Gebühr zugrunde zu legen.
  2. Ist es zur Erstattung eines Gutachtens zwingend erforderlich, zusätzlich zu dem beantragten Wert weitere nicht ausdrücklich beantragte Werte zu ermitteln, so ist die Summe dieser Werte der Gebühr zugrunde zu legen. Dies gilt auch, wenn für die Ermittlung des Wertes eines Erbbaurechts zusätzlich der Wert des Grund und Bodens ermittelt werden muss.
  3. Sind in einem Gutachten auch Rechte Dritter zu bewerten, die den zu ermittelnden Wert des Grundstücks oder Rechtes mindern, so ist der Gebühr die Summe der Werte des unbelasteten Grundstücks oder Rechtes und der wertmindernden fremden Rechte zugrunde zu legen, auch wenn die Ermittlung der wertmindernden Rechte selbst nicht ausdrücklich beantragt war.
  4. Sind in einem Gutachten Liquidationsobjekte zu bewerten, ist der Gebühr die Summe des Wertes des fiktiv unbebauten Grundstücks und der Freilegungskosten zugrunde zu legen.
  5. Ist bei der Ermittlung des Wertes eines Grundstücksteils auch das Reststück einzubeziehen (Differenzmethode), so ist der Gesamtwert des Grundstücks der Gebühr zugrunde zu legen.
  6. Bei der Erstattung eines Gutachtens mit Bruchteilseigentum ist der Gesamtwert des Grundstücks der Gebühr zugrunde zu legen.
  7. Beziehen sich mehrere, von einem Antragsteller beantragte Gutachten auf verschiedene Bewertungsobjekte mit nahezu gleichen wertbestimmenden Merkmalen, so ist der Gebühr die Summe der Werte zugrunde zu legen.
  8. Ist ein Gutachten für mehrere Rechte, die ein und dasselbe Grundstück betreffen, zu erstatten, so ist die Summe ihrer Werte der Gebühr zugrunde zu legen.
1.1 Gutachten über
  • bebaute Grundstücke
  • Rechte an Grundstücken
1.1.1
  • bei einem Wert bis 250.000 EUR
1.000 EUR zuzüglich 0,3 Prozent des Wertes
1.1.2
  • bei einem Wert über 250.000 EUR bis 500.000 EUR
1.250 EUR zuzüglich 0,2 Prozent des Wertes
1.1.3
  • bei einem Wert über 500.000 EUR
1.850 EUR zuzüglich 0,15 Prozent des Wertes
1.2 Gutachten über
  • unbebaute Grundstücke
  • den Bodenwertanteil eines bebauten Grundstücks
1.2.1
  • bei einem Wert bis 250.000 EUR
900 EUR zuzüglich 0,2 Prozent des Wertes
1.2.2
  • bei einem Wert über 250.000 EUR bis 500.000 EUR
1.025 EUR zuzüglich 0,15 Prozent des Wertes
1.2.3
  • bei einem Wert über 500.000 EUR
1.475 EUR zuzüglich 0,06 Prozent des Wertes
1.3 Gutachten und Zustandsfeststellungen in Enteignungsverfahren
1.3.1 Gutachten im Enteignungsverfahren über

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 13.11.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion