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Änderungstext
Vierte Verordnung über die Änderung von Rechtsvorschriften nach Bauordnungsrecht
- Brandenburg -
Vom 11. November 2025
(GVBl. II Nr. 83 vom 13.11.2025 EU)
Auf Grund des § 86 Absatz 1 Nummer 3 und 4, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl. I Nr. 39) sowie auf Grund des § 3, des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und des § 18 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246), von denen § 18 Absatz 2 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 27) neu gefasst worden ist, verordnet der Minister für Infrastruktur und Landesplanung:
Artikel 1
BbgGStV - Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung der Brandenburgischen Verkaufsstätten-Bauverordnung
Die Brandenburgische Verkaufsstätten-Bauverordnung vom 8. November 2017 (GVBl. II Nr. 60) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu § 20 und § 21 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 20 Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen, Brandfallsteuerung der Aufzüge
§ 21 Sicherheitsstromversorgungsanlagen |
" § 20 Feuerlöschanlagen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungsanlagen, Brandfallsteuerung der Aufzüge
§ 21 Sicherheitsstromversorgung". |
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort "Sprinkleranlagen" durch das Wort "Feuerlöschanlagen" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort "Sprinkleranlagen," durch die Wörter "Feuerlöschanlagen oder" ersetzt.
3. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird das Wort "Sprinkleranlagen" durch das Wort "Feuerlöschanlagen", das Wort "Sprinkleranlage" durch das Wort "Feuerlöschanlage" und das Wort "automatisch" durch das Wort "selbsttätig" ersetzt.
b) In Absatz 8 wird das Wort "automatisch" durch das Wort "selbsttätig" ersetzt.
c) In Absatz 10 Satz 3 wird das Wort "automatische" durch das Wort "selbsttätige" ersetzt.
4. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 20 Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen, Brandfallsteuerung der Aufzüge | " § 20 Feuerlöschanlagen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungsanlagen, Brandfallsteuerung der Aufzüge". |
b) In Absatz 1 Satz 1 und 3 wird das Wort "Sprinkleranlagen" jeweils durch das Wort "Feuerlöschanlagen" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2. Brandmeldeanlagen mit automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern; auf automatische Brandmelder kann verzichtet werden, wenn in diesen Räumen während der Betriebszeit ständig entsprechend eingewiesene Betriebsangehörige in ausreichender Anzahl anwesend sind; die Brandmeldungen müssen von der Brandmelderzentrale unmittelbar und automatisch zur zuständigen Regionalleitstelle weitergeleitet werden, automatische Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein und | "2. Brandmeldeanlagen mit automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern; auf automatische Brandmelder kann verzichtet werden, wenn in diesen Räumen während der Betriebszeit ständig entsprechend eingewiesene Betriebsangehörige in ausreichender Anzahl anwesend sind; die Brandmeldung ist durch die Übertragungseinrichtung zur Alarmierung an die Leitstelle der örtlich zuständigen Feuerwehr sofort weiterzuleiten; Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein und". |
bb) In Nummer 3 wird das Wort "Alarmierungseinrichtungen" durch das Wort "Alarmierungsanlagen" ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) In Verkaufsstätten müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgängen ins Freie oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen. | "(3) In Verkaufsstätten, für die Brandmeldeanlagen vorgeschrieben sind, müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die Brandmeldeanlage ausgelöst wird." |
5. § 21 wird wie folgt geändert:
(Stand: 14.11.2025)
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