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Regelwerk

Änderungstext

Fuenfte Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Baugebührenordnung
- Brandenburg -

Vom 25. November 2025
(GVBl. II Nr. 90 vom 26.11.2025)


Auf Grund des § 3, des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und des § 18 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246), von denen § 18 Absatz 2 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32, S. 27) neu gefasst worden ist, sowie des § 86 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5, 8 und 9 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl. I Nr. 39), verordnet der Minister für Infrastruktur und Landesplanung:

Artikel 1

Die Brandenburgische Baugebührenordnung vom 20. August 2009 (GVBl. II S. 562), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. November 2025 (GVBl. II Nr. 83) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(6) Zeitgebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise gemäß § 66 der Brandenburgischen Bauordnung werden mit einem Stundensatz von 1,54 Prozent des Monatsgrundgehalts eines Beamten des Landes Brandenburg in der Endstufe der Besoldungsgruppe A15 bemessen und werden je angefangene Stunde erhoben. Die oberste Bauaufsichtsbehörde veröffentlicht den jeweils aktuellen und auf volle Euro gerundeten Stundensatz. "(6) Zeitgebühren für die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der bauaufsichtlichen Prüfung bautechnischer Nachweise gemäß § 66 Absatz 3 der Brandenburgischen Bauordnung und der Überwachung der Bauausführung gemäß § 82 Absatz 2 der Brandenburgischen Bauordnung werden mit einem Stundensatz von 1,54 Prozent des Monatsgrundgehalts eines Beamten des Landes Brandenburg in der Endstufe der Besoldungsgruppe a 15 bemessen und werden je angefangene Stunde erhoben. Die oberste Bauaufsichtsbehörde veröffentlicht den jeweils aktuellen und auf volle Euro gerundeten Stundensatz."

2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Jahr 2015" durch die Wörter "jeweils vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Basisjahr" ersetzt.

3. § 6

§ 6 Übergangsvorschrift

Für Verfahren, die gemäß § 89 Absatz 4 der Brandenburgischen Bauordnung vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14) noch nach der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226) fortzuführen sind, ist zusätzlich die Anlage 1 der Brandenburgischen Baugebührenordnung vom 20. August 2009 (GVBl. II S. 562), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. August 2015 (GVBl. II Nr. 37) geändert worden ist, anwendbar.

wird aufgehoben.

4. § 7 wird § 6.

5. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Tarifstelle Gegenstand der Amtshandlung Bemessungsgrundlage Gebühr in Euro
1 Bauanzeigeverfahren und Baugenehmigungsverfahren (§§ 62, 63 und 64 BbgBO)
1.1 Prüfung im Bauanzeigeverfahren, Erteilung der Baugenehmigung
1.1.1 Prüfung der Errichtung und Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, einschließlich der zugehörigen Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen, sowie für Gewächshäuser mit nicht mehr als 5 m Höhe im Bauanzeigeverfahren 0,7 Prozent des anrechenbaren Bauwertes mindestens 100
1.1.2 Erteilung der Baugenehmigung bei der Errichtung und Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, einschließlich ihrer Garagen, Nebengebäude und Nebenanlagen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren 1,1 Prozent des anrechenbaren Bauwertes mindestens 100
1.1.3 Erteilung der Baugenehmigung bei der Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Baugenehmigungsverfahren 1,4 Prozent des anrechenbaren Bauwertes mindestens 100
1.1.4 Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörde im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 GebGBbg zu Vorhaben, bei denen ein anderes Gestattungsverfahren Vorrang hat (§ 60 BbgBO), in Verfahren nach BImSchG sowie in Planfeststellungsverfahren wie Tarifstelle 1.1.3
1.1.5 Ermäßigung für bauliche Anlagen und Gebäude, für die eine typengenehmigung erteilt worden ist 50 Prozent der nach den Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.4 erhobenen Gebühr
1.2 Änderung einer Baugenehmigung
1.2.1 Änderung einer Baugenehmigung (§ 72 Absatz 1 BbgBO) auf Grund geringfügig geänderter Bauvorlagen (Tektur) 100 bis 3.000
1.2.2 Änderung einer Baugenehmigung (§ 72 Absatz 1 BbgBO) auf Grund geänderter Bauvorlagen

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