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Änderungstext
Fuenfte Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Baugebührenordnung
- Brandenburg -
Vom 25. November 2025
(GVBl. II Nr. 90 vom 26.11.2025)
Auf Grund des § 3, des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und des § 18 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246), von denen § 18 Absatz 2 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32, S. 27) neu gefasst worden ist, sowie des § 86 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5, 8 und 9 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl. I Nr. 39), verordnet der Minister für Infrastruktur und Landesplanung:
Die Brandenburgische Baugebührenordnung vom 20. August 2009 (GVBl. II S. 562), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. November 2025 (GVBl. II Nr. 83) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
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| (6) Zeitgebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise gemäß § 66 der Brandenburgischen Bauordnung werden mit einem Stundensatz von 1,54 Prozent des Monatsgrundgehalts eines Beamten des Landes Brandenburg in der Endstufe der Besoldungsgruppe A15 bemessen und werden je angefangene Stunde erhoben. Die oberste Bauaufsichtsbehörde veröffentlicht den jeweils aktuellen und auf volle Euro gerundeten Stundensatz. | "(6) Zeitgebühren für die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit der bauaufsichtlichen Prüfung bautechnischer Nachweise gemäß § 66 Absatz 3 der Brandenburgischen Bauordnung und der Überwachung der Bauausführung gemäß § 82 Absatz 2 der Brandenburgischen Bauordnung werden mit einem Stundensatz von 1,54 Prozent des Monatsgrundgehalts eines Beamten des Landes Brandenburg in der Endstufe der Besoldungsgruppe a 15 bemessen und werden je angefangene Stunde erhoben. Die oberste Bauaufsichtsbehörde veröffentlicht den jeweils aktuellen und auf volle Euro gerundeten Stundensatz." |
2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Jahr 2015" durch die Wörter "jeweils vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Basisjahr" ersetzt.
§ 6 ÜbergangsvorschriftFür Verfahren, die gemäß § 89 Absatz 4 der Brandenburgischen Bauordnung vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14) noch nach der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226) fortzuführen sind, ist zusätzlich die Anlage 1 der Brandenburgischen Baugebührenordnung vom 20. August 2009 (GVBl. II S. 562), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. August 2015 (GVBl. II Nr. 37) geändert worden ist, anwendbar.
wird aufgehoben.
5. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
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(Stand: 01.12.2025)
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