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BbgBauPZV - Bauproduktenzuständigkeitsverordnung
Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bauproduktengesetz im Land Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 31. August 2000
(GVBl. II 2000 S. 332 aufgehoben)
Auf Grund des § 2 des Gesetzes zum Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 14. Juni 1993 (GVBl. I S. 202) in Verbindung mit den § § 11, 13 und 15a Abs. 2 des Bauproduktengesetzes ( BauPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr:
§ 1 Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist zuständige Behörde für die Anerkennung von Personen, Stellen und Überwachungsgemeinschaften als
(2) Absatz 1 gilt für die vorläufige Anerkennung nach § 16 Abs. 4 BauPG entsprechend.
§ 2 Verbot unberechtigt gekennzeichneter Bauprodukte
(1) Zuständige Behörde für Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 BauPG im Anwendungsbereich der Brandenburgischen Bauordnung sind die unteren Bauaufsichtsbehörden.
(2) Zuständige Behörde für Maßnahmen nach § 13 Abs. 2 BauPG im Anwendungsbereich der Brandenburgischen Bauordnung ist das beim Landesamt für Bauen, Verkehr und Straßenwesen eingerichtete Bautechnische Prüfamt.
§ 3 Überwachung der anerkannten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen
Zuständige Überwachungsbehörde nach § 15a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BauPG ist das Deutsche Institut für Bautechnik.
§ 4 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bauproduktenzuständigkeitsverordnung vom 21. Juli 1998 (GVBl. II S. 532), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Bauproduktenzuständigkeitsverordnung vom 1. März 2000 (GVBl. II S. 73), außer Kraft.
ENDE
Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten
Vom 31. August 2000
Auf Grund des § 88 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 5, des § 88 Abs. 3 sowie des § 87 Abs. 1 Nr. 1 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVBl. I S. 82) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr:
Artikel 1
Die Brandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten vom 21. Juli 1998 (GVBl. II S. 524) wird wie folgt geändert:
§ 10 Abs. 9 erhält folgende Fassung:
"Die Entfernungen nach den Absätzen 2 bis 5 werden in der Lauflinie gemessen."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 2
(Stand: 01.04.2021)
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