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BbgZwVbG - Brandenburgisches Zweckentfremdungsverbotsgesetz
Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 5. Juni 2019
(GVBl. I Nr. 18 vom 05.06.2019)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zweckentfremdungsverbotssatzung
(1) Gemeinden, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, können durch Satzung mit einer Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren bestimmen, dass Wohnraum nur mit ihrer Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf. Voraussetzung ist, dass sie dem Wohnraummangel nicht auf andere Weise mit zumutbaren Mitteln und in angemessener Zeit abhelfen können. Eine Zweckentfremdung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken genutzt wird, insbesondere wenn Wohnraum
(2) Einer Genehmigung bedarf es insbesondere nicht, wenn
Die Satzung kann weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen.
(3) Wohnraum im Sinne dieses Gesetzes ist umbauter Raum, der tatsächlich und rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet ist. Ausgenommen sind Räumlichkeiten, die zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken errichtet worden sind und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Satzung nach Absatz 1 auch entsprechend genutzt werden. Wohnraum können Wohnungen oder einzelne Wohnräume sein.
§ 2 Genehmigung
(1) Die Genehmigung
(2) Schutzwürdige private Interessen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 sind im Regelfall auch dann gegeben, wenn die dinglich Verfügungsberechtigten oder die Besitzer ihre Hauptwohnung, in der der tatsächliche Lebensmittelpunkt begründet wird, während ihrer Abwesenheitszeiten zu anderen als Wohnzwecken verwenden und der Charakter als Hauptwohnung nicht angetastet wird.
(3) Schutzwürdige private Interessen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 sind auch dann gegeben, wenn sich im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage getätigte Investitionen in einer anderen Nutzung noch nicht substanziell amortisiert haben.
(4) Die Genehmigung kann befristet und mit Auflagen erteilt werden.
(5) Die Genehmigung wirkt für und gegen den Rechtsnachfolger. Das Gleiche gilt für Personen, die den Besitz nach Erteilung der Genehmigung erlangt haben.
§ 3 Rückführung von Wohnraum
Die Gemeinde kann anordnen, dass eine nicht genehmigungsfähige Zweckentfremdung beendet und der Wohnraum wieder Wohnzwecken zugeführt wird.
§ 4 Verpflichtung zur Auskunft und zur Duldung des Betretens
(1) Die dinglich Verfügungsberechtigten und die Besitzer von Wohnraum haben der Gemeinde die Auskünfte zu geben und die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwachen. Wenn eine Erhebung der Daten bei den in Satz 1 genannten Personen nicht oder nicht vollständig möglich ist oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde, haben Verwalter und Vermittler von Wohnraum die Auskünfte zu geben und die Unterlagen vorzulegen. Satz 2 gilt auch für Diensteanbieter im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 1 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2017 (BGBl. I S. 3530) geändert worden ist.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen haben den von der Gemeinde beauftragten Personen zu ermöglichen, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Wohnungen und Wohnräume zu betreten, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist, insbesondere die Einholung von Auskünften nach Absatz 1 hierfür nicht ausreicht.
§ 5 Sofortvollzug
Widersprüche und Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte zum Vollzug dieses Gesetzes haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 6 Einschränkung von Grundrechten
(Stand: 30.08.2023)
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