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BauPrüfVO - Bautechnische Prüfungsverordnung
Verordnung über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen
- Berlin -
Vom 15. August 1995
(GVBl. S. 574; ...; 09.12.2005 S. 797)
Gl.-Nr.: 2130-10-7
aufgehoben gemäß § 45 (2) BauPrüfVO - Bautechnische Prüfungsverordnung
Auf Grund des § 76 Abs. 4 Nr. 3 der Bauordnung für Berlin vom 28. Februar 1985 (GVBl. S. 522), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 2. November 1994 (GVBl. S. 440), wird verordnet:
Teil 1
Prüfamt und Prüfingenieure
§ 1 Prüfingenieure
(1) Als Prüfingenieur für Baustatik (Prüfingenieur) darf nur tätig werden, wer von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung als Prüfingenieur anerkannt ist. Personen, die die Anerkennung nicht besitzen, dürfen die Bezeichnung "Prüfingenieur für Baustatik" nicht führen.
(2) Die Prüfingenieure unterstehen der Fachaufsicht der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung "Prüfamt für Baustatik" (Prüfamt).
§ 2 Anerkennung, Niederlassung
(1) Prüfingenieure können für folgende Fachrichtungen anerkannt werden:
Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen erteilt werden.
(2) Die Anerkennung für eine Fachrichtung schließt die Berechtigung zur Prüfung einzelner Bauteile mit geringem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen ein.
(3) Die Anerkennung ist für eine Niederlassung im Land Berlin zu erteilen. Der Prüfingenieur darf nicht an verschiedenen Orten Niederlassungen für seine Tätigkeit als Prüfingenieur haben. Die Änderung der Anschrift ist der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung mitzuteilen.
(4) Das Prüfamt kann einen Prüfingenieur für eine Prüftätigkeit im Einzelfall zulassen, wenn er in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland anerkannt ist und eine Haftpflichtversicherung im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 8 nachweist.
(5) Im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 56a der Bauordnung für Berlin sind abweichend von Absatz 4 auch Prüfingenieure zugelassen, die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind und eine Haftpflichtversicherung im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 8 abgeschlossen haben.
§ 3 Voraussetzungen der Anerkennung
(1) Als Prüfingenieur kann ein Ingenieur anerkannt werden, der nachweist, dass er
(2) Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung kann Ausnahmen von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 gestatten.
(3) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn der Antragsteller
(4) Die Anerkennung kann versagt werden, wenn
§ 4 Anerkennungsverfahren
(1) Anerkennungsverfahren werden in der Regel einmal jährlich nach Bekanntmachung im Amtsblatt für Berlin durchgeführt.
(2) Der Antrag auf Anerkennung ist an die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung zu richten.
(3) Dem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Nachweise beizufügen, insbesondere
(4) In dem Antrag ist ferner anzugeben, für welche Fachrichtung die Anerkennung beantragt wird.
(5) Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung kann weitere Unterlagen verlangen, wenn sie dies zur Beurteilung des Antrages für erforderlich hält.
§ 5 Gutachten, Gutachterausschuss
(1) Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung holt vor der Anerkennung grundsätzlich ein schriftliches Gutachten über die fachliche Eignung des Antragstellers ein. Dies gilt nicht für Hochschullehrer des Bauingenieurwesens der Besoldungsgruppe C 4, die die Anerkennung für die Fachrichtung beantragt haben, für die sie berufen sind. Bei in anderen Bundesländern bereits als Prüfingenieur für Baustatik anerkannten Antragstellern kann im Einzelfall auf ein Gutachten verzichtet werden.
(2) Das Gutachten wird von einem bei der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung einzurichtenden Gutachterausschuss erstellt. Der Gutachterausschuss kann verlangen, dass der Antragsteller seine Fachkenntnisse schriftlich und mündlich darlegt.
(3) Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung beruft auf die Dauer von fünf Jahren den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Gutachterausschusses und regelt dessen Geschäftsführung. Die Mitglieder des Gutachterausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zu Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind ehrenamtlich tätig.
§ 6 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt
(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich Gründe, die nach § 3 Abs. 3 einer Anerkennung entgegenstehen, bekannt geworden sind.
(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
(4) Das Prüfamt kann im Einzelfall gestatten, dass Prüfungen, die vor dem Zeitpunkt des Erlöschens der Anerkennung übertragen wurden, über diesen Zeitpunkt hinaus zu Ende geführt werden.
(5) Der Prüfingenieur hat bei Erlöschen, Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung keinen Anspruch auf Entschädigung.
Teil 2
Bautechnische Prüfungen
§ 7 Erteilung von Prüfaufträgen
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Prüfung der Standsicherheit für statisch einfache Tragwerke sowie die Prüfung der zu diesen Bauvorhaben gehörenden Nachweise der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile einem Prüfingenieur übertragen. Die Prüfung muss übertragen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde nicht selbst über geeignete Ingenieure verfügt. Die Standsicherheitsnachweise von statisch schwierigen Tragwerken sowie die zu diesen Bauvorhaben gehörenden Nachweise der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile sind dem Prüfamt zuzuleiten. Dieses kann die Prüfung einem Prüfingenieur übertragen.
(2) Der Prüfingenieur darf nur tätig werden, wenn ihm der Prüfauftrag von der Bauaufsichtsbehörde oder dem Prüfamt übertragen wurde. Prüfungen, die ohne Prüfauftrag vorgenommen werden, sind nicht anzuerkennen und begründen keinen Anspruch auf Kostenerstattung; eine nachträgliche Übertragung ist nicht zulässig.
(3) Im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 56a Abs. 3 Satz 3 der Bauordnung für Berlin beantragt der Bauherr abweichend von Absatz 2 die Prüfung des Standsicherheitsnachweises bei dem Prüfingenieur. Der geprüfte Standsicherheitsnachweis ist auch dann anzuerkennen, wenn ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Die Bestätigung des Prüfingenieurs gemäß § 56a Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 der Bauordnung für Berlin ist dem Bauherrn gegenüber zu erklären.
(4) Für die Durchführung der konstruktiven Bauüberwachung als Teil der Bauüberwachung nach § 71 der Bauordnung für Berlin soll die Stelle herangezogen werden, die die bautechnischen Nachweise geprüft hat.
(5) Ein Prüfauftrag darf einem Prüfingenieur nur in der Fachrichtung erteilt werden, für die er anerkannt ist. Auf die Erteilung von Prüfaufträgen besteht kein Rechtsanspruch. Prüfaufträge dürfen nur aus zwingenden Gründen abgelehnt werden.
(6) Die Bauaufsichtsbehörde und das Prüfamt können in begründeten Fällen, insbesondere wenn Prüfaufträge trotz Fristsetzung nicht rechtzeitig erledigt werden, den Prüfauftrag entziehen und die Unterlagen zurückfordern, ohne dass ein Rechtsanspruch auf Kostenerstattung entsteht.
(7) Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung kann festlegen, dass bestimmte Arten von Bauvorhaben nur durch das Prüfamt oder durch bestimmte Prüfingenieure geprüft werden dürfen.
§ 8 Ausführung von Prüfaufträgen
(1) Der Prüfingenieur hat seine Prüftätigkeit unparteiisch und gewissenhaft nach den bauaufsichtlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuüben, über die er sich stets auf dem laufenden zu halten hat.
(2) Der Prüfingenieur darf sich der Mithilfe von befähigten und zuverlässigen Mitarbeitern nur in einem solchen Umfang bedienen, dass er ihre Tätigkeit vollständig überwachen kann. Der Prüfingenieur kann sich nur durch einen anderen Prüfingenieur derselben Fachrichtung vertreten lassen.
(3) Der Prüfingenieur darf die Prüfung nicht durchführen, wenn er oder einer seiner Mitarbeiter den Entwurf oder die Berechnung aufgestellt oder dabei mitgewirkt haben oder aus einem sonstigen Grund die Besorgnis der Befangenheit besteht.
(4) Das Prüfamt oder der Prüfingenieur haben die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise, der übrigen bautechnischen Nachweise und der dazugehörigen Zeichnungen in einem Prüfbericht zu bescheinigen. In dem Prüfbericht haben sie die Bauaufsichtsbehörde auch auf Besonderheiten hinzuweisen, die bei der Erteilung der Baugenehmigung, im Verfahren nach § 56a der Bauordnung für Berlin sowie bei der Bauüberwachung nach § 71 der Bauordnung für Berlin und der Bauzustandsbesichtigung nach § 72 der Bauordnung für Berlin zu beachten sind. Liegen den Standsicherheitsnachweisen und den übrigen bautechnischen Nachweisen Abweichungen von den als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln zugrunde, so ist in dem Prüfbericht darzulegen, aus welchen Gründen die Abweichung für gerechtfertigt gehalten wird.
(5) Umfang und Ergebnisse von Überwachungen nach § 7 Abs. 4 sind in Überwachungsberichten und abschließend in einem zusammenfassenden Schlussüberwachungsbericht niederzulegen, die der Bauaufsichtsbehörde zuzuleiten sind. Beseitigt der Bauherr die bei den Überwachungen festgestellten Mängel trotz Aufforderung durch das Prüfamt oder den Prüfingenieur nicht, haben diese die Bauaufsichtsbehörde hiervon unverzüglich zu unterrichten.
(6) Ergibt sich nachträglich, dass wichtige oder statisch schwierige Teile einer baulichen Anlage zu einer Fachrichtung gehören, für die der mit der Prüfung beauftragte Prüfingenieur nicht anerkannt ist (§ 2 Abs. 1), so ist er verpflichtet, dies der übertragenden Behörde mitzuteilen. Diese entscheidet, ob der Prüfauftrag zurückzugeben oder ob das Prüfamt oder ein Prüfingenieur, der für diese Fachrichtung anerkannt ist, hinzuzuziehen ist. Im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 56a der Bauordnung für Berlin kann der Prüfingenieur die Hinzuziehung eines weiteren Prüfingenieurs veranlassen, wenn er für die Prüfung von Teilen der baulichen Anlage die erforderliche Anerkennung nicht besitzt. Dem Bauherrn entstehen hierdurch keine zusätzlichen Kosten.
(7) Kommt der Bauherr, der Entwurfsverfasser oder der Ersteller der bautechnischen Nachweise der Aufforderung des Prüfamtes oder Prüfingenieurs nicht nach, fehlende Unterlagen nachzureichen oder Beanstandungen auszuräumen, so ist die Bauaufsichtsbehörde zu benachrichtigen.
(8) Alle geprüften bautechnischen Nachweise und Zeichnungen sind nach Abschluss der Prüfung mit einem Prüfvermerk zu versehen. Der Prüfvermerk und die Berichte nach Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 sind von dem Prüfamt oder vom Prüfingenieur und im Falle ihrer Mithilfe auch von seinen Mitarbeitern zu unterschreiben.
§ 9 Verantwortung
Das Prüfamt oder der Prüfingenieur tragen gegenüber der Bauaufsichtsbehörde die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Prüfung. Einer Nachprüfung des Prüfergebnisses durch die Bauaufsichtsbehörde bedarf es nicht.
Teil 3
Besondere Prüfungen
§ 10 typenprüfungen, Prüfungen für typengenehmigungen und Fliegende Bauten
(1) Die typenprüfung ist die allgemeine Prüfung bautechnischer Nachweise für bauliche Anlagen und Bauteile, die in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden. Die typenprüfung erfolgt durch das Prüfamt. Abweichend von § 7 Abs. 1 sind Anträge auf typenprüfung direkt beim Prüfamt zu stellen.
(2) Die Geltungsdauer eines typenprüfungsbescheides ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann vom Prüfamt um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden, wenn dies vor Ablauf der Frist schriftlich beantragt wird.
(3) Die Nachweise der Standsicherheit Fliegender Bauten (§ 66 der Bauordnung für Berlin) dürfen nur vom Prüfamt geprüft werden, sofern nicht durch Rechtsverordnung nach § 76 Abs. 12 der Bauordnung für Berlin Abweichendes bestimmt ist.
Teil 4
Schlussbestimmungen
§ 11 Liste der anerkannten Prüfingenieure
Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung hat eine Zusammenstellung von allen nach § 2 anerkannten Prüfingenieuren im Amtsblatt für Berlin bekanntzumachen.
§ 12 Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrig im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 1 der Bauordnung für Berlin handelt, wer entgegen dem Verbot des § 1 Abs. 1 Satz 2 die Bezeichnung "Prüfingenieur für Baustatik" führt.
§ 13 (aufgehoben)
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die bautechnische Prüfung von Bauvorhaben vom 14. Dezember 1966 (GVBl. S. 1787, 1967 S. 138), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Januar 1991 (GVBl. S. 50), außer Kraft.
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(Stand: 04.07.2022)
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