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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht

Ausführungsvorschriften zu § 7 des Berliner Straßengesetzes - Technische Baubestimmungen Brücken- und Ingenieurbau - Einführung Eurocodes für Brücken
- Berlin -

Vom 25. März 2019
(AmtsBl. Nr. 15 vom 12.04.2019 S. 2264)


UVK IV D 4
Telefon: 9025-1610 oder 9025-0, intern 925-1610

Auf Grund des § 27 Absatz 3 des Berliner Straßengesetzes vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVBl. S. 464) geändert worden ist, wird bestimmt:

1. Die "Eurocodes für Brücken"

Eurocode 0: "Grundlagen der Tragwerksplanung"

Eurocode 1, Teil 2: "Verkehrslasten auf Brücken"

Eurocode 2, Teil 2: "Betonbrücken"

Eurocode 3, Teil 2: "Stahlbrücken"

Eurocode 4, Teil 2: "Verbundbrücken"

gelten verbindlich für die öffentlichen Brücken, für die Berlin Träger der Baulast ist.

2. Bei Bemessung und Konstruktion von Brücken sind die oben genannten Eurocodes anzuwenden.

3. Bei Anwendung der Eurocodes sind die Anlagen zum Allgemeinen Rundschreiben (ARS) 22/2012 des BMVS zu beachten:

https://www.bast.de/BASt_2017/DE/Ingenieurbau/Publikationen/Regelwerke/Entwurf/BEM-ING.html?nn=1818004

4. Zu Eurocode 1 Kapitel III (DIN EN 1991-2)

Punkt 5.3.2.3 "Dienstfahrzeuge" in Verbindung mit 5.6.3 "Unplanmäßige Anwe-senheit von Fahrzeugen auf der Brücke":

Auf Grund der langen Nutzungsdauer von Brücken sind Poller und sonstige entfernbaren Absperrvorrichtungen nicht geeignet, dauerhaft die Befahrung zu verhindern. Auf die Bemessung nach Lasten von Dienstfahrzeugen und anderen unplanmäßig anwesenden Fahrzeugen kann somit nur bei Brücken, die aus-schließlich über Stufen erreichbar sind beziehungsweise deren Weite zwischen den Geländern < 1,50 m beträgt, verzichtet werden.

5. Abweichungen von diesen Ausführungsvorschriften bedürfen der Zustimmung der für den Straßenbau zuständigen Senatsverwaltung.

6. Diese Ausführungsvorschriften treten am 12. April 2019 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 11. April 2024 außer Kraft.

ENDE

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