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Regelwerk, Bau& Planungsrecht; Wohnungswesen

Mietenbegrenzungsverordnung
Begründung der Verordnung zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn gemäß § 556d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

- Berlin -

Vom 11. November 2025
(AmtsBl. Nr. 48 vom 21.11.2025 S. 3080)



Auf Grund des § 556d Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1 Gebietsbestimmung

Berlin ist eine Gemeinde im Sinne des § 556d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit einem angespannten Wohnungsmarkt, in der die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.

§ 2 Bekanntgabe der Begründung

Die Begründung zu dieser Verordnung wird im Amtsblatt für Berlin bekannt gegeben.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

Begründung:

a) Allgemeines:

1. Ausgangslage

Mit dem Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung ( Mietrechtsnovellierungsgesetz MietNovG) wurden zum 1. Juni 2015 Regelungen zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn in den §§ 556d bis 556g des Bürgerlichen Gesetzbuchs ( BGB) aufgenommen.

In den durch Rechtsverordnung bestimmten Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete grundsätzlich höchstens um zehn Prozent übersteigen.

Mit der Verordnung zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn gemäß § 556d Absatz 2 BGB (Mietenbegrenzungsverordnung) vom 28. April 2015 hat Berlin diese Länderermächtigung genutzt und das gesamte Stadtgebiet zu einer Gemeinde mit einem angespannten Wohnungsmarkt bestimmt. Die erste Mietenbegrenzungsverordnung ist am 1. Juni 2015 in Kraft und ist mit Ablauf des 31. Mai 2020 außer Kraft getreten.

Das Gesetz zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn vom 19. März 2020 trat am 1. April 2020 in Kraft. Die damit erfolgte Änderung des § 556d Absatz 2 BGB ermächtigte die Landesregierungen erneut, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu bestimmen. Eine entsprechende Rechtsverordnung muss allerdings spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft treten. Durch den Erlass der zweiten Mietenbegrenzungsverordnung am 19. Mai 2020 sowie der dritten Mietenbegrenzungsverordnung am 15. April 2025 wurde der zeitliche Ermächtigungsrahmen ausgeschöpft. Dadurch ist die fortbestehende Geltung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn in Berlin bis zum 31. Dezember 2025 gewährleistet.

Das Gesetz zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Änderung anderer Gesetze vom 17. Juli 2025 trat am 23. Juli 2025 in Kraft. Unter Beachtung der damit geänderten Regelung in § 556d Absatz 2 BGB ist der Erlass einer neuen Mietenbegrenzungsverordnung möglich, die spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft treten muss.

Die inhaltliche Ausgestaltung der Länderermächtigung in § 556d Absatz 2 BGB mit ihrer Definition eines angespannten Wohnungsmarktes lehnt sich an die Länderermächtigungen im Bürgerlichen Gesetzbuch zur Absenkung der Kappungsgrenze in § 558 Absatz 3 BGB und zur Verlängerung des Kündigungsschutzes bei Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen in § 577a Absatz 2 BGB an. Alle drei Länderermächtigungen beschreiben einen angespannten Wohnungsmarkt, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.

Im Unterschied zu den §§ 558 Absatz 3 und 577a Absatz 2 BGB enthält jedoch die Regelung in § 556d Absatz 2 BGB Kriterien, nach denen insbesondere ein angespannter Wohnungsmarkt in einer Gemeinde oder in einem Teil einer Gemeinde vorliegt.

Die Länderermächtigung in § 556d Absatz 2 BGB enthält darüber hinaus das Erfordernis, in der Verordnungsbegründung die Maßnahmen der Landesregierung zu benennen, die der angespannten Wohnungsmarktlage in den festgelegten Gebieten abhelfen sollen.

2. Sachlage

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