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Regelwerk, Bau- & Planungsrecht, Technische Baubestimmungen

VV TB Bln -Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen
- Berlin -

Vom 9. April 2025
(ABl. Nr. 19 vom 02.05.2025 S. 1192)
Basierend auf der MVV TB Ausgabe Ausgabe 2024/1
(DIBt-Mitteilungen vom 28.08.2024)



Archiv AV LTB 2015;VVTB Bln 2018, 2020, 2022, 2023

Vorbemerkungen

1 Bauordnungsrechtliche Vorgaben

§ 86a Abs. 1 der Bauordnung für Berlin der Bauordnung für Berlin ( BauO Bln) enthält die Ermächtigung, im Rahmen einer Verwaltungsvorschrift die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen durch Technische Baubestimmungen zu konkretisieren.

In § 86a Abs. 2 BauO Bln werden detaillierte Vorgaben gemacht, zu welchen bauaufsichtlichen Anforderungen Konkretisierungen vorgenommen werden können. Die Konkretisierungen können durch Bezugnahme auf technische Regeln und deren Fundstellen oder auf andere Weise erfolgen, insbesondere in Bezug auf:

Die Anlage basiert auf der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) Ausgabe 2024/1, die vom Deutschen Institut für Bautechnik nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den Obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder in den Amtlichen Mitteilungen vom 28. August 2024 veröffentlicht worden ist. Lediglich der Abschn. 2.6 der Anlage a 1.2.3/1 wurde verkürzt übernommen. Es gilt der Grundsatz, dass nur solche Inhalte in die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) als Technische Baubestimmungen aufgenommen werden, die zur Erfüllung der Anforderungen der Bauordnungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen unerlässlich sind. Die Bauaufsichtsbehörden können jedoch im Rahmen ihrer Entscheidungen zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe auch auf allgemein anerkannte Regeln der Technik zurückgreifen, die keine Technischen Baubestimmungen sind.

Das Deutsche Institut für Bautechnik macht nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden die Technischen Baubestimmungen als Muster-Verwaltungsvorschrift bekannt. Für eine unmittelbare Geltung in dem jeweiligen Land ist die öffentliche Bekanntmachung der Verwaltungsvorschrift erforderlich.

Die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) ist gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1) notifiziert.

Über die Berücksichtigung der MVV TB 2024/1 hinaus wurde die Anlage in 2 weiteren Punkten geändert:

2 Struktur und Gliederung der VV TB Bln

2.1 Die Technischen Baubestimmungen sind in vier Teile gegliedert:

A Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind

Teil A gliedert sich nach den Grundanforderungen für Bauwerke gem. Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Bauproduktenverordnung - BauPVO) wie folgt:

a 1 - Mechanische Festigkeit und Standsicherheit,
a 2 - Brandschutz,
a 3 - Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,
a 4 - Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung,
a 5 - Schallschutz und
a 6 - Wärmeschutz.

B Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in Teil A aufgeführten Technischen Baubestimmungen zu beachten sind

C Technische Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen, und für Bauarten

D Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen

2.2 Wesentliche Inhalte der Kapitel in

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