umwelt-online: Archivdatei - VV TB Bln 2018 - Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (4)

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SiTrR Bln - Anforderungen an Sicherheitstreppenräume Anhang A

Erster Teil
Anwendungsbereich

1 Anwendungsbereich

(1) Diese Ausführungsvorschriften gelten für den Bau und Betrieb von Sicherheitstreppenräumen in Wohngebäuden, in denen im Erdgeschoss auch gewerbliche Nutzungseinheiten vorgesehen sein können.

(2) Sicherheitstreppenräume nach dieser Richtlinie dürfen nur in Wohngebäuden ausgeführt werden, deren Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen nichtbrennbar sind.

Zweiter Teil
Außenliegende Sicherheitstreppenräume

2 Außenliegende Sicherheitstreppenräume

Vor den Türen außenliegender Sicherheitstreppenräume müssen offene Gänge so angeordnet sein, dass Rauch ungehindert ins Freie abziehen kann. Öffnungen in den Wänden der Sicherheitstreppenräume sind zulässig

  1. zu offenen Gängen,
  2. ins Freie.

Die Öffnungen zu offenen Gängen müssen dicht- und selbstschließende Türen haben. Zur Belichtung der Sicherheitstreppenräume sind nur feststehende Verglasungen zulässig. Der Abstand zwischen der Tür zum Sicherheitstreppenraum und der Tür zum offenen Gang muss mindestens 1,5 m betragen. Bei einem nicht dreiseitig offenen Gang muss der Abstand der Tür zum Sicherheitstreppenraum zu anderen Öffnungen mindestens 3 m betragen.

Dritter Teil
Innenliegende Sicherheitstreppenräume

3 Rettungswege aus Wohnungen

(1) Aus Wohnungen muss der Rettungsweg in jedem Geschoss über einen notwendigen Flur zum innenliegenden Sicherheitstreppenraum führen. Der notwendige Flur darf nicht länger als 15 m sein und muss eine Sicherheitsbeleuchtung haben.

(2) Die Wände des notwendigen Flures müssen raumabschließend mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile des Geschosses sein.

(3) Der notwendige Flur darf maximal eine Öffnung zum Sicherheitstreppenraum und acht Öffnungen zu Wohnungen haben. Die Öffnungen zu Wohnungen müssen feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen haben, die mit einer Feststellanlage mit Freilauffunktion auszustatten sind.

4 Rettungswege aus gewerblichen Nutzungseinheiten, Abstellräumen und Kellergeschossen

(1) Aus gewerblichen Nutzungseinheiten und Abstellräumen gemäß § 48 Absatz 2 Nummer 1 BauO Bln im Erdgeschoss sowie aus Kellergeschossen muss der Rettungsweg zum innenliegenden

Sicherheitstreppenräumen über einen Vorraum führen, der keinen Zugang zu anderen Räumen hat. Der Abstand der beiden Türen jedes Vorraums muss mindestens 3 m betragen. Wände dieser Vorräume müssen raumabschließend mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile des Geschosses sein.

(2) Die Türen aus gewerblichen Nutzungseinheiten, Abstellräumen und Kellergeschossen zu den Vorräumen müssen feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen haben, die mit einer Feststellanlage mit Freilauffunktion auszustatten sind.

5 Ausführung

(1) Innenliegende Sicherheitstreppenräume dürfen nur Türöffnungen haben zu

  1. einem notwendigen Flur je Geschoss,
  2. Vorräumen von gewerblichen Nutzungseinheiten und Abstellräumen im Erdgeschoss,
  3. Vorräumen von Kellergeschossen,
  4. Aufzugsschächten.

Türöffnungen nach Satz 1 Nummer 1 müssen feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen haben, die offen stehen darf und mit einer Feststellanlage ausgerüstet werden muss. Türöffnungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 müssen feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen haben, die mit einer Feststellanlage mit Freilauffunktion auszustatten sind.

(2) Innenliegende Sicherheitstreppenräume müssen an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung gemäß § 35 Absatz 8 Satz 4 haben. Abschlüsse dieser Öffnungen müssen bei Auftreten von Rauch automatisch öffnen. Die manuellen Bedienungs- und Auslösestellen sind mit der Bezeichnung "RAUCHABZUG" zu versehen.

(3) Die Ausgangstüren innenliegender Sicherheitstreppenräume ins Freie müssen manuell zu betätigende Feststellvorrichtungen haben.

(4) Alle Teile der Treppen innenliegender Sicherheitstreppenräume einschließlich der Treppengeländer und Bodenbeläge müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Ausstattungsgegenstände innenliegender Sicherheitstreppenräume, wie Briefkastenanlagen und Informationstafeln, müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(5) Innenliegende Treppenräume ohne Fenster müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben und sind mit einer Steigleitung "trocken" nach DIN 14462 auszustatten.

(6) In innenliegenden Sicherheitstreppenräumen sind Aufzüge in eigenen Fahrschächten zu führen, die gemäß § 39 Absatz 2 und 3 BauO Bln auszuführen sind.

6 Brandschutzordnung

In jeder Wohnung und jeder gewerblichen Nutzungseinheit müssen Hinweise für das Verhalten im Brandfall dauerhaft sichtbar vorgehalten werden. Darin ist auch das Verbot des Abstellens von brennbaren Gegenständen in den notwendigen Fluren und in innenliegenden Treppenräumen zu verankern.

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Wohnformen-Richtlinie Berlin -
Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Wohnformen für Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder mit Behinderung
Anhang B

Erwägungsgründe:

Mit der Wohnformen-Richtlinie Berlin reagiert das Bauordnungsrecht auf den demografischen Wandel, der eine wachsende Anzahl pflege- und betreuungsbedürftiger Menschen zur Folge hat.

Im Zuge der gesellschaftlichen Veränderungsprozesse sind - entsprechend des im Sozialrecht verankerten Grundsatzes "ambulant vor stationär" - in den letzten Jahren bundesweit, insbesondere auch in Berlin, neue betreute Wohnformen im Pflege- und im Behindertenbereich entstanden, die die bisherigen klassischen Wohnformen (stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungserbringung in der Einzelhäuslichkeit) ergänzen.

Zu den neuen betreuten Wohnformen gehören insbesondere die ambulant betreuten Wohngemeinschaften. Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, die sich für das gemeinschaftliche Leben in einer Wohngemeinschaft entscheiden, räumen der selbstbestimmten, normalen und teilhabeorientierten Lebensführung einen besonderen Stellenwert ein.

In den betreuten Wohnformen können bestimmte Zielgruppen leben wie etwa demenziell erkrankte Menschen, Wachkomapatienten, Langzeitbeatmungsbedürftige, AIDS-Patienten oder Menschen mit geistiger, körperlicher und/ oder mehrfacher Behinderung. Es gibt auch gemischte Wohnformen, in den Hilfebedürftige und nicht hilfebedürftige Personen zusammen leben.

Nach dem Bauordnungsrecht müssen bauliche Anlagen so beschaffen sein, dass sich bei einem Brand in einem Gebäude die Personen selbst retten können. Bei Wohngebäuden wird davon ausgegangen, dass einzelne Personen, die wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen oder Behinderungen nicht zur Selbstrettung fähig sind, durch ihre Mitbewohner gerettet werden.

Wohnen in einem Gebäude oder einer Wohnung Personen, die überwiegend nicht zur Selbstrettung fähig sind, erhöht sich das Risiko. Hier muss durch zusätzliche bauliche und betriebliche Maßnahmen die Personenrettung unterstützt werden.

Das Bauordnungsrecht hat die Pflicht, einen angemessenen Rahmen an Mindestanforderungen zum Brandschutz zu schaffen.

Daher soll den Berliner Bauaufsichtsbehörden mit dieser Richtlinie eine ermessenssteuernde Verwaltungsvorschrift an die Hand gegeben werden, die nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 BauO Bln für bestimmte Wohnformen mit bis zu jeweils 16 Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung gilt.

Für Wohnformen im Sinne dieser Richtlinie

Nach § 51 Absatz 1 Satz 1 und 2 BauO Bln können im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen besondere Anforderungen gestellt und Erleichterungen gewährt werden. Die möglichen besonderen Anforderungen und Erleichterungen werden in dieser Richtlinie für den Regelfall beschrieben.

Das Brandschutzkonzept der Richtlinie unterscheidet nach den Sonderbautatbeständen des § 2 Absatz 4 Nummer 9 Buchstabe a, b und c BauO Bln. Es berücksichtigt die Präsenz von Pflege- und Betreuungskräften (auch Nachtwachen), Angehörigen und ehrenamtlichen Personen.

In den Fällen der Buchstaben a und b soll die Rettung dieser Personen hauptsächlich dadurch unterstützt werden, dass diese ausreichend lange in einem sicheren Bereich verbleiben oder dass diese Personen einen sicheren Bereich aufsuchen können. Dafür sieht das Brandschutzkonzept der Richtlinie alternativ eine Bereichs- oder Zellenlösung vor.

Im Falle des Buchstaben c beschreibt die Richtlinie, unter welchen Voraussetzungen keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen und deshalb ein zweiter baulicher Rettungsweg nicht erforderlich ist.

Ob gegebenenfalls andere Brandschutzkonzepte den örtlichen Gegebenheiten oder Planungsabsichten besser gerecht werden und ebenso geeignet sind, die bauordnungsrechtlich vorgegebenen Schutzziele zu erfüllen, ist einzelfallbezogen zu entscheiden. Das Brandschutzkonzept soll sich jedoch grundsätzlich am Sicherheitsniveau und den Zielsetzungen dieser Richtlinie orientieren.

1 Anwendungsbereich

Diese Richtlinie regelt besondere Anforderungen und Erleichterungen im Sinne von § 51 Absatz 1 Satz 1 und 2 BauO Bln für Nutzungseinheiten nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 BauO Bln, in denen jeweils bis zu 16 Menschen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung wohnen, unabhängig davon, ob es sich dabei um Wohnungen, insbesondere für Wohngemeinschaften, oder um Einrichtungen handelt.

In den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen Wohnungen sowie Einrichtungen wie

wenn dort nicht mehr als 16 Personen betreut oder gepflegt werden.

Nicht in den Anwendungsbereich fallen Nutzungseinheiten, in denen Pflege oder Betreuung in der Ehe und Familie erbracht wird.

Nutzungseinheiten im Sinne dieser Richtlinie dienen dem Zweck der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist.

Pflege und Betreuung im Sinne von Satz 4 liegen nicht vor, wenn neben dem Raum zum Wohnen lediglich geringfügige allgemeine Betreuungsleistungen (Serviceleistungen) zur Verfügung gestellt bzw. vorgehalten werden und das Entgelt hierfür im Verhältnis zum Entgelt für den Raum zum Wohnen nur von untergeordneter Bedeutung ist. Als geringfügige Serviceleistungen kommen beispielsweise hauswirtschaftliche Versorgung, Verpflegung oder allgemeine Dienstleistungen wie Notruf- oder Hausmeisterdienste, Informations- und Beratungsleistungen oder die Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen in Betracht.

Nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 Buchstabe a BauO Bln greift die Sonderbaueigenschaft erst ab 9 Personen mit Pflege- und Betreuungsbedarf.

Nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 Buchstabe b BauO Bln sind Nutzungseinheiten für Personen mit Intensivpflegebedarf, z.B. Menschen mit apallischem Syndrom ("Wachkoma") oder mit Langzeitbeatmungsbedarf, Sonderbauten. Dies ist in der besonders eingeschränkten Selbstrettungsfähigkeit dieser Personen bzw. der in diesen Wohnformen häufig anzutreffenden technischen Hilfsmittel begründet. Auch die Sonderbaueigenschaft des Buchstaben b setzt voraus, dass die Wohnform zum Zwecke der Pflege oder Betreuung gegründet worden ist. Deshalb haben Nutzungseinheiten, in denen ein Paar bereits lebt und nur aufgrund eines Unfalls ein Partner intensivpflegebedürftig wird, keine Sonderbaueigenschaft.

Ein Sonderbau im Sinne von § 2 Absatz 4 Nummer 9 Buchstabe c BauO Bln liegt vor, wenn mehrere Nutzungseinheiten zum Zweck der Pflege oder Betreuung an einem gemeinsamen Rettungsweg liegen, der in der Addition für insgesamt mehr als 16 pflegebedürftige oder behinderte Personen bestimmt ist. Bei der Beurteilung der Sonderbaueigenschaft des Buchstaben c werden nur die Nutzungseinheiten betrachtet, die zum Zweck der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung gegründet wurden und auf einen gemeinsamen baulichen Rettungsweg angewiesen sind. Bei der Ermittlung der Personenzahl nach Buchstabe c bleiben Nutzungseinheiten, in denen Pflege oder Betreuung in der Ehe und Familie erbracht wird, unberücksichtigt. Erdgeschosswohnungen, die über einen eigenen Ausgang unmittelbar ins Freie führen, bleiben bei der Addition unberücksichtigt.

2 Bauliche Anforderungen, Rettungswege

2.1 Allgemeines

Soweit in dieser Richtlinie nichts anderes geregelt ist, genügen die Anforderungen, die die Bauordnung für Berlin an Wohnungen und Wohngebäude stellt. Soweit in bestehenden Wohnungen Nutzungseinheiten im Sinne dieser Richtlinie eingerichtet werden, sind in der Regel keine Anforderungen an Bauteile zu stellen, die über die Anforderungen dieser Richtlinie hinausgehen.

2.2 Anforderungen an Bauteile

In Nutzungseinheiten nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 Buchstabe a und b BauO Bln sind Bereiche nach 2.2.1 oder Zellen nach 2.2.2 zu bilden. Eine Ausbildung von Bereichen oder Zellen ist in Nutzungseinheiten nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 Buchstabe a BauO Bln nicht erforderlich, wenn

  1. in jedem Geschoss der Nutzungseinheit ein zweiter, jeder hilfebedürftigen Person zugänglicher und entgegengesetzt liegender Ausgang vorhanden ist, der unmittelbar ins Freie führt, oder
  2. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 ein zweiter baulicher Rettungsweg ausgebildet ist.

2.2.1 Bereichslösung

In Nutzungseinheiten sind mindestens zwei Bereiche mit jeweils höchstens acht Betten zu bilden; eine Teilung in möglichst gleich große Bereiche ist anzustreben. Die Bereiche müssen von einander durch Wände oder Decken getrennt sein, die als raumabschließende Bauteile die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Gebäudes haben, jedoch müssen sie mindestens feuerhemmend sein. § 29 Absatz 4 und 5 BauO Bln gilt entsprechend.

2.2.2 Zellenlösung

Bei der Zellenlösung sind die Wände und Decken der Schlafräume als raumabschließende Bauteile mindestens feuerhemmend auszubilden; dies gilt nicht für Außenwände. Türen in den Schlafraumwänden müssen, außer zu zugehörigen Sanitärräumen, dicht- und selbstschließend sein.

2.3 Rettungswege

Für Nutzungseinheiten nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 BauO Bln ist ein baulicher Rettungsweg ausreichend, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen ( § 33 Absatz 3 Satz 2 BauO Bln). Dies ist bei Nutzungseinheiten nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 Buchstabe a BauO Bln gegeben, wenn die baulichen Voraussetzungen nach Nr. 2.2 erfüllt sind; werden dabei Bereiche nach Nr. 2.2.1 ausgebildet, müssen die Rettungswege nach § 33 Absatz 1 BauO Bln von jedem Bereich unmittelbar erreichbar sein. In Nutzungseinheiten nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 Buchstabe b BauO Bln mit mehr als sechs Personen ist ein zweiter baulicher Rettungsweg erforderlich. In den Fällen nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 Buchstabe c BauO Bln bestehen bis zu 24 Personen in der Regel keine Bedenken wegen der Personenrettung insbesondere bei Nutzungseinheiten, die

  1. so angeordnet sind, dass eine Brandausbreitung zwischen diesen Nutzungseinheiten für die Personenrettung ausreichend lang verhindert wird, oder
  2. an einem Treppenraum liegen, der durch zusätzliche bauliche Maßnahmen (z.B. feuerhemmende und rauchdichte Abschlüsse) oder technische Anlagen mit Funktionserhalt so ertüchtigt ist, dass eine Personenrettung über den Treppenraum ausreichend lang ermöglicht wird.

2.4 Notwendige Flure

Notwendige Flure im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 1 BauO Bln sind innerhalb der Nutzungseinheit nicht erforderlich.

3 Rauchwarnmelder

In Nutzungseinheiten nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 Buchstabe a und b BauO Bln müssen alle Aufenthaltsräume und Flure miteinander vernetzte geeignete Rauchwarnmelder haben, die ständig betriebsbereit sind.

4 Feuerlöscher

In Nutzungseinheiten nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 Buchstabe a und b BauO Bln muss mindestens ein Feuerlöscher vorhanden sein.

5 Information über Verhalten im Brandfall

In Nutzungseinheiten nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 Buchstabe a und b BauO Bln muss an geeigneter Stelle eine Information über Verhalten im Brandfall angebracht sein.


ENDE

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