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WoAufG Bln - Wohnungsaufsichtsgesetz
Gesetz zur Beseitigung von Wohnungsmißständen in Berlin
- Berlin -
Vom 3. April 1990
(GVBl. S. 1081; 16.07.2001 S. 260; 20.03.2019 S. 237; 07.04.2020 S. 249 20; 16.07.2026 S. 726 26)
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
(1) Im Rahmen dieses Gesetzes ist die Beseitigung von Wohnungsmissständen, die Verbesserung von Wohnverhältnissen und die ordnungsgemäße Nutzung und Benutzbarkeit von Wohngebäuden, Wohnungen und Wohnräumen sowie den dazugehörigen Nebengebäuden und Außenanlagen sicherzustellen (Wohnungsaufsicht).
(2) Wohngebäude, Wohnungen, Wohnräume, dazugehörige Nebengebäude und Außenanlagen müssen sich in einem Zustand befinden, der ihren ordnungsgemäßen Gebrauch zu Wohnzwecken zulässt. Sie müssen so benutzt werden, dass Bewohnerinnen und Bewohner sowie Nachbarinnen und Nachbarn nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Wohnungen und Wohnräume, die mit einer Genehmigung nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz vom 29. November 2013 (GVBl. S. 626), das zuletzt durch Gesetz vom 9. April 2018 (GVBl. S. 211) geändert worden ist, zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden.
§ 2 Instandhaltungspflicht 20 20 20
Zur Erhaltung der Wohngebäude, Wohnungen, Wohnräume und ihrer Außenanlagen in einem für den Gebrauch zu Wohnzwecken geeigneten Zustand ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet. Nutzungsberechtigte sowie Bewohnerinnen und Bewohner sind verpflichtet, entsprechende Maßnahmen des Verfügungsberechtigten zu dulden; vertragliche Verpflichtungen bleiben unberührt.
Zweiter Abschnitt
Wohnungsaufsichtliche Anforderungen
§ 3 Anordnung zur Instandsetzung 20 26
(1) Sind an Wohnungen oder Wohnräumen Arbeiten unterblieben oder unzureichend ausgeführt worden, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung des für den Gebrauch zu Wohnzwecken geeigneten Zustands notwendig gewesen wären, so soll die Wohnungsaufsichtsbehörde anordnen, dass der Verfügungsberechtigte diese Arbeiten unverzüglich nachholt. Die Anordnung setzt voraus, dass der Gebrauch zu Wohnzwecken nicht unerheblich beeinträchtigt ist.
(2) Der Gebrauch ist insbesondere dann nicht unerheblich beeinträchtigt, wenn
(3) Die Wohnungsaufsichtsbehörde hat in einer Anordnung nach Absatz 1 die Arbeiten zu bezeichnen und eine Frist für ihre Nachholung zu bestimmen. Bei akuter Gefahr für die Gesundheit darf die Frist nicht mehr als 48 Stunden betragen.
(4) Sollen Arbeiten gemäß einer Anordnung nach Absatz 1 auf Kosten des Verfügungsberechtigten (Ersatzvornahme) ausgeführt werden, soll die Wohnungsaufsichtsbehörde unter Fristsetzung bestimmen, dass der Verfügungsberechtigte den vorläufig zu veranschlagenden Kostenbetrag im Voraus zu zahlen hat. Soweit der Verfügungsberechtigte den vorläufig veranschlagten Kostenbetrag nicht bis zum Ablauf der für die Vorauszahlung gesetzten Frist zahlt, hat er den Restbetrag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen. Werden die Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht gezahlt, so sollen sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
(5) Soweit der Verfügungsberechtigte die Kosten einer Ersatzvornahme von Anordnungen nach Absatz 1 nicht bis zum Ablauf der zur Erstattung gesetzten Frist erstattet, hat er den Restbetrag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Die Zinsforderung kann im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
(6) Die Kosten einer Ersatzvornahme von Anordnungen nach Absatz 1 ruhen als öffentliche Last auf dem betroffenen Grundstück, auf dem Erbbaurecht, auf dem Gebäudeeigentum mit dinglichem Nutzungsrecht oder auf dem Wohnungs- oder Teileigentum. Die öffentliche Last nach Satz 1 ist im Grundbuch zu vermerken.
§ 4 Anordnung zur Herstellung der Mindestanforderungen 20 26
(1) Entspricht die bauliche Beschaffenheit von Wohnungen oder Wohnräumen nicht den Mindestanforderungen an erträgliche Wohnverhältnisse, so soll die Wohnungsaufsichtsbehörde anordnen, dass der Verfügungsberechtigte unverzüglich die Mängel beseitigt.
(2) Diesen Mindestanforderungen ist nicht genügt, wenn
(Stand: 13.08.2026)
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