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Änderungstext
Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
- Berlin -
Vom 20. Februar 2007
(GVBl. Nr. 6 vom 10.03.2007 S. 111)
Auf Grund des § 3 Abs. 8 Nr. 5 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin in der Fassung vom 9. Januar 1996 (GVBl. S. 56), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 18. Dezember 2004 (GVBl. S. 524) geändert worden ist, wird verordnet:
Die Verordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in der Fassung vom 18. September 1993 (GVBl. S. 412), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Januar 2002 (GVBl. S. 18), wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| ÖbVIVergO | "(ÖbVIVergO)". |
2. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Vergütung bemisst sich nach den zur Zeit der Erteilung des Auftrages geltenden Vorschriften."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2
Der Sachverhalt, der der Erhebung eines Zuschlages zugrunde liegt, ist zu erläutern.
wird aufgehoben.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Wird der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur an der Ausführung der Tätigkeiten durch Gründe, die er nicht zu vertreten hat, gehindert und führt dies zur Unterbrechung von Tätigkeiten oder bei der Wiederaufnahme der Tätigkeiten zur Wiederholung von Teilen der Tätigkeiten, sind die dadurch entstehenden Mehraufwendungen zu vergüten. Die Höhe der Vergütung bemisst sich nach § 5."
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Wert von baulichen Anlagen" durch das Wort "Geschossfläche" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Ist bei der Kostenermittlung (§ 2 Abs. 1) vom Wert der baulichen Anlagen auszugehen, so sind bei Gebäuden die durchschnittlichen Rohbaukosten zum Zeitpunkt der Auftragsannahme, bei sonstigen baulichen Anlagen die Herstellungskosten zum Zeitpunkt der Auftragsannahme maßgebend. Die durchschnittlichen Rohbaukosten sind aus dem umbauten Raum der Gebäude und aus Durchschnittskosten je m3umbauten Raumes zu ermitteln. Die Durchschnittskosten werden von der für das Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung auf Grund der Indexzahlen des Statistischen Landesamtes Berlin jährlich festgelegt und im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht. Der Ermittlung des umbauten Raumes sind bei Gebäuden, die keine Neubauten sind, Geschosshöhen von 3,00 m zugrunde zu legen. Bei sonstigen baulichen Anlagen, die keine Neubauten sind, sind die anhand der Indexzahlen des Statistischen Landesamtes Berlin auf den Zeitpunkt der Vermessungstätigkeit hochgerechneten Herstellungskosten maßgebend. Bei baulichen Veränderungen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. | "(2) Ist bei der Kostenermittlung (§ 2 Abs. 1) von der Geschossfläche der baulichen Anlagen auszugehen, ist die von einer Vermessungsstelle nach § 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin gefertigte Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung maßgebend. Für bauliche Anlagen, für die lediglich eine Grundfläche zu berücksichtigen ist, ist die Grundfläche als Geschossfläche für die Kostenermittlung zu verwenden. Für bauliche Anlagen, für die die Baumasse maßgeblich ist, ist die ermittelte Baumasse durch 3,5 zu dividieren und das Ergebnis als Geschossfläche für die Kostenermittlung zu verwenden. Liegt keine Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung von einer Vermessungsstelle nach § 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin vor, ist die Grundrissfläche des Gebäudes oder Gebäudeteiles mit der jeweiligen Anzahl der Geschosse zu multiplizieren und der so ermittelte Wert als Geschossfläche für die Kostenermittlung zu verwenden. Dabei sind ausgebaute Dachräume zu zwei Dritteln anzurechnen; nicht ausgebaute Dachräume und unterirdische Geschosse bleiben außer Betracht. Bei baulichen Veränderungen gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend." |
5. § 5 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu | ||||||||||||||
Bei der Kostenermittlung sind anzusetzen
|
"Bei der Kostenermittlung sind anzusetzen
|
(Stand: 04.07.2022)
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