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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Bauvorlagen und das Verfahren im Einzelnen (Bauverfahrensverordnung)
- Berlin -

Vom 20. Mai 2020
(GVBl. Nr. 24 vom 28.05.2020 S. 344)



Auf Grund des § 86 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 14. Mai 2020 (GVBl. S. 322) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen:

Artikel 1

Die Bauverfahrensverordnung vom 15. November 2017 (GVBl. S. 636, 2018 S. 147) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 18 folgende Angabe eingefügt:

" § 18a Fristverlängerung auf Grund SARS-CoV-2 Pandemie".

2. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

" § 18a Fristverlängerung auf Grund SARS-CoV-2 Pandemie

Auf Grund der SARS-CoV-2 Pandemie verlängern sich zur Vermeidung rechtswidriger Baugenehmigungen und rechtswidriger bauordnungsrechtlicher Zustände die Fristen der Bauordnung für Berlin für

  1. den Baubeginn in der Genehmigungsfreistellung nach § 62 Absatz 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin von einem Monat auf zwei Monate,
  2. die Prüfung des Bauantrags auf Vollständigkeit nach § 69 Absatz 1 Satz 1 der Bauordnung für Berlin von zwei Wochen auf vier Wochen,
  3. die Verweigerung der Zustimmung oder des Einvernehmens einer Behörde oder sonstigen Stelle nach § 69 Absatz 2 Satz 2 der Bauordnung für Berlin von einem Monat auf zwei Monate,
  4. die Äußerung der Behörden und Stellen nach § 69 Absatz 2 Satz 4 der Bauordnung für Berlin von einem Monat auf zwei Monate,
  5. die Verlängerung der Stellungnahmefrist für die Beurteilung des Bauplanungsrechts nach § 69 Absatz 2 Satz 5 der Bauordnung für Berlin von einem Monat auf zwei Monate,
  6. die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde nach § 69 Absatz 3 Satz 1 der Bauordnung für Berlin von einem Monat auf zwei Monate,
  7. die Annahme der Vollständigkeit des Bauantrags nach § 69 Absatz 4 Satz 2 der Bauordnung für Berlin von drei Wochen auf sechs Wochen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. § 18a tritt mit Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft.

ID 200894

ENDE

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(Stand: 07.09.2020)

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