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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung straßenrechtlicher Bestimmungen insbesondere im Hinblick auf das gewerbliche Anbieten von Mietfahrzeugen
- Berlin -

Vom 27. September 2021
(GVBl. Nr. 73 vom 06.10.2021 S.1114)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Berliner Straßengesetzes

Das Berliner Straßengesetz vom 13. Juli 1999 (GVBl. S. 380), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 11 folgende Angabe eingefügt:

" § 11a Sondernutzung für das gewerbliche Anbieten von Mietfahrzeugen".

2. In § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort "Grünanlagen" durch das Wort "Straßenbegleitgrün" ersetzt.

3. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "auf Antrag und" gestrichen.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

"(7) Soweit der Straßenbaulastträger Maßnahmen, die über das dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechende Maß nach Absatz 2 hinausgehen, auf Veranlassung einer anderen Person durchführt, trägt diese Person die Kosten. Das gilt nicht für Haltestellenbereiche für den Linienverkehr. Der Träger der Straßenbaulast kann angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen. § 9 bleibt unberührt."

b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "befahrbaren" durch die Wörter "zum Befahren bestimmten" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Sätze 5 bis 7

Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens kann die Genehmigung von Gehwegüberfahrten für vorübergehende Zwecke bei der Bauaufsichtsbehörde beantragt werden. In diesem Fall entscheidet die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Träger der Straßenbaulast. Die Sätze 5 und 6 gelten auch für das Zustimmungsverfahren nach der Bauordnung für Berlin.

aufgehoben.

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden das Wort "überwiegende" und die Wörter "oder ihnen durch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis entsprochen werden kann" gestrichen.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "eines Monats" durch die Wörter "von drei Monaten" ersetzt.

b) Folgender Absatz 14 wird angefügt:

"(14) Mehrere einheitlich auszuübende Sondernutzungen können für einen oder mehrere Sondernutzende, auch ausschließlich, allgemein zugelassen werden. Die jeweiligen Erlaubnisse der von der Zulassung erfassten Sondernutzungen sind auf die Dauer und den Umfang der allgemeinen Zulassung beschränkt. In den Erlaubnissen soll auf die allgemeine Zulassung verwiesen werden. In der allgemeinen Zulassung können auch die Sondernutzungsgebühren festgesetzt oder, wenn die Zulassung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgt, hiervon abweichende Zahlungspflichten vereinbart werden, die dem wirtschaftlichen Vorteil der Sondernutzung entsprechen."

7. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

" § 11a Sondernutzung für das gewerbliche Anbieten von Mietfahrzeugen

(1) Für die Sondernutzung öffentlicher Straßen für das gewerbliche Anbieten von Mietfahrzeugen, die selbstständig reserviert und genutzt werden können, einschließlich des Anbietens von Carsharingfahrzeugen im Sinne des § 2 Nummer 1 des Carsharinggesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Artikel 328 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt § 11 nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 und die allgemeine Zulassung nach § 11 Absatz 14 können erteilt werden, wenn öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen. Bei der Entscheidung sind insbesondere die verkehrsmittelübergreifenden Ziele des Berliner Mobilitätsgesetzes vom 5. Juli 2018 (GVBl. S. 464), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1117) geändert worden ist, zu berücksichtigen. Erlaubnis und allgemeine Zulassung werden nur zuverlässigen Unternehmen erteilt; unzuverlässig ist ein Unternehmen, das wiederholt in schwerwiegender Weise gegen Pflichten aus der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder anderen zulassungsrechtlichen Vorschriften oder gegen Nebenbestimmungen der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 oder der allgemeinen Zulassung nach § 11 Absatz 14 verstoßen hat, sowie in den in § 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Fällen. Vorbehaltlich straßenverkehrsrechtlicher und sonstiger bundesrechtlicher Bestimmungen gilt für die Sondernutzung für das gewerbliche stationsungebundene Anbieten von Fahrzeugen § 11 Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass nur überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung entgegenstehen können.

(3) Zur Auswahl eines Unternehmens oder mehrerer Unternehmen ist ein transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren durchzuführen, wenn

  1. von der Straßenbaubehörde zuvor bestimmte oder noch zu bestimmende Flächen auf öffentlichen Straßen als Abhol- oder Rückgabestationen (stationsgebundene Angebote) nur einem oder einer begrenzten Anzahl von Unternehmen zur Verfügung gestellt werden sollen,
  2. nur eine bestimmte oder noch zu bestimmende Anzahl von Fahrzeugen zugelassen oder erlaubt werden soll oder
  3. aus sonstigen Gründen nur einem oder einer begrenzten An-

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