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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Datenübermittlungsbefugnis von berufsständischen Versorgungseinrichtungen aufgrund von Auskunftsverlangen öffentlicher Stellen, zur weiteren Änderung des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin und zur Änderung des Berliner Hinterlegungsgesetzes
- Berlin -
Vom 3. Juni 2025
(GVBl. Nr. 16 vom 14.06.2025 S. 241)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin
Das Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin vom 2. Februar 1998 (GVBl. S. 9), das zuletzt durch Gesetz vom 2. November 2018 (GVBl. S. 649) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 6 Geschäftsführerin oder Geschäftsführer" |
b) Nach der Angabe zu § 14 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 15 Verarbeitung personenbezogener Daten und Datenübermittlung".
c) Die bisherige Angabe " § 15 Erste Vertreterversammlung" in dem Dritten Abschnitt Verfahrens-, Übergangs- und Schlußvorschriften wird gestrichen.
d) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 17 (weggefallen)". |
2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Rechtsanwaltskammer Berlin" die Wörter "gemäß § 60 Absatz 2 Nummer 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
3. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach der Angabe "3." die Wörter "die Präsidentin oder" eingefügt.
b) In Nummer 4 werden nach der Angabe "4." die Wörter "die Geschäftsführerin oder" eingefügt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "den Präsidenten und den Vizepräsidenten" durch die Wörter "die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Präsident" durch die Wörter "Die Präsidentin oder der Präsident" ersetzt.
bb) Satz 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Sie oder er führt die Aufsicht über die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten." |
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 6 Geschäftsführerin oder Geschäftsführer" |
b) In Satz 1 werden die Wörter "Der Geschäftsführer" durch die Wörter "Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer" ersetzt.
c) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" ersetzt.
d) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Sie oder er wird auf Beschluss des Vorstands von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestellt." |
6. In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "auf Grund des von" die Wörter "der Präsidentin oder" eingefügt.
7. In § 8 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a werden die Wörter "Ehegatten oder Lebenspartner" durch die Wörter "Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner" ersetzt.
8. In § 12 Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe "Nr." durch das Wort "Nummer" und die Wörter "Senatsverwaltung für Justiz" durch die Wörter "für Justiz zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.
9. § 13 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Solange Mitglieder oder sonstige Leistungsberechtigte ihrer jeweiligen Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, kann das Versorgungswerk nach Maßgabe der Satzung die Beiträge schätzen sowie Leistungen zurückbehalten oder kürzen." |
10. § 14 wird wie folgt geändert:
(Stand: 18.06.2025)
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