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Regelwerk

Änderungstext

Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
- Berlin -

Vom 28. Juli 2025
(GVBl. Nr. 24 vom 13.08.2025 S. 395)


Auf Grund des § 3 Absatz 8 Nummer 5 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 1996 (GVBl. S. 56), das zuletzt durch Gesetz vom 29. Februar 2024 (GVBl. S. 47) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure

Die Verordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1993 (GVBl. S. 412), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Dezember 2018 (GVBl. 2019 S. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
ÖbVIVergO - ÖbVI Vergütungsordnung
Verordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
"Verordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure (ÖbVI Vergütungsordnung - ÖbVIVergO)"

2. In § 1 Absatz 1 werden vor dem Wort "dem" die Wörter "der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder" und vor dem Wort "seine" die Wörter "ihre oder" eingefügt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "hat" die Wörter "die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Wird" die Wörter "die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder" und vor dem Wort "er" die Wörter "sie oder" eingefügt.

4. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "ermittelte, in die Bodenrichtwertkarte eingetragene Bodenrichtwert maßgebend" durch die Wörter "zum Stichtag 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres ermittelte und veröffentlichte Bodenrichtwert maßgebend" ersetzt.

b) Satz 2

Liegt der Bodenrichtwert nicht vor, so hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur den Wert nach sachverständigem Ermessen anzusetzen.

wird aufgehoben.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Für Tätigkeiten, die im Kostenverzeichnis nicht aufgeführt sind, hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Kosten auf der Grundlage des Zeitaufwandes zu ermitteln. Bei der Kostenermittlung sind anzusetzen
1. für Tätigkeiten, die ausschließlich dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur auf Grund seiner Rechtsstellung obliegen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand

53 Euro - 66,50 Euro

2. für örtliche Vermessungstätigkeiten eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand

44,50 Euro,

3. für sonstige Tätigkeiten eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand

38 Euro,

4. für Tätigkeiten eines Vermessungsgehilfen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 26 Euro.
"(1) Für Tätigkeiten, die im Kostenverzeichnis nicht aufgeführt sind, hat die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Kosten auf der Grundlage des Zeitaufwandes zu ermitteln. Bei der Kostenermittlung sind anzusetzen
1 für Tätigkeiten, die aus schließlich der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur auf Grund ihrer oder seiner Rechtsstellung obliegen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 60,50 Euro bis 76 Euro
2. für örtliche Vermessungstätigkeiten einer oder eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 51 Euro,
3. für sonstige Tätigkeiten einer oder eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 43,50 Euro,
4 für Tätigkeiten einer Vermessungsgehilfin oder eines Vermessungsgehilfen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 29,50 Euro."

b) In Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Wort "der" die Wörter "die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder" eingefügt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "stehen" die Wörter "der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder" eingefügt.

b) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "20.00 Uhr bis 6.00" durch die Wörter "20 Uhr bis 6" und die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

cc) In Nummer 3 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

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