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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Wohnraumgesetzes Berlin
- Berlin -

Vom 16. Oktober 2025
(GVBl. Nr. 31 vom 29.10.2025 S. 534)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Wohnraumgesetzes Berlin

Das Wohnraumgesetz Berlin vom 1. Juli 2011 (GVBl. S. 319), das zuletzt durch Gesetz vom 19. September 2023 (GVBl. S. 326) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zum ersten Abschnitt wird wie folgt gefasst:

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Erster Abschnitt
Anwendungsbereich, Verpflichtungsmiete, Ordnungswidrigkeiten, Mieterhöhungsverfahren, Kooperationsvertrag
"Erster Abschnitt
Anwendungsbereich, Verpflichtungsmiete, Maßnahmen bei Gesetzesverstößen, Mieterhöhungsverfahren, Kooperationsvertrag"

b) Die Angabe zu § 1b wird wie folgt gefasst:

" § 1b Maßnahmen bei Gesetzesverstößen, Ordnungswidrigkeiten"

2. Die Überschrift des ersten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

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Erster Abschnitt
Anwendungsbereich, Verpflichtungsmiete, Ordnungswidrigkeiten, Mieterhöhungsverfahren, Kooperationsvertrag
"Erster Abschnitt
Anwendungsbereich, Verpflichtungsmiete, Maßnahmen bei Gesetzesverstößen, Mieterhöhungsverfahren, Kooperationsvertrag"

3. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter " § 11a Absatz 4 gilt" durch die Wörter " § 1b Absatz 1 und 2 sowie § 11a Absatz 4 gelten" ersetzt.

4. § 1b wird wie folgt gefasst:

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§ 1b Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Verpflichteter oder dessen Rechtsnachfolger entgegen der von ihm oder in seinem Auftrag ordnungsgemäß aufzustellenden, für die Berechnung der Miete zugrunde zu legenden Wirtschaftlichkeitsberechnung für die Überlassung einer Wohnung ein höheres Entgelt fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, als nach § 1a zulässig ist.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer in den Fällen des § 1a seinen Mitwirkungspflichten nach § 2 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404), das zuletzt durch Artikel 161 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in Verbindung mit § 32 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes nicht nachkommt, insbesondere der zuständigen Stelle entsprechende Auskünfte nicht erteilt, keine Einsicht in Unterlagen gewährt oder die Einreichung von Unterlagen verweigert.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße pro Wohneinheit bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

" § 1b Maßnahmen bei Gesetzesverstößen, Ordnungswidrigkeiten

(1) Die erhebbare Geldleistung nach § 25 Absatz 1 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404), das zuletzt durch Artikel 161 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, und nach § 33 des Wohnraumförderungsgesetzes beträgt bis zu monatlich 15 Euro je Quadratmeter Wohnfläche der Wohnung, auf die sich der Verstoß bezieht.

(2) Ordnungswidrigkeiten können in den Fällen

  1. des § 26 Absatz 1 Nummer 1 des Wohnungsbindungsgesetzes sowie des § 52 Absatz 1 Nummer 6 des Wohnraumförderungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro,
  2. des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Wohnungsbindungsgesetzes sowie des § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Wohnraumförderungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und
  3. des § 26 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 3 des Wohnungsbindungsgesetzes und des § 52 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Wohnraumförderungsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro

geahndet werden.

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer

  1. vorsätzlich oder fahrlässig als Verpflichteter oder dessen Rechtsnachfolger entgegen der von ihm oder in seinem Auftrag ordnungsgemäß aufzustellenden, für die Berechnung der Miete zugrunde zu legenden Wirtschaftlichkeitsberechnung für die Überlassung einer Wohnung ein höheres Entgelt fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, als nach § 1a zulässig ist oder
  2. in den Fällen des § 1a seinen Mitwirkungspflichten nach § 2 des Wohnungsbindungsgesetzes in Verbindung mit § 32 Absatz 2 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes nicht nachkommt, insbesondere der zuständigen Stelle entsprechende Auskünfte nicht erteilt, keine Einsicht in Unterlagen gewährt oder die Einreichung von Unterlagen verweigert.

(4) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 3 können mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro je Wohnung geahndet werden."

5. Dem § 2 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"Wer Leistungen nach dem Wohngeldgesetz erhält, hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Mietzuschusses."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung  (30.10.2025)

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(Stand: 30.10.2025)

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