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Änderungstext
Siebtes Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin
- Berlin -
Vom 21. Januar 2026
(GVBl. Nr. 3 vom 03.02.2026 S. 22)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Bauordnung für Berlin
Die Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (GVBl. S. 614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 62 Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 68 Absatz 2 Satz 1, § 72 Absatz 1, 2 Nummer 2 und Absatz 3 sowie § 73 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3 sind entsprechend anzuwenden. | " § 68 Absatz 2 Satz 1, § 72 Absatz 1, 2 Nummer 2 und Absatz 3 sowie § 73 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden." |
2. § 73 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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| (2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann auf Antrag dreimal, jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist. Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Besonderheit des Bauvorhabens eine längere Frist für die Fertigstellung erfordert; dies hat die Bauherrin oder der Bauherr bei Einreichung des Bauantrags durch Vorlage eines Bauablaufplans oder anderer geeigneter Unterlagen darzustellen. | "(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann auf Antrag dreimal, jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist. Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn
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3. Dem § 89 wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) Für Bauvorhaben, die vor dem 4. Februar 2026 noch nicht fertiggestellt waren, ist § 73 in der ab dem 4. Februar 2026 geltenden Fassung anzuwenden."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung (04.02.2026) im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ID: 260282
| ENDE |
(Stand: 20.02.2026)
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