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Regelwerk

Änderungstext

Siebtes Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin
- Berlin -

Vom 21. Januar 2026
(GVBl. Nr. 3 vom 03.02.2026 S. 22)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Bauordnung für Berlin

Die Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (GVBl. S. 614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 62 Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 68 Absatz 2 Satz 1, § 72 Absatz 1, 2 Nummer 2 und Absatz 3 sowie § 73 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3 sind entsprechend anzuwenden. " § 68 Absatz 2 Satz 1, § 72 Absatz 1, 2 Nummer 2 und Absatz 3 sowie § 73 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden."

2. § 73 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann auf Antrag dreimal, jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist. Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Besonderheit des Bauvorhabens eine längere Frist für die Fertigstellung erfordert; dies hat die Bauherrin oder der Bauherr bei Einreichung des Bauantrags durch Vorlage eines Bauablaufplans oder anderer geeigneter Unterlagen darzustellen. "(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann auf Antrag dreimal, jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist. Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn
  1. die Besonderheit des Bauvorhabens eine längere Frist für die Fertigstellung erfordert oder
  2. bei bereits vor dem 30. September 2024 in der Ausführung befindlichen Bauvorhaben die Frist durch die Bauaufsichtsbehörde bis zum 31. Dezember 2027 um maximal zwei Jahre verlängert wird, weil sich die Fertigstellung des Bauvorhabens aus Gründen, die außerhalb des Einflussbereichs der Bauherrin oder des Bauherrn liegen, verzögert. Die Voraussetzungen nach Satz 3 hat die Bauherrin oder der Bauherr im Falle des Satz 3 Nummer 1 bei Einreichung des Bauantrags durch Vorlage eines Bauablaufplans oder anderer geeigneter Unterlagen darzustellen und im Falle des Satz 3 Nummer 2 durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Die Befristung nach Satz 3 Nummer 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer der Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann."

3. Dem § 89 wird folgender Absatz 9 angefügt:

"(9) Für Bauvorhaben, die vor dem 4. Februar 2026 noch nicht fertiggestellt waren, ist § 73 in der ab dem 4. Februar 2026 geltenden Fassung anzuwenden."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung (04.02.2026) im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ID: 260282

ENDE

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(Stand: 20.02.2026)

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