Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes
- Berlin -

Vom 3. Juni 2026
(GVBl. Nr. 18 vom 16.06.2026 S. 246)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes

Das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz vom 29. November 2013 (GVBl. S. 626), das zuletzt durch Gesetz vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1131) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5. das Verfahren zur Registrierung von Ferienwohnungen oder Unterkünften sowie für die Zuteilung von Registriernummern nach § 5a Absatz 1 und 2, "5. das Verfahren zum Erwerb einer Registrierungsnummer zum Anbieten und Bewerben von Einheiten im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1028 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Erhebung und den Austausch von Daten im Zusammenhang mit Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L, 2024/1028, 29.4.2024) und nach § 5a,"

bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
6. die Angabe einer Registriernummer beim Anbieten und Bewerben von Ferienwohnungen und Fremdenbeherbergungen nach § 5a Absatz 1, 2 und 4, "6. die Angabe einer Registrierungsnummer beim Anbieten und Bewerben von Einheiten nach § 5a Absatz 1 und 4,"

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2024/1028 gelten auch für gleichlautende Begriffe in diesem Gesetz."

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im ersten Halbsatz werden die Wörter ", einschließlich der Kontrolle über die Einhaltung der Pflichten nach § 5a Absatz 2 und 3," gestrichen.

bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

"5. Daten gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, b und c und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1028."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im ersten Halbsatz wird die Angabe "4" durch die Angabe "5" ersetzt.

bbb) In Nummer 2 wird das Wort "Telemedien" durch die Wörter "digitalen Diensten", das Wort "Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" jeweils durch das Wort "Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" und die Wörter "Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544)" durch die Wörter "Artikel 3 des Gesetzes vom 10. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 64)" ersetzt.

ccc) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Berlin" die Wörter ", beim Gewerberegister," eingefügt und das Wort "sowie" gestrichen.

ddd) In Nummer 5 wird nach dem Wort "Räumlichkeiten" ein Komma eingefügt.

eee) Folgende Nummern 6 und 7 werden angefügt:

"6. Diensteanbietern im Sinne des Digitale-Dienste-Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 25. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81) geändert worden ist, die keine Online-Plattformen im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 und 6 der Verordnung (EU) 2024/1028 sind, sowie

7. Online-Plattformen im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 und 6 der Verordnung (EU) 2024/1028".

bb) In Satz 2 wird die Angabe "5" durch die Angabe "7" und das Wort "Telemedien" durch die Wörter "digitalen Diensten" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird die Angabe "5" wird durch die Angabe "7" ersetzt.

dd) In Satz 5 wird die Angabe "5" durch die Angabe "6" und das Wort "Telemedien" durch die Wörter "digitalen Diensten oder Diensteanbietern" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Kommt ein Anbieter von Telemedien im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes einer Auskunftspflicht nicht innerhalb von zwei Wochen nach, hat er auf Verlangen des zuständigen Bezirksamts Angebote, Werbung oder weitere Informationen, auf die sich das Auskunftsverlangen bezog, von den von ihm betriebenen Internetseiten unverzüglich zu entfernen. "(3) Soweit die zuständige Behörde Daten nach Artikel 9 und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1028 über die Erhebung und Weitergabe von Daten im Bereich der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften empfängt, werden diese nur zu den in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2024/1028 genannten Zwecken verarbeitet."

d) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "Registriernummer" durch das Wort "Registrierungsnummer" ersetzt.

3. § 5a wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 5a Registriernummer zum Anbieten und Bewerben von Ferienunterkünften

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 17.06.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion