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Regelwerk

Änderungstext

Wohnraumsicherungsgesetz
- Berlin -

Vom 16. Juli 2026
(GVBl. Nr. 26 vom 29.07.2026 S. 726)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Wohnraumgesetzes Berlin

Das Wohnraumgesetz Berlin vom 1. Juli 2011 (GVBl. S. 319), das zuletzt durch Gesetz vom 16. Oktober 2025 (GVBl. S. 534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 5 wie folgt gefasst:

" § 5 Untervermietung".

2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Ausschließlich § 1b Absatz 1 und 2 sowie § 11a Absatz 4 gelten gilt auch für solche Wohnungen, welche auf der Grundlage des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 15 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, seit 2014 in Berlin erstmals öffentlich gefördert wurden. "(2) § 5 Absatz 1 und 4, § 11a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 gelten auch für solche Wohnungen, welche auf der Grundlage des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 25 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, seit 2014 in Berlin erstmals öffentlich gefördert wurden. § 5 Absatz 2 gilt nur für solche Wohnungen."

3. In § 1c Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "dritten" durch das Wort "sechsten" und das Wort "sechsten" durch das Wort "neunten" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 5 (aufgehoben) " § 5 Untervermietung

(1) Der Inhaber einer öffentlich geförderten Wohnung ist verpflichtet, nach Abschluss eines Untermietverhältnisses dem Verfügungsberechtigten oder einem berechtigten Vertreter innerhalb eines Monats nach Abschluss des Untermietverhältnisses eine Abschrift des Untermietvertrages und des Wohnberechtigungsscheins des Untermieters auszuhändigen. Der Verfügungsberechtigte hat die Untervermietung einer öffentlich geförderten Wohnung sowie die aktuelle Miethöhe des Hauptmietverhältnisses innerhalb von zwei Monaten ab der Kenntnisnahme von der Untervermietung dem zuständigen Bezirksamt unter Vorlage einer Abschrift des Untermietvertrages und des Wohnberechtigungsscheins des Untermieters schriftlich anzuzeigen. Nach Beendigung des Untermietverhältnisses hat der Inhaber einer öffentlich geförderten Wohnung den Auszug des Untermieters dem Verfügungsberechtigten unverzüglich anzuzeigen, sodann hat der Verfügungsberechtigte innerhalb eines Monats eine Freianzeige beim zuständigen Bezirksamt vorzunehmen.

(2) Teil 2 Abschnitt 3 des Wohnraumförderungsgesetzes zur Begründung und Sicherung von Belegungs- und Mietbindungen gilt sinngemäß für den Inhaber einer öffentlich geförderten Wohnung, wenn dieser die Wohnung ganz oder anteilig untervermietet.

(3) Abweichend von § 21 Absatz 1 Satz 1 des Wohnungsbindungsgesetzes gelten die Vorschriften des Wohnungsbindungsgesetzes auch für den Inhaber einer öffentlich geförderten Wohnung, wenn dieser die Wohnung ganz oder anteilig untervermietet. Abweichend von § 31 Absatz 1 Satz 1 der Neubaumietenverordnung 1970 darf die Miete für den untervermieteten Teil den Betrag nicht übersteigen, der nach der für die Wohnung zulässigen Einzelmiete oder Vergleichsmiete anteilig auf die untervermietete Wohnfläche entfällt.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. seinen Informationspflichten nach Absatz 1 nicht nachkommt,
  2. entgegen
    1. Absatz 2 in Verbindung mit § 27 Absatz 1 Satz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes,
    2. Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes,
    3. Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 bis 5 des Wohnungsbindungsgesetzes oder den nach § 5a des Wohnungsbindungsgesetzes erlassenen Vorschriften oder
    4. Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 1a und den §§ 8 bis 9 des Wohnungsbindungsgesetzes sowie den Teilen II und IV der Neubaumietenverordnung 1970


    eine Wohnung oder Teile dieser Wohnung zum Gebrauch überlässt,

  3. entgegen
    1. Absatz 2 in Verbindung mit § 27 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder
    2. Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 des Wohnungsbindungsgesetzes und § 27 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 des Wohnraumförderungsgesetzes


    eine Wohnung oder Teile dieser Wohnung anderen als Wohnzwecken zuführt oder entsprechend baulich ändert oder

  4. entgegen Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 4 des Wohnraumförderungsgesetzes eine dort genannte Leistung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.

Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a und c und Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden."

5. § 11a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "zwölften" durch die Angabe "fünfzehnten" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "15." durch die Angabe "16." ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

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