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Änderungstext
Mitteilung Nummer 1/2026 Neufassung der Bußgeld-Rahmenbeträge in den Ausführungsvorschriften über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (AV-ZwVb)
- Berlin -
Vom 27. März 2026
(Amtsbl. Nr. 13 vom 27.03.2026 S. 788)
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Die in Nummer 29.5 der Ausführungsvorschriften über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum ( AV-ZwVb) angesetzten Bußgeld-Rahmenbeträge werden hiermit angepasst.
Die AV-ZwVb wird wegen der gesetzlichen Änderungen im Wohnraumsicherungsgesetz und durch die Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1028 geändert werden.
Bis zur Änderung der AV-ZwVb gilt Nummer 29.5 AV-ZwVb in der folgenden Fassung:
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| 29.5 - Bei der Bemessung der Geldbuße sollen in der Regel die nachfolgenden Rahmenbeträge angesetzt werden. Dabei sind die Vorschriften des § 17 Absatz 3 und 4 OWiG bei der Bemessung zu berücksichtigen, so dass sich hieraus eine auf den jeweiligen Einzelfall abgestimmte, flexible Handhabung ergibt. Darüber hinaus sollte berücksichtigt werden, ob und inwieweit überhaupt Ersatzwohnraum errichtet wurde und ob und in welchem Umfang dem Wohnungsmarkt befristet oder dauerhaft ein Nachteil entstanden ist beziehungsweise er belastet wurde.
Die Geldbuße soll betragen im Fall 29.5.1 - der zweckfremden Verwendung von Wohnraum zum Zwecke der wiederholten nach Tagen oder Wochen bemessenen Vermietung als Ferienwohnung oder einer Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen Zimmervermietung 29.5.2 - der zweckfremden Verwendung oder Überlassung von Wohnraum zu gewerblichen oder beruflichen sonstigen Zwecken 29.5.3 - der baulichen Veränderung oder Nutzung von Wohnraum in einer Weise, dass er anschließend als Wohnraum nicht mehr geeignet ist 29.5.4 - des zweckfremden Leerstands von Wohnraum für mehr als drei Monate 29.5.5 - der Wohnraumbeseitigung (§ 2 Absatz 1 Nummer 5 ZwVbG) (Die Geldbuße soll bei Ahndung eines Abrisses für jede Wohnung, der trotz eines Ablehnungsbescheids erfolgte, 25.000 bis 100.000 Euro betragen.), 29.5.6 - dass die Adressaten eines Genehmigungsbescheids entgegen § 3 Absatz 1 ZwVbG einer mit einer Genehmigung verbundenen Auflage nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen, für jedes Zuwiderhandeln 100 bis 500 Euro. Dasselbe gilt, wenn die Adressaten einer unanfechtbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach § 4 Absatz 1 Satz 1, Satz 3 oder 4 ZwVbG nicht oder nicht fristgerecht nachkommen, Personen entgegen § 5 Absatz 2, Absatz 3, Absatz 6 und Absatz 8 ZwVbG Auskünfte nicht geben, Unterlagen nicht vorlegen, den Berechtigten Zutritt zur Wohnung gemäß § 5 Absatz 5 ZwVbG verweigern oder gemäß Absatz 3 ZwVbG auf Verlangen Angebote und Werbung auf Internetseiten nicht entfernen, 29.5.7 - des Anbietens und Bewerbens von Wohnraum zu anderen als Wohnzwecken 29.5.8 - des Bewerbens von Räumlichkeiten im Sinne von § 5a Absatz 2 Satz 1 ZwVbG, die nicht unter § 1 Absatz 3 ZwVbG fallen, ohne Angabe der hierfür erforderlichen Registriernummer 29.5.9 - In besonders schweren Fällen können Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ZwVbG mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro und Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Absatz 1 Nummer 5 bis 11 sowie Absatz 3 Satz 2 ZwVbG mit einer Geldbuße bis zu 250.000 Euro geahndet werden. |
(Stand: 31.03.2026)
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