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AGBauGB - Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch
- Berlin -
Vom 23. Juni 2009
(GBl. Nr. 10 vom 26.06.2009 S. 251)
Der Landtag hat am 17. Juni 2009 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Frist zur Umnutzung ehemaliger landwirtschaftlicher Gebäude
Die Frist nach § 35 Abs.4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c des Baugesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
§ 2 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
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ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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