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Regelwerk

VwV Leitungen - Verwaltungsvorschrift der Innenministeriums über
Brandschutzanforderungen an Leitungen und Leitungsanlagen

- Baden-Württemberg -

Vom 2 Juli 1990
(GMBl. BW. 1990 S. 597aufgehoben)



A. Ziele des Brandschutzes

Nach § 18 Abs. 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) sind bauliche Anlagen so anzuordnen und zu errichten, daß der Entstehung und Ausbreitung von Schadenfeuer im Interesse der Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren vorgebeugt wird und bei einem Brand wirksame Löscharbeiten und die Rettung; von Menschen und Tieren möglich sind.

Diese Vorschrift macht es erforderlich, an Leitungen einschließlich zugehöriger Einrichtungen besondere Anforderungen zu stellen, soweit dies zur Verhinderung einer Brandausbreitung und im Interesse einer Personenrettung erforderlich ist. Dies ist regelmäßig der Fall bei

B. Hindurchführung von Leitungen durch bestimmte Wände und Decken

1 Anforderungen der Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung (LBOAVO)

1.1 Elektrische Leitungen und Rohrleitungen

Nach § 13 Abs. 1 LBOAVO dürfen elektrische Leitungen und Rohrleitungen durch Brandwände und feuerbeständige Innenwände nach § 4 Abs. 9 LBOAVO nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind. Rohrleitungen, die durch diese Wände hindurchgeführt werden, müssen außerdem aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Für Treppenraumwände, Trennwände zwischen Wohnungen sowie zwischen Wohnungen und anderen Räumen und für feuerbeständige Decken gilt Satz 1 entsprechend.

1.2 Lüftungsleitungen

Nach § 13 Abs. 2 LBOAVO müssen Lüftungsanlagen, die Geschosse oder Brandabschnitte überbrücken, so beschaffen sein, daß Feuer und Rauch nicht in Treppenraume, andere Geschosse oder Brandabschnitte übertragen werden können. Lüftungsleitungen sowie ihre Verkleidungen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; Ausnahmen können zugelassen werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Sätze 1 und 2 gelten nicht für Lüftungsanlagen in Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen sowie für Lüftungsanlagen innerhalb einer Wohnung.

2 Brandschutztechnische Anforderungen

2.1 Elektrische Leitungen

2.1.1 Einzeln verlegte Leitungen

§ 13 Abs. 1 LBOAVO ist erfüllt, wenn einzeln verlegte Leitungen so durch die Wände oder Decken geführt werden, daß der freie Querschnitt mit Mörtel, Beton oder Mineralfasern verschlossen wird. Werden zum Verschießen Mineralfasern verwendet, müssen sie eine Schmelztemperatur von mindestens 1 000 °C haben.

2.1.2 Kabelbündel

Kabelbündel müssen in Installationsschächten/ -kanälen oder mit Kabelabschottungen. verlegt werden.

2.1.2.1 Installationsschächte /-kanäle

Installationsschächte /-kanäle müssen einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben. 1

2.1.2.2 Kabelabschottungen

Bei gemeinsamer Durchführung mehrerer Leitungen (Kabelbündel) sind Abschottungen erforderlich, die eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben. Die Brauchbarkeit der Abschottungen ist durch eine allgemeine baurechtliche Zulassung nachzuweisen.

2.2 Rohrleitungen

2.2.1 Nichtbrennbare Rohrleitungen - ausgenommen Aluminium; Faserzement und ähnliche Baustoffe - für Wasser, Abwasser und nichtbrennbare Gase Diese Rohrleitungen dürfen einschließlich nichtbrennbarer Dämmstoffe - auch mit brennbaren Dichtungsmitteln und mit brennbaren Beschichtungen bis 0,5 mm Dicke - ohne Schutzmaßnahmen durch die in § 13 Abs. 1 LBOAVO genannten Wände oder Decken geführt werden, wenn der freie Querschnitt mit Mörtel, Beton oder Mineralfaser verschlossen wird. Werden zum Verschließen Mineralfasern verwendet, müssen sie eine Schmelztemperatur von mindestens 1000 °C haben.

Soweit infolge Temperatureinwirkungen Veränderungen der Länge oder des Querschnitts von Leitungen zum Verlust des Räumabschlusses führen können, bedarf es geeigneter Maßnahmen (zum Beispiel Dehnungsbögen, Kompensatoren).

2.2.2 Brennbare Rohrleitungen und Rohrleitungen aus Faserzement oder Aluminium

2.2.2.1 Rohrleitungen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 LBOAVO müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bei Rohrleitungen aus brennbaren Baustoffen, die entsprechend den nachfolgenden Anforderungen ausgeführt werden, kann jedoch davon ausgegangen werden, daß eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist, und die Voraussetzungen für eine Abweichung nach § 57 Abs. 1 LBO vorliegen.

2.2.2.2 Führung durch Wände

Die Rohrleitungen müssen auf eine Gesamtlänge von 4,0 m, jedoch beiderseits der Wände auf eine Länge von mindestens 1 m mit Putz ummantelt sein, der mindestens 15 mm dick ist. Der Putz muß auf nichtbrennbarem Putzträger oder auf Holzwolle-Leichtbauplatten nach DIN 1101 aufgebracht sein; gleichwertige Verkleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen sind zulässig. Nicht ummantelt zu werden brauchen abzweigende Rohrleitungen, soweit sie nicht durch die in § 13 Abs. 1 LBOAVO genannten Wände hindurchgeführt werden.

2.2.2.3 Führung durch Decken

Die Rohrleitungen müssen auf die gesamte Länge - ausgenommen im obersten Geschoß und im Dachraum - mit mineralischem Putz ummantelt sein, der mindestens 15 mm dick ist. Der Putz muß auf nichtbrennbarem Putzträger oder auf Holzwolle-Leichtbauplatten nach DIN 1101 aufgebracht sein; gleichwertige Verkleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen sind zulässig. Nicht ummantelt zu werden brauchen abzweigende Rohrleitungen, soweit sie nur innerhalb eines Geschosses und nicht durch die in § 13 Abs. 1 LBOAVO genannten Wände hindurchgeführt werden.

2.2.2.4 Verlegung in Installationsschächten/-kanälen

Für Installationsschächte/-kanäle, die nicht nach DIN 4102 Teil 4 Abschnitt 7.4 ausgeführt sind, muß der Nachweis für die geforderte Feuerwiderstandsdauer (Feuerwiderstandsklasse I 30, I 90) für die jeweilige Leitungsart durch ein Prüfzeugnis nach DIN 4102 Teil 11 Abschnitt 6 erbracht werden. Installationsschächte/-kanäle mit eingeschränktem Verwendungszweck (zum Beispiel nur für brennbare Rohrleitungen) sind an den Revisionsöffnungen entsprechend zu kennzeichnen.

2.2.2.5 Abschottung

Für brennbare Rohre können Rohrabschottungen (Brandmanschetten) verwendet werden. Rohrabschottungen, deren Funktion auf beweglichen Teilen oder auf Baustoffen beruht, die erst bei Temperatureinwirkung wirksam werden, dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Brauchbarkeit für den vorgesehenen Zweck durch eine allgemeine baurechtliche Zulassung nachgewiesen ist.

2.3 Lüftungsleitungen

2.3.1 Allgemeines

Leitungen von Lüftungsanlagen entsprechend Abschnitt 1.2 Sätze 1 und 2 einschließlich Verkleidungen, Dämmschichten und ähnlichem müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse a nach DIN .4102) bestehen. Für untergeordnete Bauteile sind brennbare Baustoffe (Klasse B 1 oder B 2 nach DIN 4102) zulässig. Lüftungsleitungen. in denen aggressive Abluft gefördert wird. können aus brennbaren Baustoffen zugelassen werden, wenn die Leitungen mit nichtbrennbaren Baustoffen ummantelt werden. Die Übertragung von Feuer und Rauch über Lüftungsleitungen kann verhindert werden durch

In der Praxis werden feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen häufig mit Brandschutzklappen kombiniert.

Die Übertragung von rauchhaltiger Außenluft oder Umluft über Zuluftleitungen muß durch Rauchschutzklappen mit Rauchauslöseeinrichtungen, die auch die Zuluftanlage abschalten ausgeschlossen sein. Beispiele über die Anordnung von feuerwiderstandsfähigen Lüftungsleitungen Brandschutz- und Rauchschutzklappen sowie die Anforderungen an Lüftungszentralen, Luftaufbereitung, Ventilatoren, Abluftleitungen in Wohnungsküchen und gewerblichen Küchen enthält die ≫Bauaufsichtliche Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen≪ - Fassung Januar 1984 - die in den Mitteilungen des Instituts für Bautechnik 4/1984 veröffentlicht ist.

2.3.1 1 Lüftungsleitungen mit Feuerwiderstandsdauer

Die brandschutztechnische Brauchbarkeit von Lüftungsleitungen (Lüftungsrohre, -formstücke, -schächte und -kanäle), die einschließlich ihrer Verbindungs- und Befestigungsmittel nicht DIN 4102 Teil 4 entsprechen, ist durch Prüfzeugnis oder Gutachten einer anerkannten Prüfstelle nachzuweisen. -

2.3.1.2 Lüftungsleitungen aus Stahlblech

Rohre und Formstücke aus Stahlblech dürfen ohne Brandschutzklappen verwendet werden für

2.3.1.3 Brandschutzklappen

Die Brauchbarkeit von Brandschutzklappen ist durch Prüfzeichen nachzuweisen. Brandschutzklappen sind entsprechend den Bestimmungen des Prüfbescheids einzubauen.

Nebeneinander angeordnete Brandschutzklappen müssen, soweit der Prüfbescheid nichts anderes bestimmt, einen Abstand von mindestens 15 cm zwischen den Gehäusewänden haben. Der Raum zwischen den Gehäusewänden und der lichten Öffnung in der Wand/Decke muß mit nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen (zum Beispiel Mörtel oder Beton) geschlossen werden.

In der Regel werden Brandschutzklappen bei Temperatureinwirkung durch Schmelzlote ausgelöst. bei bestimmten baulichen Anlagen besonderer Art oder Nutzung (zum Beispiel Krankenhäuser, Versammlungsstätten und ähnlichen Gebäuden) kann eine zusätzliche Auslösung durch Rauchmelder in Betracht kommen.

2.3.1.4 Rauchschutzklappen

Die Brauchbarkeit von Rauchschutzklappen ist durch Prüfzeichen nachzuweisen. Die Auslöseeinrichtungen von Rauchschutzklappen sind immer in Zuluftleitung anzuordnen; bei Auslösung müssen sie gleichzeitig die Zuluftventilatoren abschalten.

2.3.2 Verlegung von Lüftungsleitungen

Lüftungsleitungen sind so auszuführen oder so herzustellen, daß sie keine den Raumabschluß gefährdenden Kräfte auf Wände, Decken oder Brandschutzklappen als Folge der beim Brand auftretenden Wärmedehnungen ausüben können. Insbesondere lange, gerade Leitungsabschnitte mit erheblicher Längssteifigkeit (große Querschnitte) müssen deshalb - sofern sie nicht mit Kompensatoren versehen sind - so mit den in den Wänden eingebauten Brandschutzklappen oder den durch den Brandabschnitt führenden feuerwiderstandsfähigen Leitungen verbunden sein, daß eine Sollbruchstelle entsteht. Sollbruchstellen können zum Beispiel hergestellt werden durch ein kurzes Leitungsstück aus Segeltuch, gegebenenfalls mit einer feuerwiderstandsfähigen Ummantelung. Sollbruchstellen müssen einer Temperatur der Rauch- und Brandgase von 150 °C standhalten.

Lüftungsleitungen mit Feuerwiderstandsdauer müssen an Bauteilen mit entsprechender Feuerwiderstandsdauer befestigt werden.

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