Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Verwaltungsvorschrift der Ministerien über die Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung
für Leistungen Teil a (VOL/A), Ausgabe 2009, Teil B (VOL/B) und der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)

- Baden-Württemberg -

Vorn 14. Juni 2010
(GBl. Nr. 7 vom 28.07.2010 S. 222aufgehoben)



- Az.: 1-4461.0/39 -

1 Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Lieferungen und Leistungen (DVAL) hat den Teil a der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A), welcher die Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen enthält, im Zuge der Reform des deutschen Vergaberechts

völlig überarbeitet und eine Neufassung mit der geänderten Bezeichnung ≫Vergabe- und Vertragsordnung, für Leistungen - Teil A (VOL/A)≪ als Ausgabe 2009 beschlossen.

Die Ausgabe 9009 der VOL/A wurde im Bundesanzeiger Nr.196 a vom 29. Dezember 2009 (ber. BAnz. Nr.32 vom 26. Februar 2010, S.755) veröffentlicht und ist bei der Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. erhältlich. Ihr Wortlaut wird als Anlage 1 zu dieser Verwaltungsvorschrift bekannt gegeben.

Die im Teil B der VOL geregelten ≫Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)≪ gelten weiterhin in der Fassung 2003. Die Fassung 2003 der VOL/B wurde im Bundesanzeiger Nr. 178 a vom 23. September 2003 veröffentlicht. Ihr Wortlaut ist als Anlage 2 beigefügt.

Zur Umsetzung der europäischen Richtlinien für das öffentliche Auftragswesen wurden durch den Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB) in der Fassung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114, ber. BGBl. I 2009, S. 3850), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S.1102) und die Vergabeverordnung ( VgV) in der Fassung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juni 2010 (BGBl. I S. 724), bundesrechtliche Vorgaben geschaffen, aus denen insbesondere hervorgeht, in welchem Umfang eine Verpflichtung bestimmter Auftraggeber zur Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/a besteht.

Darüber hinaus haben Empfänger von Zuwendungen des Landes von mehr als 25.000 Euro die Bestimmungen der VOL zu beachten, soweit sie entsprechende Aufträge vergeben; Grundlage hierfür sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen nach Maßgabe der Anlagen zu den VV zu § 44 LHO in der jeweils geltenden Fassung.

2 Die VOL ist von allen Behörden und Betrieben des Landes sowie den landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die § 55 LHO zu beachten haben, anzuwenden.

Den kommunalen Auftraggebern, auf die das Gemeindewirtschaftsrecht Anwendung findet, ist die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A und der VOL/B in der Nummer 2.3.1 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich ( VergabeVwV) vom 20. November 2008 (GABl. S. 366), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 17. Februar 2009 (GABl. S. 83), empfohlen, soweit sich aus den in Nummer 1 genannten bundesrechtlichen Vorschriften nichts anderes ergibt. Auf die Änderung der Nummer 2.3.1 der VergabeVwV durch diese Verwaltungsvorschrift wird hingewiesen (vgl. Nr. 7 Buchstabe c).

Nach Maßgabe von § 22 Absatz 6 des Gesetzes zur Mittelstandsförderung vom 19. Dezember 2000 (GBl. S. 745) - für den Kommunalbereich nach Maßgabe von § 106b der Gemeindeordnung - sind juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, den Unternehmen des privaten Rechts, an denen sie bestimmenden Einfluss nehmen können, die Anwendung der VOL zu empfehlen.

Die bis 31. Dezember 2010 geltende Verwaltungsvorschrift zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (VwV Beschleunigung öA) vom 17. Februar 2009 (GABl. S. 83) bleibt unberührt. Bei der dort in Nummer 3 vorgeschriebenen Veröffentlichung nach Erteilung des Auftrags ist die fünfte Angabe (Name des beauftragten Unternehmens) aus Datenschutzgründen in folgender Fassung anzuwenden:

≫Name des beauftragten Unternehmens; soweit es sich um eine natürliche Person handelt, ist deren Einwilligung einzuholen oder die Angabe zu anonymisieren.≪

3 Abschnitt 2 der VOL/a gilt nach § 4 VgV für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie für die Durchführung von Auslobungsverfahren, die zu Dienstleistungen führen sollen, ab dem in § 2 VgV festgelegten Schwellenwert (für den Landes- und Kommunalbereich grundsätzlich 193.000 Euro ohne Umsatzsteuer). Die Berechnungsmethode ist in § 3 VgV festgelegt.

Die Pflicht zur Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/a gilt grundsätzlich nicht für die Vergabe von Dienstleistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, sowie bei Auslobungsverfahren, die zu solchen Dienstleistungen führen sollen. Hierfür ist nach § 5 VgV die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen ( VOF) anzuwenden; abweichend hiervon sind eindeutig und erschöpfend beschreibbare Leistungen nach der VOL/a zu vergeben. Die VOF wurde parallel zur VOL ebenfalls überarbeitet und als Ausgabe 2009 im Bundesanzeiger Nr.185 a vom 8. Dezember 2009 veröffentlicht; sie wird als Anlage 3 zu dieser Verwaltungsvorschrift bekannt gegeben.

4 Die Pflicht zur Anwendung der VgV, des Abschnitts 2 der VOL/A und der VOF gilt nicht für die unter die Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO) vom 23. September 2009 (BGBl. I S.3110), geändert durch Verordnung vom 7. Juni 2010 (BGBl. I S.724), fallenden sogenannten Sektorenauftraggeber, die bestimmte, in der Anlage zu § 98 Nummer 4. GWB näher beschriebene Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser-, Energie- oder Verkehrsversorgung (Sektorenbereich) ausüben und im Zusammenhang damit Aufträge vergeben. Die bisherigen Abschnitte 3 und 4 der VOL/a sind deshalb entfallen.

5 Bei der Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/a sowie der VOF sind zur Vermeidung gravierender Vergabeverstöße insbesondere auch die Bestimmungen des § 101a GWB (Informations- und Wartepflicht) sowie der §§ 14 (Bekanntmachungen) und 16 (ausgeschlossene Personen) der VgV zu beachten.

Die Anschrift der nach § 14 Absatz 1 VgV in den Vergabebekanntmachungen und Vergabeunterlagen anzugebenden Vergabekammer lautet:

Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe, 76247 Karlsruhe (Dienstgebäude: Karl-Friedrich-Str.17, 76133 Karlsruhe), Telefon: 07 21/ 9 26-0, Telefax: 07 21/9 26-39 85, E-Mail: vergabekammer@rpk.bwl.de.

Nach § 14 Absatz 2 VgV ist bei Bekanntmachungen zur Bezeichnung des Auftragsgegenstandes das Gemeinsame Vokabular für das öffentliche Auftragswesen (Common Procurement Vocabulary CPV) zu verwenden. Das CPV wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (Amtsblatt der EG Nr. L 340 vom 16. Dezember 2002), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 213/ 2008 vom 28. November 2007 (Amtsblatt der EU Nr. L 74 vom 15. März 2008) europaweit verbindlich eingeführt. Diese EG-Verordnung ist von allen öffentlichen Auftraggebern unmittelbar anzuwenden. Der Wortlaut der Verordnung samt der derzeit maßgeblichen Fassung des CPV-Vokabulars kann im Internet unter http://simap.europa.eu eingesehen werden.

Durch das CPV sollen Fehlerquellen bei der Übersetzung von Vergabebekanntmachungen, die jeweils in allen Amtssprachen der Europäischen Union veröffentlicht werden, sowie Missverständnisse bei den Anbietern verringert Werden. Außerdem werden die CPV-Nummern auch bei der Erhebung der regelmäßigen Statistiken über europaweite Vergabeverfahren (vgl. § 17 VgV) abgefragt.

Die für die Berechnung von Fristen maßgebliche europäische Fristenverordnung (vgl. Fußnoten zu § 12 EG VOL/a sowie zu § 7 VOF) ist der VOL/a als Anhang III beigefügt.

6 Die Verwaltungsvorschrift der Ministerien über die Anwendung der Verdingungsordnung für Leistungen Teil a (VOL/A), Ausgabe 2006, Teil B (VOL/B) und der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) vom 8. November 2006 (GABl. S.867) wird aufgehoben.

7 Die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich ( VergabeVwV) vom 20. November 2008 (GABl. S. 366), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 17. Februar 2009 (GAB). S. 83), wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2.2.7 erhält folgende Fassung:

≫2.2.7 der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S.2114, ber. BGBl. I 2009, S.3850), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2009 (BGBL I S. 1102);

b) Nummer 2.2.8 erhält folgende Fassung:

≫2.2.8 Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) in der Fassung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S.169), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juni 2010 (BGBl. I S.724);≪.

c) Nummer 2.3.1 erhält folgende Fassung:

≫2.3.1 Teil a der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL), Ausgabe 2009, und Teil B der VOL, Fassung 2003, Verwaltungsvorschrift der Ministerien über die Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil a (VOL/A), Ausgabe 2009, Teil B (VOL/B) und der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (V0F) vom 28. Juli 2010 (GABl. S.222-266); für Aufträge oberhalb der EG-rechtlichen Schwellenwerte richtet sich die Anwendung der VOL nach den in den Nummern 2.2.7 und 2.2.8 genannten Rechtsvorschriften;≪,

8 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 31. Mai 2017 außer Kraft.

.

( VOL/A)
Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen  Ausgabe 2009
Anlage 1

Teil A
Inhaltsübersicht

Abschnitt I:
Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Grundsätze

§ 3 Anen der Vergäbe

§ 4 Rahmenvereinbitrungen

§ 5 Dynamische elektronische Verfahren

§ 6 Teilnehmer am Wettbewerb

§ 7 Leistungsbeschreibung

§ 8 Vergabeunterlagen

§ 9 Vertragsbedingungen

§ 10 Fristen

§ 11 Grundsätze der informationsübermittlung

§ 12 Bekanntmachung, Versand von Vergabeunterlagen

§ 13 Form urid Inhalt der Angebote

§ 14 Öffnung der Angebote

§ 15 Aufklärung des Angebotsinhalts. Verhandlungsverbot

§ 16 Prüfung und Wertung der Angebote

§ 17 Aufhebung von Vergabeverfahren

§ 18 Zuschlag

§ 19 Nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote, Informationen

§ 20 Dokumentation

Abschnitt 2:
Bestimmungen für die dergahe von Leistungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG

§ 1 EG Anwendungsbereich

§ 2 EG Grundsätze

§ 3 EG Arten der Vergabe

§ 4 EG Rahmenvereinbarungen

§ 5 EG Dynamische elektronische Verfahren

§ 6 EG Teilnehmer am Wettbewerb

§ 7 EG NachweiS der Eignung

§ 8 EG Leistungsbeschreibung, Technische Anforderungen

§ 9 EG Vergabeunterlagen

§ 10 EG Aufforderung zur Angebotsabgabe und zur Teilnahme am weitbewerblichen Dialog

§ 11 EG Vertragsbedingungen

§ 12 EG Fristen

§ 13 EG Grundsätze der Infonnationsübennittlung

§ 14 EG Anfordeningen an Teilnahmeanträge

§ 15 EG Bekanntmachung, Versand der Vergabeunterlagen

§ 16 EG Form und Inhalt der Angebote

§ 17 EG Öffnung der Angebote

§ 18 EG Aufklärung des Angebotsinhalts, Verhandlungsverbot

§ 19 EG Prüfung und Wertung der Angebote

§ 20 EG Aufhebung von Vergabeverfahren

§ 21 EG Zuschlag

§ 22 EG Nicht berücksichtigte Bewerbungen und Angebote

§ 23 EG Bekanntmachung über die Auftragserteilung

§ 24 EG Dokumentation

Nr.1 GABl, vom 28. Juli 2010 225

Anhang I:

Teil A

Teil B

Anhang II: Anforderungen an die Geräte, die für den elektronischen Empfang der Anträge auf Teilnahme und der Angebote verwendet werden,

Anhang III: Verordnung (EWG, Euratom) Nr.1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine.

Anhang IV: Erläuterungen

Anhang TS

.

VOL Teil B
Allgemeine Vergabebedingungen für die Ausführung von Leistungen  
Anlage 2

Teil B
Inhaltsübersicht

§ 1 Art und Umfang der Leistungen

§ 2 Änderungen der Leistung

§ 3 Ausführungsunterlagen

§ 4 Ausführung der Leistung

§ 5 Behinderung und Unterbrechnung der Leistung

§ 6 Art der Anlieferung und Versand

§ 7 Pflichtverletzungen des Auftragnehmers

§ 8 Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber

§ 9 Verzug des Auftraggebers, Lösung des Vertrags durch den Auftragnehmer

§ 10 Obhutpflichten

§ 11 Vertragsstrafe

§ 12 Güteprüfung

§ 13 Abnahme

§ 14 Mängelansprüche und Verjährung

§ 15 Rechnung

§ 16 Leistungen nach STundenverrechnungssätzen

§ 17 Zahlung

§ 18 Sicherheitsleistung

§ 19 Streitigkeiten

.

- VOF  -
Vergabeordnung für freiberufliche Dienstleistungen
Ausgabe 2009
Anlage 3

Inhaltsübersicht

Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Grundsätze

§ 3 Vergabeart

§ 4 Teilnehmer am Vergabeverfahren

§ 5 Nachweis der Eignung

§ 6 Aufgabenbeschreibung

§ 7 Fristen

§ 8 Grundsätze der Informationsübermittlung

§ 9 Bekanntmachungen

§ 10 Auswahl der Bewerber .

§ l 1 Aufforderung zur Verhandlung, Angebotsabgabe, Auftragserteilung

§ 12 Dokumentation

§ 13 Kosten

§ 14 Information über die Auftragserteilung, Verzicht auf die Auftragserteilung

Kapitel 2: Wettbewerbe

§ 15 Grundsätze

§ 16 Wettbewerbsdurchführung

§ 17 Auftrag, Nutzung

Kapitel 3: Besondere Vorschriften zur Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen

§ 18 Anwendungsbereich

§ 19 Qualifikation des Auftragnehmers

§ 20 Auftragserteilung

Anhang I

Teil A Vonangige Dienstleistungen (Anhang VI-VO (EG) Nr. 213/2008)

Teil B Nachrangige Dienstleistungen (Anhang VII-VO (EG) Nr. 213/2008

Anhang II Anforderungen an die Geräte

Anhang TS Technische Spezifikationen - Begriffsbestimmungen

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 08.08.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion