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Regelwerk, Bau- &Planungsrecht; Technische Baubestimmungen

Zur VwV TB Baden-Württemberg

Anlage a 2.2/BW2
Zur Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile und Außenwandbekleidungen in Holzbauweise Baden-Württemberg ( HolzBauRL)

1. Zu Abschnitt 1

Bei Einhaltung der in der HolzBauRL definierten Anforderungen sind abweichend hochfeuerhemmende Bauteile gemäß § 26 Absatz 3 LBO anstelle von hochfeuerhemmenden Bauteilen und abweichend feuerbeständige Bauteile gemäß § 26 Absatz 3 LBO anstelle von feuerbeständigen Bauteilen zulässig.

Abweichend von den Sätzen 9 bis 12 gelten für die Holzbauweise nach der HolzBauRL (ausgenommen die Festlegungen des Abschnitts 4.3 HolzBauRL) keine spezifischen Größengrenzen für Nutzungseinheiten sowie Räume bzw. Raumgruppen und besteht für Sonderbauten keine Einschränkung hinsichtlich einer bestimmungsgemäßen Nutzung für selbstrettungsfähige Personen. Dabei kann die Verwendung von brennbaren Baustoffen bei Sonderbauten gemäß § 38 Absatz 1 Nummer 4 LBO im Einzelfall mit weitergehenden Anforderungen eingeschränkt oder ergänzend beauflagt werden, wenn dafür Gründe vorliegen. Für Sonderbauten sind im Bauantrag die Gründe zu benennen, aufgrund derer die Verwendung von brennbaren Baustoffen nicht zu einer Unterschreitung des erforderlichen Schutzniveaus führt. Dies kann im Rahmen eines Brandschutzgutachtens erfolgen.

Über die Vorgaben der VwV Brandschutzprüfung hinaus ist bei Sonderbauten gemäß § 38 Absatz 2 LBO, die in Holzbauweise errichtet werden sollen, immer dann ein Brandschutzgutachten erforderlich, wenn brandschutztechnisch zusammenhängende Räume bzw. Raumgruppen größer sind als 600 m² oder wenn sich in einem Sonderbau gemäß § 38 Absatz 2 Nummer 8 LBO (Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen) bestimmungsgemäß nicht selbstrettungsfähige Personen aufhalten. Diese Brandschutzgutachten müssen insbesondere auch die Erreichung der folgenden Schutzziele belegen:

Hinweis: Das Schutzniveau bleibt bei Anwendung dieser Anlage unverändert hinreichend, jedoch können die ergänzenden Regelungen zu erhöhten Sachschäden führen.

2. Zu Abschnitt 3

Bei Wänden anstelle von Brandwänden sind die Nachweise zur mechanischen Beanspruchbarkeit erforderlichenfalls auf andere Weise zu führen.

2.1 Zu Abschnitt 3.2

Für den Nachweis der erforderlichen Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile dürfen auch Klassifizierungen aus allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen nach lfd. Nrn. C 3.21, C 4.1 und C 4.2 der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen vom 20. Dezember 2017 oder entsprechender Verwaltungsvorschriften anderer Bundesländer herangezogen werden, sofern die allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse am 1. Januar 2023 gültig waren oder danach erteilt wurden.

Wenn Nachweise der Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen über technische Regeln oder allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse nach den laufenden Nummern C 3.21, C 4.1 und C 4.2 geführt werden, so entbindet dies nicht von der Erfüllung der Anforderungen der HolzBauRL bzw. dieser Anlage, wie der Größe von Nutzungseinheiten, des Brandverhaltens der Komponenten der Bauteile, der Anordnung von Brandschutzbekleidungen auf den Bauteilen und der Ausführung von Element- und Bauteilfugen.

2.2 Zu Abschnitt 3.4

Für den Nachweis der Verwendbarkeit von brandschutztechnisch wirksamen Bekleidungen (Brandschutzbekleidungen) von Bauteilen nach Abschnitt 4 der HolzBauRL dürfen auch Klassifizierungen aus allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen nach lfd. Nr. C 3.21 der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen vom 20. Dezember 2017 oder entsprechender Verwaltungsvorschriften anderer Bundesländer herangezogen werden, sofern die allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse am 1. Januar 2023 gültig waren oder danach erteilt wurden.

3 Zu Abschnitt 4.3 in Verbindung mit § 26 Absatz 3 LBO

3.1 Für Gebäude der Gebäudeklasse 4, die Nutzungseinheiten von maximal 200 m² Brutto-Grundfläche aufweisen, dürfen anstelle von hochfeuerhemmenden Bauteilen auch Bauteile in Holzrahmen- und Holztafelbauweise eingesetzt werden, bei denen entweder - brennbare Dämmstoffe aus Holzfaserdämmstoff nach DIN EN 13171 oder Zellulosedämmstoff aus mechanisch zerkleinertem Altpapier nach DIN EN 15101 oder nach ETa auf Basis des EAD 040138-00-1201 eingesetzt werden,

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