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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz
zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg

Vom 19. Oktober 2004
(GBl. Nr. 14 vom 27.01.2004 S. 771)


Der Landtag hat am 6. Oktober 2004 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Landesbauordnung

Die Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 8. August 1995 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 2003 (GBl. S.695), wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe ≫ § 39 Abs. 3 Satz 2≪ durch die Angabe ≫ § 39 Abs. 3 Satz 1≪ ersetzt.

2. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird der Absatz 3 eingefügt.

b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6.

3. § 39 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 39 Barrierfreie Anlagen

(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, die überwiegend von kleinen Kindern, behinderten oder alten Menschen genutzt werden, wie

  1. Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderheimen sowie Einrichtungen zur Frühförderung behinderter. Kinder und Sonderschulen.
  2. Tages- und Begegnungsstätten, Einrichtungen zur Berufsbildung, Werkstätten, Wohnungen und Heime für behinderte Menschen.
  3. Altentagesstätten, Altenbegegnungsstätten, Altenwohnungen, Altenwohnheime, Altenheime und Altenpflegeheime,

sind so herzustellen, daß sie von diesen Personen zweckentsprechend ohne fremde Hilfe genutzt werden können (barrierefreie Anlagen).

(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten auch für

  1. Gebäude der öffentlichen Verwaltung und Gerichte,
  2. Schalter- und Abfertigungsräume der Verkehrs- und Versorgungsbetriebe, der Post sowie der Banken und Sparkassen,
  3. Kirchen und andere Anlagen für den Gottesdienst
  4. Versammlungsstätten.
  5. Museen und öffentliche Bibliotheken,
  6. Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen, Schwimmbäder,
  7. Camping- und Zeltplätze mit mehr als 50 Standplätzen,
  8. Jugend- und Freizeitstätten.
  9. Messe-, Kongreß- und Ausstellungsbauten.
  10. Krankenhäuser, Kureinrichtungen und Sozialeinrichtungen;
  11. Bildungs- und Ausbildungsstätten aller Art, wie Schulen, Hochschulen, Volkshochschulen,
  12. öffentliche Bedürfnisanstalten,
  13. Bürogebäude,
  14. Verkaufsstätten und Ladenpassagen,
  15. Beherbergungsbetriebe,
  16. Gaststätten,
  17. Praxen der Heilberufe und der Heilhilfsberufe,
  18. Geschosse mit Nutzungseinheiten, die in den Nummern 1 bis 17 nicht aufgeführt sind und nicht Wohnzwecken dienen, soweit die Nutzungseinheiten je Geschoß mehr als 500 m2oder insgesamt mehr als 1000 m2Nutzfläche haben,
  19. allgemein zugängliche Großgaragen sowie Stellplätze und Garagen für Anlagen nach Nummern 1 bis 11 und 13 bis 18.

(3) Bei Anlagen nach Absatz 2 können Ausnahmen zugelassen werden,

  1. wenn die Anlage durch Nutzungsänderung oder bauliche Änderung einer bestehenden Anlage entsteht und
  2. deshalb die Erfüllung der Anforderungen nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist.

Bei Anlagen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 13 bis 19 können Ausnahmen auch zugelassen werden, soweit die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 infolge schwieriger Geländeverhältnisse vorliegen.

(4) § 29 Abs. 2 gilt auch für Gebäude mit Aufenthaltsräumen, deren Fußboden weniger als 12,5 m über der Eingangsebene liegt, soweit Geschosse nach Absatz 1 oder 2 stufenlos erreichbar sein müssen.

 ≫ § 39 Barrierefreie Anlagen

(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, die überwiegend von behinderten oder alten Menschen genutzt werden, wie

  1. Einrichtungen zur Frühförderung behinderter Kinder, Sonderschulen, Tages- und Begegnungsstätten, Einrichtungen zur Berufsbildung, Werkstätten, Wohnungen und Heime für behinderte Menschen,
  2. Altentagesstätten, Altenbegegnungsstätten, Altenwohnungen, Altenwohnheime, Altenheime und Altenpflegeheime,

sind so herzustellen, dass sie von diesen Personen zweckentsprechend ohne fremde Hilfe genutzt werden können (barrierefreie Anlagen).

(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten auch für

  1. Gebäude der öffentlichen Verwaltung und Gerichte,
  2. Schalter- und Abfertigungsräume der Verkehrs- und Versorgungsbetriebe, der Post- und Telekommunikationsbetriebe sowie der Banken und Sparkassen,
  3. Kirchen und andere Anlagen für den Gottesdienst,
  4. Versammlungsstätten,
  5. Museen und öffentliche Bibliotheken,
  6. Sport-, Spiel- und Erholungsanlagen, Schwimmbäder,
  7. Camping- und Zeltplätze mit mehr als 50 Standplätzen,
  8. Jugend- und Freizeitstätten,
  9. Messe-, Kongress- und Ausstellungsbauten,
  10. Krankenhäuser, Kureinrichtungen und Sozialeinrichtungen,
  11. Bildungs- und Ausbildungsstätten aller Art, wie Schulen, Hochschulen, Volkshochschulen,
  12. Kindertageseinrichtungen und Kinderheime,
  13. öffentliche Bedürfnisanstalten,
  14. Bürogebäude,
  15. Verkaufsstätten und Ladenpassagen,
  16. Beherbergungsbetriebe,
  17. Gaststätten,
  18. Praxen der Heilberufe und der Heilhilfsberufe,
  19. Nutzungseinheiten, die in den Nummern 1 bis 18 nicht aufgeführt sind und nicht Wohnzwecken dienen, soweit sie eine Nutzfläche von mehr als 1200 m2 haben,
  20. allgemein zugängliche Großgaragen sowie Stellplätze und Garagen für Anlagen nach Nummern 1 bis 12 und 14 bis 19.

(3) Bei Anlagen nach Absatz 2 können Ausnahmen zugelassen werden, soweit die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. Bei Schulen und Kindertageseinrichtungen dürfen Ausnahmen nach Satz 1 nur bei Nutzungsänderungen und baulichen Änderungen zugelassen werden.

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