Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen und zur Änderung anderer Gesetze
- Baden-Württemberg -

Vom 3. Mai 2005
(GBl. Nr. 7 vom 12.05.2005 S. 327)


Der Landtag hat am 20. April 2005 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Landesgesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
(Landes-Behindertengleichstellungsgesetz - LBGG)

- eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des
öffentlichen Personennahverkehrs

Das Gesetz über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs vom 8. Juni 1995 (GBl. S. 417), geändert durch Artikel 37 der 5. Anpassungsverordnung vom 17. Juni 1997 (GBl. S. 278), wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

≫Satz 1 gilt entsprechend, wenn Gemeinden nach Absatz 1 Satz 2 oder Landkreise nach § 2 Abs. 1 der Landkreisordnung tätig werden.≪

2. § 11 Abs. 3 Satz 2 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 5 angefügt:

≫5. Aussagen über zeitliche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen zur Verwirklichung einer möglichst weitreichenden Barrierefreiheit im öffentlichen Personennahverkehr.≪

3. In § 12Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ≫Soweit Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte der Aufgabenträger vorhanden sind, sind diese anzuhören.≪

Artikel 3
Änderung des Straßengesetzes

Das Straßengesetz in der Fassung vom 11. Mai 1992 (GBl. S.330, ber. S.683), zuletzt geändert durch Artikel 148 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S.469), wird wie folgt geändert:

1. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird folgender Halbsatz angefügt:

≫; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange einschließlich des Umweltschutzes sowie die Belange von Menschen mit Behinderungen und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel, möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen, zu berücksichtigen.≪

b) Satz 3 wird gestrichen.

2. § 16 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

≫Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn Menschen mit Behinderungen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden.≪

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 04.07.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion