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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen (Bauprüfverordnung - BauPrüfVO), über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht (PÜZ-Anerkennungsverordnung - PÜZAVO) und zur Änderung der Gebührenverordnung Wirtschaftsministerium sowie der Hersteller- und Anwenderverordnung LBO
- Baden-Württemberg -

Vom 10. Mai 2010
(GBl. vom 22. Juni 2010 S. 446)



Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 17 Abs. 5 und 6, § 21 Abs. 1 Satz 4 und § 73 Abs. 2, und 7 Nr. 2 der Landesbauordnung für Baden Württemberg (LBO) vom 8. August 1995 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. No vember 2009 (GBl. S. 615),
  2. § 4 Abs. 2 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895):

Artikel 1
BauPrüfVO - Bauprüfverordnung

(wie eingefügt)

Artikel 2

PÜZAVO - PÜZ-Anerkennungsverordnung
(wie eingefügt)

Artikel 3

Änderung der Gebührenverordnung Wirtschaftsministerium


Die Gebührenverordnung Wirtschaftsministerium vom 20. Oktober 2006 (GBl. S. 322), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2008 (GBl. S. 489), wird wie folgt geändert:

Die Anlage wird in Nummer 11.12.14 Spalte 2 Satz 1 wie folgt geändert:

1. Nach Buchstabe e werden folgende Buchstaben f und g eingefügt:

≫f) Fahrzeiten,

g) Wartezeiten,≪.

2. Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe h.

Artikel 4

Änderung der Hersteller- und Anwenderverordnung LBO

Die Hersteller- und Anwenderverordnung LBO vom 12. November 2001 (GBl. S. 630), zuletzt geändert durch Artikel 68 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252, 259), wird wie folgt geändert:

§ 3 erhält folgende Fassung

alt neu
§ 3 Abweichungen

Das Wirtschaftsministerium kann im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein zulassen, dass Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den Regelungen in §§ 1 und 2 hergestellt oder angewendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 LBO nicht zu erwarten sind.

" § 3 Sonderregelungen

(1) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach § 1 Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des § 3 Abs. 1 LBO erfüllt werden.

(2) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 1 Abs. 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der europäischen Union belegt werden. (3) Das Wirtschaftsministerium kann im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein zulassen, dass Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den Regelungen in §§ 1 und 2 hergestellt oder angewendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 LBO nicht zu erwarten sind."

Artikel 5
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Bauprüfverordnung vom 21. Mai 1996 (GBl. S. 410), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Juli 2007 (GBl. S. 355),
sowie die PÜZ-Anerkennungsverordnung vom 11. Juli 1996 (GBl. S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 884, 890), außer Kraft.

ENDE

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