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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Vermessungsgesetzes und anderer Gesetze
- Baden-Württemberg -

Vom 30. November 2010
(GBl. Nr. 20 vom 09.12.2010 S. 989)



Der Landtag hat am 24. November 2010 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Vermessungsgesetzes

Das Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 509), zuletzt geändert durch Artikel 39 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 9. November 2010 (GB!. S.793, 971), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens sind insbesondere das Vorhalten von Geobasisinformationen, die Landesvermessung, das Liegenschaftskataster einschließlich der Liegenschaftsvermessungen, Abmarkungen und der Nachweis der Landesgrenze. "(1) Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens sind insbesondere
  1. die Landesvermessung,
  2. die Führung des Liegenschaftskatasters,
  3. die Durchführung von Liegenschaftsvermessungen einschließlich der Abmarkung der Flurstücksgrenzen,
  4. der Nachweis der Landesgrenze und
  5. das Vorhalten, Bereitstellen und Übermitteln von Geobasisinformationen. "

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Geobasisinformationen sind die Basisinformationen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters.  "(1) Geobasisinformationen sind die Informationen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters, die in den Geoinformationssystemen des amtlichen Vermessungswesens vorgehalten und bereitgestellt werden."

b) Absatz 2 wird

(2) Die Vermessungsbehörden übermitteln nach Maßgabe des § 14 auf Antrag Geobasisinformationen und räumen Rechte zu deren Verwendung ein.

aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

d) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Geobasisinformationen werden auf Antrag übermittelt, soweit nicht eine Rechtsvorschrift eine Übermittlung oder Veröffentlichung von Amts wegen vorschreibt. Angaben zu den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten dürfen übermittelt werden, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Informationen darlegt. Der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf es nicht zur Übermittlung an öffentliche Stellen.

(4) Die Vermessungsbehörden können Rechte zur Nutzung und Weiterverwendung von Geobasisinformationen einräumen. Hierfür erheben die Vermessungsbehörden Gebühren und Entgelte."

3. § 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) Die Landesvermessung umfasst die landesweit einheitliche Grundlagenvermessung, topographie und Kartographie.

(2) Durch die Grundlagenvermessung werden geodätische Bezugssysteme durch Festpunkte vorgegeben und geodätische Basisinformationen nach Lage, Höhe und Schwere erhoben und vorgehalten.

(3) Durch die topographie werden topographische Basisinformationen über die Erscheinungsformen der Landschaft nach Gestalt und Nutzung erhoben und vorgehalten.

(4) Durch die Kartographie werden Geobasisinformationen zu kartographischen Basisinformationen aufbereitet und in Karten und digitalen Produkten vorgehalten.

" § 3 Landesvermessung

(1) Die Landesvermessung umfasst die landesweit einheitliche Grundlagenvermessung, topographische Landesaufnahme und Kartographie.

(2) Durch die Grundlagenvermessung werden geodätische Referenzsysteme durch Festpunkte und einen satellitengestützten Positionierungsdienst realisiert sowie geodätische Informationen nach Lage, Höhe und Schwere erhoben und geführt.

(3) Durch die topographische Landesaufnahme werden topographische Informationen über die Erscheinungsformen der Landschaft nach Gestalt und Nutzung erhoben und geführt.

(4) Durch die Kartographie werden Geobasisinformationen aufbereitet, als kartographische Informationen geführt und in topographischen Karten sowie in weiteren digitalen und analogen Produkten präsentiert."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Im Liegenschaftskataster werden Basisinformationen über die Liegenschaften und deren Eigenschaften, öffentlich-rechtliche Festlegungen, Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Eigentumsverhältnisse geführt. "Im Liegenschaftskataster werden Informationen über die Liegenschaften und deren Eigenschaften, die Festlegung der Flurstücksgrenzen, öffentlich-rechtliche Festlegungen sowie Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Eigentumsverhältnisse geführt."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Das Liegenschaftskataster wird fortgeführt insbesondere durch Übernahme

  1. der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen,
  2. der von den Grundbuchämtern mitgeteilten Veränderungen und
  3. der geänderten Bodenschätzungsergebnisse nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176)."

5. § 5 erhält folgende Fassung:

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