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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren
- Baden-Württemberg -

Vom 20. November 2023
(GBl. Nr. 20 vom 24.11.2023 S. 422)


Der Landtag hat am 8. November 2023 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg

Die Landesbauordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 5. März 2010 (GB1. S.358, ber. S. 416), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juni 2023 (GB1. S.170) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Gemeinde" durch das Wort "Baurechtsbehörde" ersetzt.

bb) Es werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt: "Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen sind gesondert zu beantragen. Die Baurechtsbehörde stellt die nach Satz 1 bis 3 eingereichten Anträge und Bauvorlagen unverzüglich der betroffenen Gemeinde bereit."

b) In Absatz 2 wird nach dem Wort "sind" das Wort "elektronisch" eingefügt.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Im Kenntnisgabeverfahren hat die Gemeinde innerhalb von fünf Arbeitstagen
  1. dem Bauherrn den Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Bauvorlagen schriftlich zu bestätigen und
  2. die Bauvorlagen, wenn sie nicht selbst Baurechtsbehörde ist, unter Zurückbehaltung einer Ausfertigung an die Baurechtsbehörde weiterzuleiten.
"Im Kenntnisgabeverfahren hat die Baurechtsbehörde innerhalb von fünf Arbeitstagen dem Bauherrn den Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Bauvorlagen elektronisch in Textform zu bestätigen."

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In den Sätzen 1 und 2 wird das Wort "Gemeinde" jeweils durch das Wort "Baurechtsbehörde" ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:

"Die Gemeinde teilt der Baurechtsbehörde unverzüglich mit, ob ein Grund nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 vorliegt."

2. In § 54 Absatz 2 Nummer 1 wird nach dem Wort "Datumsangabe," das Wort "elektronisch" eingefügt.

3. § 55 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 55 Beteiligung der Nachbarn und der Öffentlichkeit " § 55 Benachrichtigung der Nachbarn und Beteiligung der Öffentlichkeit".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Gemeinde benachrichtigt die Eigentümer angrenzender Grundstücke (Angrenzer) innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen von dem Bauvorhaben. "Soll eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die auch dem Schutz des Nachbarn dienen, erteilt werden, benachrichtigt die Gemeinde auf Veranlassung und nach Maßgabe der Baurechtsbehörde die Eigentümer angrenzender Grundstücke (Angrenzer) innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen über das Bauvorhaben."

bb) In Satz 2 Nummer 1 werden das Wort "schriftliche" gestrichen und nach dem Wort "Zustimmungserklärung" die Wörter "in Textform" eingefügt.

cc) Satz 3

Die Gemeinde kann auch sonstige Eigentümer benachbarter Grundstücke (sonstige Nachbarn), deren öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt sein können, innerhalb der Frist des Satzes 1 benachrichtigen.

wird aufgehoben.

dd) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Einwendungen sind innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Benachrichtigung bei der Gemeinde in Textform oder zur Niederschrift vorzubringen. "Einwendungen sind innerhalb von vier Wochen nach Zustellung oder sonstiger Bekanntgabe der Benachrichtigung bei der Gemeinde elektronisch in Textform oder zur Niederschrift vorzubringen; für die Benachrichtigung gilt § 9 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S.3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S.2250, 2261) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend."

bb) In Satz 2 werden die Wörter "durch Zustellung" sowie "und sonstigen Nachbarn" gestrichen.

d) Absatz 3

(3) Bei Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren gilt Absatz 1 entsprechend. Bedenken können innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung bei der Gemeinde vorgebracht werden. Die Gemeinde hat sie unverzüglich an die Baurechtsbehörde weiterzuleiten. Für die Behandlung der Bedenken gilt § 47 Abs. 1. Die Angrenzer und sonstigen Nachbarn werden über das Ergebnis unterrichtet.

wird aufgehoben.

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

4. In § 56 Absatz 6 Satz 1 wird nach dem Wort "diese" das Wort "elektronisch" eingefügt.

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