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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz für das schnellere Bauen
- Baden-Württemberg -

Vom 18. März 2025
(GBl. Nr. 25 vom 28.03.2025)



Der Landtag hat am 13. März 2025 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg

Die Landesbauordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2023 (GBl. S. 422) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Es wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. bei Regalen und Regalanlagen in Gebäuden nur, soweit sie Teil der Gebäudekonstruktion sind oder Erschließungsfunktion haben."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. camping-, Wochenend- und Zeltplätze, "3. Camping- und Wochenendplätze,"

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Geländeoberfläche ist die Fläche, die von der Baurechtsbehörde aufgrund von § 10 festgelegt ist, sich aus einer örtlichen Bauvorschrift ergibt oder im Übrigen die tatsächliche Geländeoberfläche nach Ausführung des Bauvorhabens, soweit sie nicht zur Erreichung einer niedrigeren Gebäudeklasse nach Satz 1 angelegt wird oder wurde."

bb) Es werden folgende Sätze angefügt:

"Nutzungseinheit im Sinne dieses Gesetzes ist ein Gebäude oder ein abgeschlossener Teil eines Gebäudes, dem eine bestimmte Nutzung zugeordnet ist. Freistehend im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 ist ein Gebäude, das an benachbarte Gebäude nicht unmittelbar angebaut ist; dabei bleiben bauliche Anlagen und Gebäude im Sinne des § 6 Absatz 1 unberücksichtigt."

c) In Absatz 8 Satz 2 werden nach dem Wort "Kraftfahrzeugen" die Wörter "und Fahrrädern" eingefügt.

3. In § 4 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Änderungen" die Wörter "und Nutzungsänderungen" eingefügt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die öffentlich-rechtliche Sicherung ist nicht erforderlich, wenn nach den Festsetzungen einer abweichenden Bauweise unabhängig von der Bebauung auf dem Nachbargrundstück an die Grenze gebaut werden darf. "Die öffentlich-rechtliche Sicherung ist nicht erforderlich, wenn nach einer festgesetzten oder in der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) vorhandenen Bauweise unabhängig von der Bebauung auf dem Nachbargrundstück an die Grenze gebaut werden darf."

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. die Höhe einer Giebelfläche zur Hälfte des Verhältnisses, in dem ihre tatsächliche Fläche zur gedachten Gesamtfläche einer rechteckigen Wand mit denselben Maximalabmessungen steht; die Giebelfläche beginnt an der Horizontalen durch den untersten Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut, "2. die Höhe einer Giebelfläche zu einem Viertel; die Giebelfläche beginnt an der Horizontalen durch den untersten Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut,"

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Eine Aufstockung um bis zu zwei Geschosse wird auf die Wandhöhe nicht angerechnet, wenn die Baugenehmigung oder die Kenntnisgabe für die Errichtung des Gebäudes mindestens fünf Jahre zurückliegt. "Auf die Wandhöhe werden nicht angerechnet
  1. die Aufstockung rechtmäßig bestehender Gebäude um bis zu zwei Geschosse sowie die Errichtung von Dachgauben und Zwerchgiebeln, wenn sie der Schaffung oder Erweiterung von Wohnraum dienen, in den durch die Außenwände vorgegebenen Grenzen erfolgen und die Baugenehmigung oder die Kenntnisgabe für die Errichtung des Gebäudes mindestens fünf Jahre zurückliegt,
  2. das Anbringen oder Aufstellen von Anlagen zur photovoltaischen oder thermischen Solarnutzung auf Dächern bis zu einer Anlagenhöhe von 1,5 m,
  3. die nachträgliche Dämmung des Daches bis zu einer Dicke von 0,3 m."

c) In Absatz 6 Satz 2 werden das Semikolon und die Wörter "führt eine nachträgliche Dämmung des Daches zu einer größeren Wandhöhe, ist die zusätzlich erforderliche Abstandsfläche auf dieses Maß anzurechnen" gestrichen.

d) In Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Dorfgebieten," die Wörter "dörflichen Wohngebieten," eingefügt.

5. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und nach dem Semikolon werden die Wörter "hinsichtlich der Anrechnung auf die Wandhöhe gilt § 5 Absatz 5 Satz 1 und 2 Nummer 2 und 3 entsprechend." eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

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