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Änderungstext
Gesetz für das schnellere Bauen
- Baden-Württemberg -
Vom 18. März 2025
(GBl. Nr. 25 vom 28.03.2025)
Der Landtag hat am 13. März 2025 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg
Die Landesbauordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, ber. S. 416), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2023 (GBl. S. 422) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Es wird folgende Nummer 5 angefügt:
"5. bei Regalen und Regalanlagen in Gebäuden nur, soweit sie Teil der Gebäudekonstruktion sind oder Erschließungsfunktion haben."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 3. camping-, Wochenend- und Zeltplätze, | "3. Camping- und Wochenendplätze," |
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Geländeoberfläche ist die Fläche, die von der Baurechtsbehörde aufgrund von § 10 festgelegt ist, sich aus einer örtlichen Bauvorschrift ergibt oder im Übrigen die tatsächliche Geländeoberfläche nach Ausführung des Bauvorhabens, soweit sie nicht zur Erreichung einer niedrigeren Gebäudeklasse nach Satz 1 angelegt wird oder wurde."
bb) Es werden folgende Sätze angefügt:
"Nutzungseinheit im Sinne dieses Gesetzes ist ein Gebäude oder ein abgeschlossener Teil eines Gebäudes, dem eine bestimmte Nutzung zugeordnet ist. Freistehend im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 ist ein Gebäude, das an benachbarte Gebäude nicht unmittelbar angebaut ist; dabei bleiben bauliche Anlagen und Gebäude im Sinne des § 6 Absatz 1 unberücksichtigt."
c) In Absatz 8 Satz 2 werden nach dem Wort "Kraftfahrzeugen" die Wörter "und Fahrrädern" eingefügt.
3. In § 4 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Änderungen" die Wörter "und Nutzungsänderungen" eingefügt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die öffentlich-rechtliche Sicherung ist nicht erforderlich, wenn nach den Festsetzungen einer abweichenden Bauweise unabhängig von der Bebauung auf dem Nachbargrundstück an die Grenze gebaut werden darf. | "Die öffentlich-rechtliche Sicherung ist nicht erforderlich, wenn nach einer festgesetzten oder in der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) vorhandenen Bauweise unabhängig von der Bebauung auf dem Nachbargrundstück an die Grenze gebaut werden darf." |
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2. die Höhe einer Giebelfläche zur Hälfte des Verhältnisses, in dem ihre tatsächliche Fläche zur gedachten Gesamtfläche einer rechteckigen Wand mit denselben Maximalabmessungen steht; die Giebelfläche beginnt an der Horizontalen durch den untersten Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut, | "2. die Höhe einer Giebelfläche zu einem Viertel; die Giebelfläche beginnt an der Horizontalen durch den untersten Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut," |
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Eine Aufstockung um bis zu zwei Geschosse wird auf die Wandhöhe nicht angerechnet, wenn die Baugenehmigung oder die Kenntnisgabe für die Errichtung des Gebäudes mindestens fünf Jahre zurückliegt. | "Auf die Wandhöhe werden nicht angerechnet
|
c) In Absatz 6 Satz 2 werden das Semikolon und die Wörter "führt eine nachträgliche Dämmung des Daches zu einer größeren Wandhöhe, ist die zusätzlich erforderliche Abstandsfläche auf dieses Maß anzurechnen" gestrichen.
d) In Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Dorfgebieten," die Wörter "dörflichen Wohngebieten," eingefügt.
5. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und nach dem Semikolon werden die Wörter "hinsichtlich der Anrechnung auf die Wandhöhe gilt § 5 Absatz 5 Satz 1 und 2 Nummer 2 und 3 entsprechend." eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
(Stand: 29.09.2025)
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