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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Vermessungsgesetzes für Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -
Vom 18. November 2025
(GBl. Nr. 118 vom 02.12.2025)
Der Landtag hat am 12. November 2025 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Vermessungsgesetzes
Das Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg vom 1. Juli 2004, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (GBl. S. 649, 651) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Die Erfordernisse der digitalen Transformation sind zu berücksichtigen."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Vermessungsbehörden können Rechte zur Nutzung von Geobasisinformationen einräumen."
b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
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| (3) Geobasisinformationen werden auf Antrag übermittelt, soweit nicht eine Rechtsvorschrift eine Übermittlung oder Veröffentlichung von Amts wegen vorschreibt. Angaben zu den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten dürfen übermittelt werden, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Informationen darlegt. Der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf es nicht zur Übermittlung an öffentliche Stellen.
(4) Die Vermessungsbehörden können Rechte zur Nutzung und Weiterverwendung von Geobasisinformationen einräumen. Hierfür erheben die Vermessungsbehörden Gebühren und Entgelte. |
"(3) Geobasisinformationen, die Daten im Sinne von § 2 Absatz 1 des Datennutzungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941, 2942, ber. S. 4114) sind und nicht unter § 2 Absatz 3 des Datennutzungsgesetzes fallen, werden öffentlich bereitgestellt, soweit nicht eine Rechtsvorschrift eine Übermittlung oder Veröffentlichung von Amts wegen vorschreibt. Die Bereitstellung und Nutzung ist gebühren- und entgeltfrei, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist oder nicht vertragliche oder gesetzliche Rechte Dritter entgegenstehen.
(4) Angaben zu den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten dürfen auf Antrag übermittelt werden, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Informationen darlegt. Der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf es nicht zur Übermittlung an öffentliche Stellen." |
c) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Vermessungsbehörden dürfen für Daten im Sinne von § 2 Absatz 1 des Datennutzungsgesetzes Gebühren oder Entgelte für verursachte Grenzkosten für die folgenden Tätigkeiten und Maßnahmen erheben:
Satz 1 gilt nicht für hochwertige Datensätze und für Forschungsdaten. Für nicht unter Absatz 3 Satz 1 fallende Geobasisinformationen und darauf beruhende Produkte und Dienstleistungen dürfen Gebühren und Entgelte erhoben werden."
3. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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| (3) Grenzfeststellungen sind Vermessungen für die Übertragung der Festlegung der Flurstücksgrenzen im Liegenschaftskataster in die Örtlichkeit zur Abmarkung oder zur Prüfung der Abmarkung auf Übereinstimmung mit der Festlegung im Liegenschaftskataster. | "(3) Grenzfeststellungen sind Vermessungen für die Übertragung der Festlegung der Flurstücksgrenzen im Liegenschaftskataster in die Örtlichkeit zur Abmarkung, zur Prüfung der Abmarkung auf Übereinstimmung mit der Festlegung im Liegenschaftskataster oder zur Vorweisung der Grenze ohne Abmarkung." |
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter "mit einer neuen Achslänge über 100 m" durch die Wörter "sowie an langgestreckten Anlagen, deren Ziele während der Bearbeitung vom Auftraggeber geändert werden und sich dann nur mit Festlegung neuer Flurstücksgrenzen umsetzen lassen" ersetzt.
bb) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter "bis 31. Dezember 2013" werden gestrichen und es werden nach dem Wort "ist" die Wörter", sofern dies der Sicherstellung des Erhalts der Fachkompetenz und der Ausbildung des Berufsnachwuchses dient und der in Satz 1 beschriebene Grundsatz beachtet wird" eingefügt.
bbb) Es werden folgende Sätze angefügt:
"Diese Katastervermessungen sind auf bis zu zehn Anträge je Landkreis und Kalenderjahr und auf nicht einwandfreie Gebiete zu beschränken. Sie sind der oberen Vermessungsbehörde anzuzeigen."
b) Absatz 3
(3) Von den unteren Vermessungsbehörden sind Liegenschaftsvermessungen im Rahmen der nach Absatz 1 Satz 1 Nr.2 verbleibenden Zuständigkeiten mindestens in dem Umfang wahrzunehmen, dass der Erhalt der Fachkompetenz und die Ausbildung des Berufsnachwuchses sichergestellt wird.
wird aufgehoben.
c) Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:
(Stand: 29.12.2025)
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