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Bremische Landesbauordnung Bremische Landesbauordnung
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Vom 6. Oktober 2009 Vom 4. September 2018
(Brem.GBl Nr. 54 vom 16.10.2009 S. 401 Inkrafttreten; 15.11.2011 S. 435; 27.05.2014 S. 263 14; 04.09.2018 S. 320 aufgehoben) (Brem.GBl. Nr. 71 vom 07.09.2018 S. 320)
Zur ab dem 01.10.2018 gültigen Fassung
Textvergleich Landesbauordnung Bremen 2009-2018
Archiv Archiv 2009
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Teil 1 Teil 1
Allgemeine Vorschriften Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich § 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. (1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für (2) Dieses Gesetz gilt nicht für
Anlagen des öffentlichen Verkehrs, einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, ausgenommen Gebäude, Anlagen des öffentlichen Verkehrs, einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, ausgenommen Gebäude,
Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude, Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude,
Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen, Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserentsorgung oder der Telekommunikation dienen,
Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen,
Kräne und Krananlagen. Kräne und Krananlagen,
Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden,
Regale und Regalanlagen in Gebäuden, soweit sie nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind und keine Erschließungsfunktion haben.
§ 2 Begriffe § 2 Begriffe
(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Bauliche Anlagen sind auch (1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Bauliche Anlagen sind auch
Aufschüttungen und Abgrabungen, Aufschüttungen und Abgrabungen,
Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze und Freisitze vor Gaststättenbetrieben, Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze und Freisitze vor Gaststättenbetrieben,
Sport- und Spielflächen, Sport- und Spielflächen,
Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze, Campingplätze, Wochenendplätze und Zeltplätze,
Freizeit- und Vergnügungsparks, Freizeit- und Vergnügungsparks,
Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätze, Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätze,
Gerüste, Gerüste,
Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen, Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen,
Werbeanlagen (§ 10), Werbeanlagen (§ 10),
Automaten, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Automaten, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.
Regale im Freien, Regale, die Teil der Gebäudekonstruktion sind oder Erschließungsfunktion haben.
Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1. Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1.
(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. (2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

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