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Mietenbegrenzungsverordnung - Verordnung über die zulässige Miethöhe gemäß § 556d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- Bremen -
Vom 18. November 2025
(Brem.GBl. Nr. 127 vom 28.11.2025 S. 1254)
Auf Grund des § 556d Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, verordnet der Senat:
§ 1 Gebietsbestimmung
Die Stadtgemeinde Bremen ist ein Gebiet mit angespannten Wohnungsmärkten im Sinne des § 556d Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in der die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Die Begründung ist der Anlage zu entnehmen.
§ 2 Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft.
| Begründung |