Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Bau& Planungsrecht

Mietenbegrenzungsverordnung - Verordnung über die zulässige Miethöhe gemäß § 556d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
- Bremen -

Vom 18. November 2025
(Brem.GBl. Nr. 127 vom 28.11.2025 S. 1254)


Auf Grund des § 556d Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1 Gebietsbestimmung

Die Stadtgemeinde Bremen ist ein Gebiet mit angespannten Wohnungsmärkten im Sinne des § 556d Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in der die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Die Begründung ist der Anlage zu entnehmen.

§ 2 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft.

.

Begründung


ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.12.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion